- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
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Im Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung / Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind alle Bestimmungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst. Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft.
Basisdaten Titel: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
– Gesetzliche Krankenversicherung –Kurztitel: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Abkürzung: SGB V Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Sozialrecht FNA: 860-5 Datum des Gesetzes: 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482)Inkrafttreten am: 1. Januar 1989 Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 534, 545)Inkrafttreten der
letzten Änderung:25. März 2009
(Art. 5 G vom 17. März 2009)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Zuvor war die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Sozialgesetzbuch, vor allem im fünften Buch, sowie im zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben
Die im SGB V geregelte Krankenversicherung ist als Solidargemeinschaft beschrieben, die die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Derzeit sind etwa 90% der deutschen Bevölkerung in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Aufbau
Das SGB V ist in zwölf Kapitel mit über 400 Paragraphen unterteilt, von diesen Paragraphen sind einige im Zuge der vielen Reformen allerdings wieder entfallen.
Die Kapitel sind:
- Allgemeine Vorschriften
- Versicherter Personenkreis
- Leistungen der Krankenversicherung
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
- Organisation der Krankenkassen
- Verbände der Krankenkassen
- Finanzierung
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Geschichte
Als Geburtsstunde der gesetzlichen Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung gilt der 17. November 1881. Reichskanzler Otto von Bismarck verlas an diesem Tag vor dem Reichstag die Kaiserliche Botschaft. Am 29. Mai 1883 verabschiedete der Reichstag das Gesetz zur Krankenversicherung, das am 15. Juni verkündet wurde und mit dem 1. Dezember 1884 in Kraft trat. Die Krankenversicherung ist der älteste Teil der Sozialversicherung. Später folgten ihr die gesetzliche Unfallversicherung (1884), die Invaliden- und Alterssicherung (1889), die Angestelltenversicherung (1911) und die Arbeitslosenversicherung (1927). Als letztes kam 1995 die Pflegeversicherung hinzu.
Seit dem 1. Januar 1914 wurde die Sozialversicherung in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Die RVO wurde seit 1976 schrittweise durch mehrere Sozialgesetzbücher abgelöst. In einigen kleineren verbliebenen Abschnitten, z.B. zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, ist die RVO bis heute geltendes Recht. Ganz überwiegend finden sich die Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung heute aber im seit 1989 geltenden SGB V.
Mehrere Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung sind seitdem in Kraft getreten. In erster Linie waren diese von dem politischen Willen bestimmt, die Ausgaben im Gesundheitswesen zu begrenzen. Zuletzt wurde die Insolvenzfähigkeit der Krankenversicherungen eingeführt (GKV-OrgWV).
Weblinks
- Das SGB V bei juris.de
- Das ursprüngliche Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 in retrodigitalisierter Form beim Münchener Digitalisierungszentrum der Bayerischen Staatsbibliothek
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