- Spann- und Schüppendienste
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Hand- und Spanndienste waren eine Verpflichtung zu körperlicher Arbeit gegenüber dem Staat oder einem Herrscher, die unter dem historischen Begriff Frondienst zusammengefasst werden können.
- Handdienste (der Dienstpflichtige hatte mit seiner eigenen Hand Arbeiten zu verrichten)
- Spanndienste (vom Anspannen der Zugtiere: Der Dienstpflichtige hatte Zugvieh und Geschirr zu stellen)
- Schüppendienste (Errichtung von Bauwerken, Anlage von Straßen, Wassergräben und Landwehren, Rodungen)
Hand- und Spanndienste wurden oft im Dienst der Allgemeinheit erledigt. Das konnte das Setzen von Feldsteinbrücken auf den Äckern, die Erhaltung von Dämmen und der Bau von Ackerwegen und Landstraßen sein. Die dafür benötigten Materialien (Steine, Holz usw.) stellten meist die Behörden zur Verfügung.
Auch heute sehen kommunalrechtliche Vorschriften in Deutschland noch vor, dass Gemeinden ihre Einwohner unter gewissen Umständen zu Hand- und Spanndiensten verpflichten können (vgl. z. B. § 10 Abs. 5 GemO BW, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GemO BY). Hierbei handelt es sich um öffentliche Dienstleistungspflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz, die nicht gegen das Zwangsarbeitsverbot verstoßen. Praktisch angewandt werden derartige Bestimmungen kaum.
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