Raub

Raub

Unter Raub wird allgemein die gewaltsame Wegnahme fremder Sachen verstanden. Der Täter, der eine solche Tat begeht, wird als Räuber bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in Deutschland

Raub

Raub ist nach deutschem Strafrecht die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Tat ist in § 249 des deutschen Strafgesetzbuches normiert. Es handelt sich damit um einen Diebstahl unter Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels, also Personengewalt oder Drohung mit einer Gefahr für Leib/Leben. Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels bedeutet dabei nicht nur das kumulative Vorliegen mit den Diebstahlsmerkmalen, sondern auch deren Verknüpfung mittels Finalzusammenhangs im Vorstellungsbild des Täters.

Der Raub ist durch die Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.

Schwerer Raub

Qualifiziert wird der Raub, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nr. 1a), wenn er als Mitglied einer Bande handelt (Nr. 2) oder eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 3) bringt. (§ 250 StGB). Des Weiteren ist auch der Raub unter Zuhilfenahme eines Mittels in diesem Strafrahmen erfasst, das den Widerstand einer anderen Person brechen soll (Nr. 1b). Dies kann auch eine Scheinwaffe sein, also ein Gegenstand, der lediglich bedrohlich aussieht, zum Beispiel eine Spielzeugpistole, wenn nicht zu erkennen ist, dass es sich um eine solche handelt. Nicht erfasst werden Gegenstände, die zur Bedrohung benutzt werden, ohne dass sie überhaupt gefährlich wirken, so zum Beispiel der Lippenpflegestift, der dem Opfer in den Rücken gedrückt wird, mit der Aussage, es handle sich hierbei um den Lauf einer Pistole (siehe dazu auch Labello-Fall). In den genannten Fällen beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe von drei bis höchstens 15 Jahren.

Führt der Täter bei einer bandenmäßigen Begehung eine Waffe bei sich (§ 1 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2; gefährliches Werkzeug genügt auch), verwendet er die Waffe oder das gefährliche Werkzeug (Drohen genügt dafür) oder führt er eine schwere Gesundheitsgefährdung herbei oder bringt das Opfer in die Gefahr des Todes, ist die Strafandrohung Freiheitsstrafe von fünf bis höchstens 15 Jahren (§ 250 StGB).

Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch Leichtfertigkeit oder Vorsatz den Tod des Opfers, so ist der untere Strafrahmen zehn Jahre, es kann die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Leichtfertigkeit ist als eine Form der besonders schweren Fahrlässigkeit zu verstehen, z. B. wenn der Täter das Opfer bei der Begehung des Schweren Raubes mit einem Messer verletzt und flieht und das Opfer anschließend an den Verletzungen stirbt, ohne dass der Täter dies beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Die aktuelle Tendenz der Rechtsprechung (seit Anfang 2009) fordert insgesamt (nicht, wie früher nur bei § 251) einen raub(-gefahr-)spezifischen Zusammenhang – der Täter muss also noch mit Zueignungswillen handeln. Daran fehlt es z. B., wenn er nur noch fliehen will.

Andere Delikte

Wird der Tod vorsätzlich herbeigeführt, so ist die Strafe aus § 211 StGB (Mord aus Habgier) zu entnehmen (lebenslang). Umstritten ist, ob die Todesfolge auch zwischen Vollendung und Beendigung der Tat herbeigeführt werden kann.

Als raubähnliche Delikte gelten

  1. die räuberische Erpressung (§ 255 StGB); Abgrenzung zum Raub: beim Raub nimmt der Täter selbst eine Sache weg, bei der räuberischen Erpressung nötigt er das Opfer zur Aushändigung der Sache;
  2. der erpresserische Menschenraub (§ 239a StGB); Abgrenzung zum Raub: der Täter „raubt“ nicht nur einen Menschen (und hält ihn gefangen), sondern erpresst auch einen Dritten mit dem Raub;
  3. der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB); Abgrenzung zum Raub: der Täter setzt Gewalt gegen eine Person ein, die dazu dient, im Besitz der weggenommenen Sache zu bleiben; sowie
  4. der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB); das ist tatbestandsmäßig eine Einwirkung auf einen Kraftfahrer oder Mitfahrer, die unter der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Kraftfahrzeug(verkehr)s (geminderte Abwehrchancen durch Ablenkung, fehlende Fluchtmöglichkeit usw.) auf die Begehung eines Raubes oder einer ähnlichen Tat (räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung) abzielt.

Rechtslage in Österreich

Raub

In Österreich ist das Strafdelikt des Raubes im § 142Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB geregelt. Sein erster Absatz lautet

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Das Strafgesetzbuch normiert als Tathandlung die Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unter Zuhilfenahme von Gewalt oder deren Androhung. Der Täter muss mit doppeltem Vorsatz handeln. Der Vorsatz muss sich sowohl auf das Wegnehmen oder Abnötigen, als auch auf die Bereicherung erstrecken. Ist die Tathandlung zwar erfüllt, aber gerechtfertigt, zum Beispiel durch Notwehr, so wird der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt.

Minderschwerer Raub

Als Minderschweren Raub bezeichnet man einen Raub, der ohne erhebliche Gewaltanwendung begangen wird, nur eine Sache geringen Wertes betrifft und nur unbedeutende Folgen nach sich zieht. Es darf sich gleichfalls um keinen schweren Raub nach § 143Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB handeln. Die privilegierte Form des Raubes ist nach § 142Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 2 StGB mit nur sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Schwerer Raub

Im § 143Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB ist die straferhöhende Qualifikation des Raubes geregelt. Die Strafdrohung erhöht sich auf fünf bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Raub

  • als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder
  • unter Verwendung einer Waffe begangen wurde;

Die gleiche Straferhöhung tritt ebenfalls ein, wenn die Gewaltanwendung bei dem Raub schwere Körperverletzungen zur Folge hat. Die Strafandrohung erhöht sich auf 10 bis 20 Jahre Freiheitsentzug, wenn ein Opfer des Raubes als Folge Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen erleidet und auf 10 bis 20 Jahre oder lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn der Raub den Tod eines Menschen zur Folge hat.

Rechtslage in der Schweiz

Das Schweizer Strafrecht regelt den Straftatbestand des Raubes im Art. 140 StGB wie folgt:

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Ebenfalls als Raub wird ein Diebstahl behandelt, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird und Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten.

Höhere Strafrahmen sind für die Begehung des Raubes vorgesehen, wenn Schusswaffen oder andere gefährliche Waffen bei der Tat mitgeführt werden oder bei der Tat das Opfer in Lebensgefahr gebracht, schwere Körperverletzungen zufügt oder es grausam behandelt wird.

Berühmte Raube und Kulturelle Beschäftigung mit Raub

Filme

  • Der große Eisenbahnraub (Originaltitel: The Great Train Robbery) ist ein zwölfminütiger US-amerikanischer Spielfilm aus dem Jahre 1903, der als der erste Western der Filmgeschichte gilt.
  • Der Raub der Mona Lisa ist eine musikalische Filmkomödie aus dem Jahre 1931.
  • Der Raub der Frühlingsgöttin (Originaltitel: The Goddess of Spring) ist ein Zeichentrickfilm der Walt Disney Company aus dem Jahr 1934.
  • Der Rodeo-Raub ist ein US-amerikanischer Western des Regisseurs Cullen Lewis aus dem Jahr 1935.

Mythologie und künstlerische Verarbeitung

  • Raub der Sabinerinnen der mythologische „Raub der Sabinerinnen“ kurz nach der Gründung der Stadt Rom
  • Der Raub der Töchter des Leukippos ist ein um 1618 entstandenes Gemälde von Peter Paul Rubens. Festgehalten ist der Moment der Entführung von Hilaeira und Phoibe, die Töchter des König Leukippos, durch die Dioskuren Castor und Pollux.

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang Bittner: Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung für die Systematik der Vermögensdelikte, Südwestdeutscher Verlag für Hochschulschriften, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-8381-0051-7
  • Katrin Lange: Gesellschaft und Kriminalität. Räuberbanden im 18. und frühen 19. Jahrhundert. Frankfurt a.M. 1994

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Raub – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • zeit.de: Der Überfall, Schilderung eines Raubes aus Sicht des Opfers, 2. Dezember 2010
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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  • Raub — der; es; nur Sg; 1 das Wegnehmen eines Gegenstandes von jemandem (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt) <einen (bewaffneten) Raub begehen, verüben; wegen schweren Raubes vor Gericht stehen, angeklagt sein> || K : Raubüberfall || K:… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Raub — Raub: Mhd. roup »‹Kriegs›beute; Räuberei, Plünderung; Ernte«, ahd. roub »Beute, Raub«, niederl. roof »Raub, Beute«, aengl. rēaf »Raub, Beute; Kleidung, Rüstung« gehören zu einem im Dt. untergegangenen starken Verb mit der Bedeutung »brechen, ‹ab …   Das Herkunftswörterbuch

  • Raub- — [rau̮p] <Präfixoid>: drückt aus, dass das im Basiswort Genannte auf widerrechtlichem Wege hergestellt, gemacht worden ist: Raubausgabe; Raubdruck; Raubfischerei; Raubgrabung; Raubkopie; Raubpressung (nicht autorisiertes Reproduzieren von… …   Universal-Lexikon

  • Raub- — 1 im Subst, wenig produktiv; auf illegale Weise produziert oder getan ≈ Schwarz ; der Raubdruck <eines Buchs>, die Raubkopie <eines Computerprogramms>, die Raubpressung <einer Schallplatte> Raub 2 im Subst, nicht produktiv;… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Raub — Sm std. (8. Jh.), mhd. roub, roup, ahd. roub, as. rōf Stammwort. Aus wg. * rauba m. Raub, erbeutete Rüstung , auch in ae. rēaf n., afr. rāf n.; mit abweichender Stammbildung anord. reyfi n. abgerupfte Schafwolle . Ableitung von g. * reuf a Vst.… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Raub — Raub, 1) (Rapina, Depraedatio, Grassatio, Robbaria, Abstrickung), nach Römischem Recht jede mit offenem Zwange ausgeführte körperliche Anmaßung einer beweglichen Sache, welche sich in fremdem Eigenthum u. nicht schon in der Detention des Thäters… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Raub — (lat. Rapina), das Verbrechen desjenigen, der mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem andern in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Raub — (lat. rapīna), rechtswidrige Wegnahme einer fremden beweglichen Sache durch Gewalt; Straßen R., der auf offener Straße, einer Eisenbahn etc. begangene R.; wird mit Zuchthaus bestraft (Reichsstrafgesetzb. §§ 249 fg.). (S. auch Seeraub.) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Raub — (rapina), Vergewaltigung an einer Person, um ihr Eigenthum zu entwenden. R. mord, Tödtung, um den Diebstahl ausführen zu können. Straßen R., auf öffentlichen Wegen, als besonders verwegen u. strafbar. Menschen R., entweder gewaltsame Entführung… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Raub — ↑Rapuse, ↑Spoliation …   Das große Fremdwörterbuch

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