Stiefkindadoption

Stiefkindadoption

Adoption (von lat. adoptio) oder Annahme an Kindes statt (in Deutschland nunmehr Annahme als Kind genannt) ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte der Adoption (bis 1888)

Naturvölker

In vielen archaischen Gesellschaften wird die Adoption gewöhnlich mit einer Zeremonie verbunden, welche durch eine Scheinentbindung, Saugenlassen an der Brust oder am Daumen den Empfang eines wirklichen Leibeserben symbolisieren sollte.[1]

Römisches Recht

Das Institut der Adoption ist mit dem römischen Recht in den deutschen Sprachraum gekommen (zur Adoption im römischen Reich siehe Adoption (Römisches Reich)).

In England, wo das römische Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, war sie noch Ende des 19. Jahrhunderts unbekannt und in Frankreich ist sie erst durch den Code Civil von Napoleon I. eingeführt worden.

Code Civil

Im Code Civil ist die Adoption noch mehr beschränkt, weil nach ihm nur Volljährige und zwar nur dann an Kindes Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben, oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit alimentiert worden sind.

Deutsches Recht

Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen Rechts in der Hauptsache beibehalten, sie aber den gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepasst und in der Handhabung vereinfacht.

Österreich und Preußen

In Österreich wurde wie in Preußen eine richterliche Bestätigung des Adoptionsvertrags gefordert. So bestimmte das Preußische Landrecht, dass durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verändert werden sollen, dass zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater keine Ansprüche auf das Vermögen des Kindes erhält. Ferner musste in Preußen die Annahme eines Kindes stets in einem schriftlichen Vertrag und vor Gericht geschehen, und nur Personen, welche über 50 Jahre alt waren, durften adoptieren.

Sachsen

Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch erforderte neben einem gerichtlichen Vertrag die Genehmigung des Landesherrn, der jedoch auch von dem Erfordernis des erfüllten 50. Lebensjahrs auf seiten des Annehmenden und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren dispensieren konnte, und erlaubte den Vätern, ihren unehelichen Kindern nicht bloß auf dem Weg der Legitimation, sondern auch auf dem der Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen.

Haager Übereinkommen zur Auslandsadoption

Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Convention of 29 May 1993 on Protection of Children and Co-operation in Respect of Intercountry Adoption) von 1993[2] zielt die Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen, insbesondere die Verhinderung von Kinderhandel durch Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen, Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens und Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.

Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.

Adoption in Deutschland

Rechtsentwicklung in Deutschland

Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900

Die ursprüngliche Regelung der Annahme an Kindes statt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bezweckte nicht die Vermittlung minderjähriger, heutzutage zumeist neugeborener Kinder in eine Familie unter Kindeswohlgesichtspunkten. Die Annahme bereits Volljähriger war die Regel. Ziel war die Beschaffung eines Erben zur Dasseinssicherung im Alter. Im ursprünglichen BGB (§ 1744 BGB a.F.) war das Mindestalter des Annehmenden deshalb 50 Jahre. Erst 1961 wurde es mit dem FamÄndG auf 35 gesenkt. Weitere Grundzüge waren: Die Adoptionseltern mussten kinderlos sein, die Adoption kam durch Vertrag zustande, das Vormundschaftsgericht hatte nur bei Minderjährigkeit des zu Adoptierenden eine Zustimmungspflicht; die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen, zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen; ein Erbrecht der Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind gab es nicht, und das Erbrecht des Kindes gegenüber den Adoptiveltern konnte vertraglich ausgeschlossen werden. Es handelte sich daher um eine unvollständige, „schwache“ Adoption.

Mit der Senkung des Mindestalters auf 35 Jahre war mit dem FamÄndG 1961 bereits der Anfang vom Sinneswandel dieses Rechtsinstitutes erkennbar geworden. 1973 erfolgte eine weitere Senkung des Mindestalters auf 25 Jahre (§ 1743 BGB) und die Einführung einer vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der elterlichen Adoptionseinwilligung bei grober Verletzung der Elternpflichten (§ 1748 BGB). Dies war sozusagen bereits eine „kleine“ Reform des Adoptionsrechtes.

Reform des Adoptionsrechtes 1976

Mit dem Reformgesetz von 1976, das erheblich weniger strittig war als die sonstigen familienrechtlichen Änderungen dieser Jahre, ergaben sich große inhaltliche Änderungen. Außerdem wurde die Annahme an Kindes statt in Adoption umbenannt. Die geringe Strittigkeit in der Öffentlichkeit (einschl. der Kirchen) zeigte an, dass sich die frühere Grundkonzeption des Gesetzgebers überlebt hatte. Das Adoptionsvermittlungsgesetz wurde verabschiedet.

Die neue Minderjährigen-Adoption ist eine Volladoption, mit dem Ausspruch durch das Vormundschaftsgericht erlangt das adoptierte Kind die volle Stellung eines ehelichen Kindes auf allen Rechtsgebieten. So erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie (eingeschränkt bei der Stiefkindadoption, s. u.) und etwaige Ansprüche (mit Ausnahme von Waisenrenten), die Integration in die neue Familie ist vollständig; das angenommene Kind ist also jetzt nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern mit deren gesamter Verwandtschaft verwandt, was auch Auswirkungen auf die Erbansprüche hat, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen blutsverwandten und adoptierten Kindern machen.

Ein ausländisches minderjähriges Kind erhält aufgrund der Adoption durch deutsche Eltern seither automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2004 wurde die Adoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner (im Rahmen der Stiefkindadoption, s. u.) eingeführt.

Statistische Daten zur Adoption in Deutschland

In Deutschland wurden im Jahr 2007 insgesamt 4.509 Minderjährige adoptiert. Dies entspricht gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang von 5 %. Damit setzte sich die rückläufige Entwicklung der vergangenen Jahre fort: Seit 1994 hat sich die Zahl der Adoptionen um 40 % verringert.

Adoptionen in Deutschland von 1993 bis 2007
  • 1993: 8.687 Adoptionen
  • 1996: 7.420 Adoptionen
  • 1999: 6.399 Adoptionen
  • 2002: 5.668 Adoptionen
  • 2004: 5.064 Adoptionen
  • 2005: 4.762 Adoptionen
  • 2006: 4.748 Adoptionen

Rund 55 % der im Jahr 2007 adoptierten Minderjährigen wurden von einem Stiefelternteil oder von Verwandten als Kind angenommen. 45 % der Adoptierten waren unter sechs Jahre alt, 30 % waren zwischen sechs und elf Jahren und 25 % zwölf Jahre oder älter.

1.432 der adoptierten Kinder und Jugendlichen (32 %) besaßen 2007 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ende 2007 waren 886 Kinder und Jugendliche für eine Adoption vorgemerkt. Dagegen lagen den Adoptionsvermittlungsstellen insgesamt 8.914 Adoptionsbewerbungen vor (3 % weniger als 2006). Rein rechnerisch standen damit einem zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen zehn mögliche Adoptivelternpaare gegenüber. [3]

Adoptionsvoraussetzungen

Annehmende können sowohl Ehepaare als auch Alleinerziehende sein. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre bei dem einen, 21 Jahre beim anderen Adoptivelternteil (25 Jahre bei der Adoption durch eine Einzelperson). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind. Auch die Frage der Berufstätigkeit der Adoptiveltern spielt keine geringe Rolle; sollen Kinder unter 10 Jahren adoptiert werden, legen die Jugendämter meist Wert darauf, dass eines der Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, um sich ausreichend der neuen Aufgabe widmen zu können. Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern (partnerschaftliche Stabilität, Erziehungsziele, Konfliktlösungsstrategien, emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit). Andere Fragen, etwa solche der Religionszugehörigkeit, spielen in jüngerer Zeit bei der Frage der Adoptionseignung keine Rolle mehr. Adoptivbewerber müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, wobei nur einschlägige Vorstrafen (z. B. Sexual- oder Körperverletzungsdelikte) einen Hinderungsgrund darstellen. Zudem wird ein Gesundheitszeugnis verlangt, das aber in der Regel von den Hausärzten ausgestellt werden kann bzw. wird ein Vordruck ausgehändigt, den die Hausärzte ausfüllen. Es wird u. a. vorausgesetzt, dass die Adoptivbewerber keine lebensverkürzenden, psychische oder Suchtkrankheiten haben.

Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse

§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 AdVermiG genau beschrieben. § 1744 BGB sieht eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der „Adoptionspflege“ vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen und die Frage des Kindeswohls vom Jugendamt gegenüber dem Vormundschaftsgericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisationsbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist.

Vor allem bei älteren Kindern geht der „Adoptionspflege“ ein „Pflegschaftsverhältnis mit dem Ziel der Adoption“ voraus. Erst mit Einwilligung der leiblichen Eltern bzw. der gerichtlichen Ersetzung dieser Einwilligung wird aus der Dauerpflege eine Adoptionspflege.

Die Gründe, weshalb Eltern ihre leiblichen Kinder zur Adoption freigeben, sind bisher wenig erforscht. Nach vorliegenden empirischen Untersuchungen (aus den Jahren 1978 bzw. 1993) sind es in erster Linie wirtschaftliche (mangelndes Einkommen für ein weiteres, vielleicht nicht geplantes Kind) und persönliche (Angst, vom Partner oder den Eltern nach der Geburt allein gelassen zu werden) Motive (Hoksbergen in: Paulitz, S. 49 ff.).

Zustimmungserfordernis

Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden (§ 1747 BGB). Bei grober Verletzung der elterlichen Pflichten kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen (§ 1748 BGB). Soweit ein Elternteil dauernd geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist die elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich.

Auch das Kind muss der Adoption zustimmen (§ 1746 BGB). Dies erfolgt regelmäßig durch das Jugendamt als Amtsvormund nach § 1751 BGB. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Eine fehlende Einwilligung des Vormundes kann ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

Die Zustimmungserklärungen sowie der Adoptionsantrag selbst müssen bei einem Notar beurkundet werden.

Formen der Adoption

Formale Varianten

Rechtlich gibt es nur die sogenannte Inkognitoadoption. Vom Gesetzgeber ist eine Öffnung des Inkognito nicht vorgesehen, und daher besteht darauf kein Rechtsanspruch..

Inkognito-Adoption

Inkognito bedeutet den einseitigen Schutz der Daten der Adoptivfamilie (Name und Anschrift) vor dem Zugriff durch Dritte. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders die Herkunftsfamilie des Kindes nicht in die Erziehung eingreifen und die Beziehung des Kindes zu den Adoptiveltern stören kann. Die Vermittlungsakte ist bei der vermittelnden Stelle 60 Jahre aufzuheben. Adoptiveltern und unter 16 Jahre alte Adoptierte mit der Zustimmung ihrer Adoptiveltern können diese Vermittlungsakte unter fachlicher Begleitung einsehen.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen auch ohne die Zustimmung ihrer Adoptiveltern die Akte lesen, soweit die Daten und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Auch haben adoptierte Kinder ab dem 16. Lebensjahr das Recht auf Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt, aus der sich die Daten der leiblichen Eltern (oder bei unverheirateter Mutter zumindest dieser leiblichen Mutter) ergeben (§ 61 Personenstandsgesetz).

Aus Sicht der meisten Adoptionsvermittler und der Fachkräfte, die mit Adoptierten arbeiten, ist der offene Umgang der Adoptiveltern mit der Tatsache der Adoption ihres Kindes gegenüber diesem sehr wichtig für die Selbstvertrauensentwicklung des Kindes und heute selbstverständlich. Die Aufklärung des Kindes hat mit der Inkognito-Adoption nichts zu tun.

Halboffene Adoption

Bei der so genannten halboffenen Adoption kann der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt oder die vermittelnde Agentur aufrechterhalten werden. Auch können sich abgebende Eltern und Adoptiveltern kennen lernen. Dies geschieht meist an einem neutralen Ort, z. B. in der Adoptionsstelle oder dem Jugendamt.

Offene Adoption

Bei offenen Adoptionen kommt es manchmal bereits vor, oft erst nach der Geburt des Kindes zu einem Gesprächskontakt zwischen den abgebenden und den aufnehmenden Eltern. Je nach dem wie dieser erste Kontakt verläuft, ergeben sich daraus manchmal dauerhafte Treffen zwischen den verschiedenen Eltern und dem Kind. Für die leiblichen Eltern ist der Kontakt zum Kind eine Möglichkeit, sich von der weiteren Entwicklung des Kindes ein eigenes Bild zu machen. Für die Adoptiveltern ist der persönliche Kontakt zu den leiblichen Eltern eine Möglichkeit, ein realistisches Bild von der Persönlichkeit der abgebenden Eltern zu erhalten und dieses Bild dem Kind weiterzuvermitteln, wenn die Kontakte zwischen den Eltern nicht solange anhalten, bis das Kind sich eine eigene Meinung über seine Herkunftseltern bilden kann. Welche Auswirkungen die verschiedenen Formen der offenen Adoption auf die Kinder haben, ist bislang nicht untersucht.

Verwandtschaftsadoptionen

Stiefkindadoption

Sie ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Stiefkindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsrichter in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig. Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass – anders als bei anderen Adoptionen – das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrechterhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird.

Erleichterte Verwandtenadoption

In dem Fall, dass die Eltern eines oder mehrerer minderjähriger Kinder sterben, werden aus Gründen des Kindeswohles (obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt), die Anforderungen für den/die adoptierenden Verwandten in der Regel reduziert. Z. B. werden Altersgrenzen in gewissem Maß ignoriert, um die Adoption der Kinder durch die ihnen vertrauten Großeltern oder einem bereits volljährigen Geschwister zu ermöglichen. Auch werden die anderen Anforderungen weniger streng geprüft.

Erwachsenenadoption

Die Adoption von Erwachsenen durch Erwachsene (§ 1767) ist üblicherweise keine Volladoption, insbesondere entfallen nicht die Bindungen zur leiblichen Familie (§ 1770). Damit wird beispielsweise ein Ablegen von Unterhaltsverpflichtungen o. ä. verhindert.

In Deutschland gibt es die Sonderform der Erwachsenenadoption zum Minderjährigenrecht (§ 1772) – hier liegt in der Regel als Motiv der Wunsch vor, dass ein z. B. durch ein Pflegeverhältnis gewachsenes Eltern- bzw. Familienverhältnis durch die Adoption formalisiert und einem leiblichen Verhältnis gleichgestellt werden soll, wenn beispielsweise die leiblichen Eltern den Wunsch des Kindes nach Aufnahme in seine soziale Familie bis zu dessen Volljährigkeit verhindert haben.

Beide Seiten erwerben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten (z. B. Erbrecht, Versorgungspflichten), die aus einem leiblichen Verhältnis hervorgehen. Die Adoptierten erhalten als neuen Geburtsnamen den Namen der annehmenden Person, der „leibliche“ Geburtsname erscheint in keinem Dokument des Adoptierten mehr. Auch erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber der leiblichen Familie des Adoptierten.

In der Regel sind für die Erwachsenenadoption die Vormundschaftsgerichte zuständig.

Auslandsadoption

Am 27. September 2001 hat der deutsche Bundesrat dem Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts zugestimmt. Damit wurde das „Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“ vom 29. Mai 1993 („Haager Übereinkommen“) für Deutschland ratifiziert und umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde zum 1. März 2002 Vertragsstaat.

Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts setzte das Übereinkommen in nationales Recht um und trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. Es besteht im wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:

  • die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)
  • das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und
  • das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

Auslandsadoption ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland meist über ausländische Organisationen, Vereine oder anerkannte private Vermittlungsstellen. Nach den gesetzlichen Veränderungen im Zuge der Ratifizierung des Haager Minderjährigenschutzabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist zwingend die Beteiligung einer in Deutschland zugelassenen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle am Verfahren vorgeschrieben. In der Praxis haben die Behörden bei so genannten Selbstbeschaffungsadoptionen meist jedoch keine Handhabe.[4] Informationen über behördlich zugelassene Auslandsadoptionsvermittlungsstellen sind bei den zentralen Vermittlungsstellen der jeweiligen Landesjugendämter zu erhalten.

Bei der Privat- oder Selbstbeschaffungsadoption haben die Interessenten meist schon private Kontakte in ein bestimmtes Land (Rechtsanwälte oder Behörden). Die Adoption wird dann im Ausland vollzogen und muss nach der Rückkehr in die Heimat vom örtlichen Jugendamt anerkannt werden. Solche Privatadoptionen sind beispielsweise in Russland oder in den Vereinigten Staaten möglich.[5] Im Jahr 2006 wurden 49 Prozent der Auslandsadoptionen privat abgewickelt.[6]

Terre des hommes sieht die Adoption von Kindern aus Drittwelt-Ländern kritisch, sowohl aus juristischen (Es besteht trotz der neuen Abkommen die Gefahr des Kinderhandels. Ob die Einwilligung in die Adoption tatsächlich freiwillig erfolgt ist, ob das Kind tatsächlich verlassen ist, ist im Annahme-Verfahren oft nicht zu klären.) wie aus moralischen Gründen (Der finanzielle Aufwand für eine einzige Adoption reicht aus, um Familien so zu unterstützen, dass sie für Ernährung und Bildung mehrerer Kinder sorgen könnten).[7]

In der Regel ist jedoch eine Auslandsadoption der einzige Weg für Paare, die auf biologischem Weg keine Kinder bekommen können, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Ein Verfahren dauert von der Kontaktaufnahme bei einer Auslandsvermittlungsstelle bis zum gerichtlichen Abschluss 2-5 Jahre und ist nicht nur wegen der Dauer eine besondere Belastung.

Adoption in Österreich

Die Annahme an Kindesstatt wird in den §§ 179-186aVorlage:§§/Wartung/alt-URL ABGB geregelt. Der Wahlvater muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Mutter 28. Der Altersunterschied muss zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind mindestens 18 bzw. 16 Jahre (wenn das Wahlkind mit den Annehmenden schon verwandt ist) betragen, dabei sind geringfügige Abweichungen erlaubt. Erbrechtlich bleiben die leiblichen Eltern für das Wahlkind erhalten, aber die Wahleltern gehen im Parantelsystem vor.

Österreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999 ratifiziert, sie ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Die Regelungen der Auslandsadoption sind in Frage gestellt, nachdem ein Fall große Ungereimtheiten zeigt, und sich die Frage stellt, was mit dem Kind geschehen soll, welches der Adoptionsfamilie gerichtsseitig weggenommen wurde, und nun in einem österreichischen Kinderheim lebt[8].

Adoption in der Schweiz

Die Adoption ist im Schweizer Zivilgesetzbuch in den Art. 264 - 269 geregelt. Die Adoptiveltern müssen 35 Jahre alt oder mind. 5 Jahre verheiratet sein, das Kind soll sich mindestens 1 Jahr in Familienpflege bei ihnen befinden. Stiefkinderadoption ist statthaft. Zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind muss mindestens ein Altersabstand von 16 Jahren liegen. Grundsätzlich ist eine Einwilligung der leiblichen Eltern erforderlich (außer bei Vernachlässigung oder unbekanntem Aufenthalt).

Situation in anderen Ländern

Vereinigte Staaten

In den USA haben die Bundesstaaten jeweils eigene Gesetze zur Regelung der Adoption. Üblich ist heute die offene Adoption. In vielen Bundesstaaten bemüht man sich darum, die Inkognito-Adoption ganz abzuschaffen. Die Vermittlung des Adoptivelternpaares (bzw. des Adoptivelternteils) erfolgt meist über eine Adoptionsagentur (gemeinnützig oder profitorientiert), wobei die Wünsche der biologischen Mutter über das allgemeine Profil der Adoptiveltern (parent profile) oft berücksichtigt werden können.[9]

Adoptionswillige Paare und Einzelpersonen – in einigen Bundesstaaten auch: gleichgeschlechtliche Paare – können ein Kind über eine Agentur finden; in zunehmendem Umfang werden jedoch auch Pflegekinder adoptiert. Im Jahr 2001 fanden in den USA insgesamt 127.500 Adoptionen statt; in ca. 51.000 dieser Fälle wurde ein Pflegekind adoptiert. Stark verbreitet ist auch die Adoption von Stiefkindern.

Zu Auslandsadoptionen kommt in den USA häufiger als in allen anderen Ländern. Im Jahr 2005 erhielten 22.728 ausländische Waisen ein Visum, mit dem sie zu ihren künftigen Adoptiveltern in die USA einreisen konnten. Diese Kinder kamen besonders häufig aus der Volksrepublik China (7.906 Kinder), aus Russland (4.639), Guatemala (3.783), Südkorea (1.630), aus der Ukraine (821) und aus Kasachstan (755).[10]

Guatemala

Eine Reihe von Vertragsstaaten, darunter seit dem 1. Januar 2003 auch Deutschland, erkennen den Beitritt Guatemalas zum Haager Abkommen nicht mehr an. Beim Zustandekommen von Auslandsadoptionen in diesem Land können Korruption und Kinderhandel nicht ausgeschlossen werden. Die Adoption entführter oder ledigen Müttern abgekaufter Kinder hat sich dort in den vergangenen Jahren zu einem regelrechten Wirtschaftszweig entwickelt. Allein im Laufe des Jahres 2007 wurden bis Oktober bereits etwa 5000 Adoptionen durchgeführt, viele davon unter fragwürdigen Umständen und ohne die Herkunft der Kinder und das Einverständnis der leiblichen Eltern korrekt nachzuweisen[11]. Adoptionen werden in Guatemala durch Notare betreut, die sich zum Teil auf dieses „Geschäft“ spezialisiert haben und mit Banden zusammenarbeiten, die die Kinder „besorgen“. In Deutschland sind Adoptionen von Kindern aus Guatemala derzeit legal nicht möglich, da die zuständigen Stellen (Jugendämter) eine Zusammenarbeit aufgrund der unklaren Lage in dem Land verweigern.

Adoption und gleichgeschlechtliche Paare

Adoption des Partners anstatt einer Eheschließung

Vor der gesetzlichen Verankerung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kam es nicht selten vor, dass innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einer der Partner den anderen adoptierte, um die gegenseitige Zugehörigkeit zu bekräftigen und ihr eine rechtliche Basis zu schaffen. Als Homosexualität an sich verboten bzw. sittenwidrig war, machte man dies wohl auch, um die wahren Beweggründe des Zusammenlebens zu verschleiern. Gustaf Gründgens und Robert T. Odeman sind prominente Beispiele, die männliche Erwachsene adoptierten, ebenso die lesbische Enkelin des IBM-Firmengründers Watson.[12]

Adoption eines Kindes

Siehe auch Regenbogenfamilie

durch Paare

Heftige Diskussionen hat die Frage ausgelöst, ob auch gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren dürfen sollen, was dazu führen würde, dass die adoptierten Kinder rechtlich zwei Väter und keine Mutter oder aber zwei Mütter und keinen Vater haben.

Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare 2008 (aktuell: Finnland erlaubt ebenso gemeinschaftliche Adoption)
██ Gemeinschaftliche Adoption legal
██ Stiefkindadoption legal
██ Adoption illegal
██ Unbekannt
  • In Deutschland steht gleichgeschlechtlichen Paaren seit 2005 die Stiefkindadoption offen, so dass Kinder also nunmehr rechtlich zwei Eltern desselben Geschlechts bekommen können. Eine gemeinsame Annahme von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare (Lebenspartner) ist hingegen nicht gestattet.
  • In Österreich wurde, obwohl eine den verschiedengeschlechtlichen Paaren weitgehend gleichgestellte Eingetragene Partnerschaft vorgesehen ist, die Adoption ausdrücklich ausgenommen. Nach Rechtsauffassung inkludiert diese Partnerschaft nicht das Konzept der Familie, und es wurde ein Bedürfnis des Kindes nach Mutter und Vater, und der Schutz des Kindes vor den Wünschen Erwachsener als höher beurteilt, als die Gleichberechtigung gleichgeschlechtlich orientierter Menschen gegenüber anderen Bürgern.
  • In der Schweiz ist eingetragenen Partnern die Adoption (auch durch einen der Partner allein) ausdrücklich verboten.

Die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist derzeit in Australien (regional: Western Australia und Australian Capital Territory), Belgien [13], Dänemark[14], England, Finnland [15], Island[16], Israel [17], Kanada (regional: Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neufundland und Labrador, Neuschottland, Ontario, Québec, Saskatchewan und Nordwest-Territorien), den Niederlanden, Norwegen [18], Nordirland und Wales, Schottland [19], Schweden, Spanien und in den Vereinigten Staaten (regional: Colorado[20], Connecticut, Kalifornien[21], Massachusetts, New Mexico, New Jersey [22], New Hampshire[23], New York[24], Ohio, District of Columbia, Vermont, Washington und Wisconsin) erlaubt.

In Brasilien entschieden verschiedene untergeordnete Gerichte im November 2006 in São Paulo, dass homosexuelle Paare grundsätzlich gemeinsam Kinder adoptieren dürfen.[25] Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Darüber hinaus lassen neben Deutschland auch Frankreich [26], in Kanada regional Alberta, und in Australien regional Tasmanien die Stiefkindadoption von leiblichen Kindern eines Partners durch den jeweils anderen Partner eines gleichgeschlechtlichen Paares zu.

durch Einzelperson

Im Januar 2008 entschied der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass homosexuellen Personen der Zugang zur Adoption nicht aufgrund ihrer Homosexualität verwehrt werden darf. Das Urteil besagt, dass alle Gesetze und Regelungen in den Mitgliedsstaaten des Europarates, die die Genehmigung einer Adoption aufgrund der homosexuellen Orientierung des Adoptionswilligen ablehnen, gegen den Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen. [27] [28] Soweit ein Mitgliedsstaat des Europarates die Adoption durch eine Einzelperson zulässt, ist diese somit in den Mitgliedsstaaten des Europäischen Rates unabhängig von der sexuellen Orientierung zu gewähren.

Adoption durch Prominente

Josephine Baker protestierte im Rahmen der US-amerikanische Bürgerrechtsbewegung in den 1950ern gegen Rassismus, indem sie zwölf Waisenkinder unterschiedlicher Hautfarben adoptierte.

In den 2000ern zogen die Paare Angelina Jolie/Brad Pitt und Madonna/Guy Ritchie durch die medienwirksame Adoption von Kindern aus der Dritten Welt die Aufmerksamkeit auf sich, die Adoptionen waren wegen vermeintlicher Bevorzugung umstritten.

Siehe auch

Literatur

Monika Nienstedt, Arnim Westermann: Pflegekinder und ihre Entwicklungschancen nach frühen traumatischen Erfahrungen. Stuttgart, Klett-Cotta, 2007, 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-608-96007-5

  • Friedemann Evers: Handbuch Adoption (Adoption, Auslandsadoption, Dauerpflege); München 2007, ISBN 978-3-517-08275-2
  • Christoph Neukirchen: Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption. Frankfurt am Main: Lang 2005
  • Riedle / Gillig Riedle: Adoption - Alles was man wissen muss, 2. Aufl. 2007, ISBN 978-3980866019
  • Riedle / Gillig Riedle: Ratgeber Auslandsaodption, 2. Aufl. 2006, ISBN 978-3980866026
  • Paulitz: Adoption - Positionen, Impulse, Perspektiven; München, 2. Aufl. 2006, ISBN 3-406-55218-8
  • Wuppermann: Adoption - ein Handbuch für die Praxis; Köln 2006, ISBN 3-89817-497-2
  • eine Kommentierung des Adoptionsvermittlungsgesetzes ( durch Oberloskamp ) mit einem auszugsweisen Abdruck der Empfehlungen der LJÄmter zur Adoptionsvermittlung findet sich bei: Wiesner: Kommentar zum SGB VIII; München, 3. Aufl. 2006, ISBN 3-406-51969-5 im Anhang
  • Momo Evers, Ellen-Verena Friedemann: Handbuch Adoption. Der Weg zur glücklichen Familie; München 2007, ISBN 978-3-517-08275-2

Weblinks

Deutschland:

Schweiz:

Quellen

  1. Meyers Konversationslexikon, 1888
  2. Convention of 29 May 1993 on Protection of Children and Co-operation in Respect of Intercountry AdoptionVorlage:§§/Wartung/alt-URL (engl., hcch.net)
  3. Adoptionszahlen des deutschen Statistischen Bundesamts
  4. n-tv.de: Völlige Sicherheit gibt es nicht
  5. http://www.taz.de/pt/2006/11/02/a0184.1/text
  6. Süddeutsche:Grenzenloser Kinderwunsch
  7. „terre des hommes“ Deutschland zu Auslandsadoptionen
  8. Florian Klenk: Die verlorene Tochter. Onlineauftritt Stadtzeitung Falter, Wien 9. Jänner 2008
  9. en:Adoption in the United States
  10. What were the top 20 countries being adopted from in 2005?
  11. Weltspiegel vom 21.10.2007 Guatemala - Der geheime Kinder–Klau
  12. Lesbische Enkelin kämpft um IBM-Erbe
  13. queer:Belgien erlaubt Homo-Adoption
  14. Der Standard:Kopenhagen erlaubt homosexuellen Paaren Adoption von Kindern
  15. Queer:Finnland für Homo-Adoption
  16. Samtökin
  17. Queer:Israel erlaubt Homo-Adoption
  18. Pinknews:Norway legalises gay marriage
  19. http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=6094
  20. [1]
  21. queer
  22. queer:Homos heiraten in New Jersey
  23. queer:New Hampshire:Parlament pro Adoption
  24. queer
  25. http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=6006
  26. Ilse
  27. EMRK:EMRK bestätigt Adoptionsrecht von Lesben und Schwulen
  28. Euronews: Gleichgeschlechtliche Adoptiveltern - Gerichtshof rügt Frankreich
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