- Statutum in favorem principum
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Das Statutum in favorem principum (deutsch: Statut zugunsten der Fürsten, die Bezeichnung stammt aus dem 19. Jahrhundert), ausgestellt auf dem Hoftag in Worms vom 1. Mai 1231, war ein Privileg König Heinrichs (VII.) an die Reichsfürsten des Heiligen Römischen Reiches. Der König war insbesondere wegen seiner städtefreundlichen Politik in Konflikt mit den Reichsfürsten geraten. Kaiser Friedrich II. musste das Privileg im Mai 1232 bestätigen.
Es beinhaltet die Festschreibung aller bis zu diesem Zeitpunkt den Fürsten zuerkannten und von ihnen selbst erworbenen Vorrechte. Außerdem bedeutet diese Urkunde eine Garantieerklärung der genannten Privilegien für die Zukunft, wie Selbstständigkeit bei der Verwaltung des eigenen Territoriums, Gerichtsbarkeit und Erhebung von Zöllen. Gemeinsam mit der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis bildete es den Ausgangspunkt der föderalistischen Entwicklung im Reich und seinen Nachfolgestaaten.
Inhaltsverzeichnis
Ausgangslage
Die ursprünglich autonomen Stammesherzogtümer hatten sich im 12. Jahrhundert zu abhängigen Reichsfürstentümern gewandelt. Diese Wandlung ging, wie sich an den Auseinandersetzungen z.B. Heinrichs des Löwen mit den Stauferkaisern zeigt, nicht konfliktfrei vonstatten, schien aber zunächst zu einem eher zentralistischen Staatswesen zu führen. Die Lage drehte sich unter Kaiser Friedrich II. Dieser lebte vorwiegend in Italien und war auf ein halbwegs konfliktfreies Verhältnis zu den Reichsfürsten angewiesen. Sein Sohn, der in Deutschland regierende König Heinrich (VII.), suchte zwar durch Förderung der Städte ein Gegengewicht gegen die Fürsten zu schaffen, rief dadurch jedoch deren Widerstand hervor, so dass er im Januar 1231 seiner städtefreundlichen Politik abschwören musste. Ein noch größeres Zugeständnis vom König erlangten die Fürsten im Mai 1231 auf dem Reichstag in Worms mit dem "Statutum".
Kaiser Friedrich II. bestätigte dieses Privileg ein Jahr später, als er zu Verhandlungen mit den deutschen Fürsten in Cividale del Friuli weilte. Allerdings sollten die begünstigten Fürsten aus Sicht des Kaisers auch wieder stärker in die Pflicht zur Mitverantwortung am Reich als Ganzes genommen werden.
Inhalt des Statuts
Artikel 1 bis 5 des Statutes verbot den Bau von königlichen Burgen und Städten auf kirchlichem Grund bzw. zu Lasten der Fürsten. Insbesondere die Gründungen von Städten auf kirchlichem Gebiet hatte zu Unmut bei den kirchlichen Fürsten geführt. Alte Märkte durften nicht durch die Gründung neuer Märkte geschädigt werden und der Zwang zum Besuch bestimmter Märkte wurde aufgehoben. Weiterhin wurde die Bannmeile um neu gegründete königliche Städte beseitigt.
In den Artikeln 6 bis 9 erkannte Friedrich II. das Gesetzgebungsrecht der Fürsten an, was langfristig zur Ablösung des vorherrschenden Gewohnheitsrechts durch territoriales Landrecht führte.
Die Artikel 10 bis 23 wenden sich hauptsächlich gegen die königlichen Städte. Ihnen wurde u.a. verboten, fürstliche und kirchliche Eigenleute aufzunehmen und die städtische Gerichtsbarkeit auf Kosten der fürstlichen auszudehnen. Weiterhin mussten Eigengüter und Lehen, die die Städte in Besitz genommen hatten, zurückgegeben werden. Das fürstliche Geleit- und Münzrecht wurde garantiert.
Wirkung
Das Heilige Römische Reich ging durch diese Anerkennung einer föderalen Ordnung einen anderen Weg als die anderen europäischen Reiche, die sich – mit Ausnahme Italiens, dessen Reichseinigung erst im 19. Jahrhundert erfolgte – zentralisierten. Schaut man sich die heutige verfassungsrechtliche Situation in den modernen Staaten Europas an, so zeigt sich, dass das Statut von 1231 bis heute nachwirkt. Lediglich Staaten, die in das Gebiet des damaligen Heiligen Römischen Reiches fallen (Deutschland, Österreich, Schweiz), haben eine dauerhafte föderale Tradition, während in den übrigen großen Staaten Europas der Föderalismus stets über die Autonomiebestrebungen einzelner Gebiete nach 1945 erkämpft wurde.
Forschung
Während man in der Forschung des 19. Jahrhunderts in diesem Erlass und dem etwas älteren Privileg Confoederatio cum principibus ecclesiasticis den entscheidenden Schritt zum deutschen Partikularismus sah, wird in der neueren Forschung betont, dass in beiden Privilegien lediglich die bereits seit einigen Jahrzehnten von den geistlichen und weltlichen Fürsten wahrgenommenen Rechte förmlich anerkannt und bestätigt wurden.
Die Regalienhoheit war bereits im Verlauf eines Prozesses von der Ebene des Königs auf die Ebene der Fürsten übergegangen und zum Zeitpunkt der beiden Erlasse waren die genannten Regalien bereits fürstliche Gewohnheitsrechte – wenn sie auch erst durch die beiden Privilegien schriftlich festgelegt wurden. Dieser Prozess vollzog sich insbesondere in den Endjahren der Herrschaft Friedrich I. und in den Jahren des sogenannten Deutschen Thronstreits von 1198 bis 1215.
Literatur
- Erich Klingelhöfer: Die Reichsgesetze von 1220, 1231/32 und 1235. Ihr Werden und ihre Wirkung im deutschen Staat Friedrichs II. Böhlau, Weimar 1955, (Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit 8, 2).
- Walter Koch: Statutum in favorem principum. In: Lexikon des Mittelalters. Band 8. Metzler, Stuttgart 1999, ISBN 3-476-01742-7, Sp. 75f.
- Erich Schrader: Zur Deutung der Fürstenprivilegien von 1220 und 1231/32. In: Gunther Wolf (Hrsg.): Stupor mundi. Zur Geschichte Friedrichs II. von Hohenstaufen. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1966, (Wege der Forschung 101), S. 420-454.
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 2. überarbeitete und erweiterte Auflage. C. H. Beck Verlag, München 2001, ISBN 3-406-47543-4, Rz. 206.
Weblinks
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