- Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung
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Das Arbeitsförderungsrecht wurde mit dem Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt und löste das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Es regelt, neben den beiden anderen großen Zweigen der Sozialversicherung, der Kranken- und Rentenversicherung, einen der wichtigsten und politisch umstrittensten Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung.
Für die Arbeitsförderung sind nach § 19 Absatz 2 SGB I die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Inhaltsverzeichnis
Leistungen der Arbeitsförderung
Leistungen der Arbeitsförderung sind gemäß § 19 Absatz 1 SGB I:
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- Leistungen zur
- Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
- Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
- Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- Eingliederung von Arbeitnehmern,
- Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
- weitere Leistungen der freien Förderung,
- Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,
- als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.
Finanzierung
Die Arbeitslosenversicherung wird, wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Beitragssatz wird gesetzlich im § 341 Absatz 2 SGB III festgelegt und beträgt seit Ende 2008 3,0 % vom beitragspflichtigem Bruttoentgelts. Davon abweichend beträgt er in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 nur 2,8 Prozent Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Trägerin der Arbeitslosenversicherung finanziert durch die Erhebung der Beiträge, die durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen ergänzt werden, nicht nur die Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern auch die ihr im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik zugewiesenen Aufgaben sowie die Mittel für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung.
Siehe auch
Einzelnachweise
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