Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung

Das Arbeitsförderungsrecht wurde mit dem Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt und löste das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Es regelt, neben den beiden anderen großen Zweigen der Sozialversicherung, der Kranken- und Rentenversicherung, einen der wichtigsten und politisch umstrittensten Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung.

Für die Arbeitsförderung sind nach § 19 Absatz 2 SGB I die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Inhaltsverzeichnis

Leistungen der Arbeitsförderung

Leistungen der Arbeitsförderung sind gemäß § 19 Absatz 1 SGB I:

Finanzierung

Die Arbeitslosenversicherung wird, wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Beitragssatz wird gesetzlich im § 341 Absatz 2 SGB III festgelegt und beträgt seit Ende 2008 3,0 % vom beitragspflichtigem Bruttoentgelts. Davon abweichend beträgt er in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 nur 2,8 Prozent Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Trägerin der Arbeitslosenversicherung finanziert durch die Erhebung der Beiträge, die durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen ergänzt werden, nicht nur die Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern auch die ihr im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik zugewiesenen Aufgaben sowie die Mittel für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung.

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