- Spezialität (Strafrecht)
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Der Ausdruck Spezialität bezeichnet im deutschen Strafrecht den Fall, dass ein Straftatbestand notwendig alle Merkmale eines anderen Delikts umfasst, so dass der speziellere dem allgemeineren Tatbestand vorgeht.
Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn es sich um einen Grundtatbestand und weitere Qualifikationen bzw. Privilegierung handelt (z. B. einfache Körperverletzung gem. § 223 I StGB gegenüber der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I StGB). Allerdings kommt die Spezialität auch dann zum Tragen, wenn es sich nicht um eine Qualifikation, aber um zusammengesetzte Delikte handelt. So umfasst der Raub z. B. sämtliche Merkmale eines Diebstahls und einer Nötigung, so dass er beide Delikte im Wege der Spezialität verdrängt.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)
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