Stichprobenprüfung

Stichprobenprüfung
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Bei einer Stichprobenprüfung wird aus der Grundgesamtheit der interessierenden Elemente nach verschiedenen Verfahren eine Stichprobe genommen und untersucht. Wird die gesamte Grundgesamtheit untersucht, so spricht man von einer Vollprüfung.

Hierbei geht es in der Regel um eine von zwei Anforderungen:

  • Man möchte aus der Stichprobe auf die Eigenschaft der Grundgesamtheit schließen, z. B.
    • bei Meinunungsumfragen wird eine zufällig, aber repräsentativ ausgewählte Zahl von Personen befragt.
    • Qualitätskontrolle, Wareneingang, ...
    • zur Verlängerung der Eichgültigkeit von Verbrauchszählern (s.u.).
  • In Bereichen, in denen die Überwachung der Grundgesamtheit zu aufwändig wäre, wird eine Stichprobe kontrolliert, um durch Sanktionierung die Einhaltung der Regeln durchzusetzen.
    • beim Zoll werden nur (zufällig) ausgewählte Zollfälle/Grenzgänger genau geprüft.
    • im Kino wird bei altersbegrenzten Filmen nur eine Auswahl der Besucher um einen Alternachweis gebeten.
    • im Finanzwesen (durch Finanzämter, in Vereinen usw.)
    • u.v.a.

Stichprobenprüfung für Verbrauchsmessgeräte

Die Stichprobenprüfung ist ein amtliches Verfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeit von Strom-, Gas-, Wasser-, und Wärmezählern, bei dem aus einem Los eine Zufallsstichprobe gezogen wird. Für diese wird die Einhaltung spezieller Fehlergrenzen bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft. Ist die Prüfung für eine genau festgelegte Anzahl der Geräte positiv, verlängert sich die in der Eichordnung festgelegte Eichgültigkeit für alle Geräte des Loses um jeweils eine bestimmte Zeit (z.B. fünf Jahre bei Stromzählern, drei Jahre bei Wasserzählern), ggfs. auch mehrmals. Der Eichstempel der nicht getesteten Geräte wird dabei nicht erneuert, da er lediglich das Jahr der letzten Eichung dokumentiert und keine Angaben über das Ende der Eichgültigkeit enthält. Die Zugehörigkeit jedes einzelnen Zählers zu einem Los und dessen individuelle neue Eichgültigkeit sind in der Prüfstelle zum Nachweis dokumentiert.

So kommt es, dass Zähler auch nach Ablauf der in der Eichordnung und im Anhang B festgelegten (Grund-)Eichgültigkeit durchaus noch gültig amtlich geeicht sind und im "geschäftlichen Verkehr" verwendet werden dürfen.

In einem Los dürfen verschiedene Zähler gleicher Bauart und Größe zusammengefasst werden.

Der Einsatz des Stichprobenprüfung muss der im jeweiligen Bundesland zuständigen Eichaufsichtsbehörde angezeigt werden, welche die Verlängerung jedes einzelnen Loses anhand der mitgeteilten Prüfergebnisse genehmigt.

Eine Beschreibung des Verfahrens z.B. für Elektrizitätszähler mit Losgrößen, zugehöriger Stichprobengröße und Annahme- bzw. Abweisgrenze für Stromzähler findet sich in: Verfahren zur Stichprobenprüfung von Elektrizitätszählern und von elektronischen Zusatzeinrichtungen In: PTB-Mitteilungen 110, (2000), Nr. 1, S. 38-40.

Siehe auch

Weblinks


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