Stadtstaatenprivileg

Stadtstaatenprivileg

Als Stadtstaatenprivileg bezeichnet man in Deutschland die Besserstellung der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg im Länderfinanzausgleich.

Das Privileg besteht darin, dass bei der Berechnung der Ausgleichsmesszahlen der Länder die Einwohnerzahlen der Stadtstaaten mit dem Faktor 1,35 multipliziert werden. Sie werden also stärker gewichtet. Die so errechneten Pro-Kopf-Einnahmen fallen daher geringer aus als ihr tatsächlicher Wert, wodurch die Stadtstaaten im Vergleich zu ihrer Einwohnerzahl höhere Ausgleichszahlungen erhalten (im Falle der derzeitigen Nehmerländer Berlin und Bremen) bzw. geringere Ausgleichszahlungen leisten müssen (im Falle des derzeitigen Geberlandes Hamburg) als die Flächenstaaten.

Die nach der Multiplikation der tatsächlichen Einwohnerzahl mit dem Faktor ermittelte Zahl wird auch als „veredelte Einwohnerzahl“ bezeichnet. Beispielsweise ergibt sich aus der tatsächlichen Einwohnerzahl Berlins von 3.431.681 (Stand: 30. Juni 2009) nach der Multiplikation mit 1,35 eine „veredelte Einwohnerzahl“ von 4.632.769.

Rechtsgrundlage des Stadtstaatenprivilegs ist § 9 Abs.2 FAG, in dem es heißt:

„Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.“

Politisch begründet wird das Stadtstaatenprivileg damit, dass Stadtstaaten aus strukturellen Gründen höhere öffentliche Kosten pro Einwohner haben als Flächenstaaten und daher im Rahmen des Länderfinanzausgleichs besonders entlastet werden müssen. Die Regelung wie auch die ihr zugrundeliegende Annahme ist umstritten und wird insbesondere von seiten der Flächenstaaten unter den Geberländern kritisiert.

Der Verlust des Stadtstaatenprivilegs ist einer der Nachteile, die die Stadtstaaten bei der in jüngster Zeit häufig diskutierten Fusion mit Flächenstaaten zu befürchten hätten (Beispiel: Berlin-Brandenburg).


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