Adoption (Deutschland)

Adoption (Deutschland)

Adoption (von lat. adoptio), in Deutschland nunmehr Annahme als Kind genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen Rechts in der Hauptsache beibehalten, sie aber den gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepasst und in der Handhabung vereinfacht.

Annahme an Kindes statt

Die ursprüngliche Regelung der Annahme an Kindes statt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bezweckte nicht die Vermittlung minderjähriger, heutzutage zumeist neugeborener Kinder in eine Familie unter Kindeswohlgesichtspunkten. Die Annahme bereits Volljähriger war die Regel. Ziel war die Beschaffung eines Erben zur Daseinssicherung im Alter. Im ursprünglichen BGB (§ 1744 BGB a.F.) war das Mindestalter des Annehmenden deshalb 50 Jahre. Erst 1961 wurde es mit dem FamÄndG auf 35 gesenkt. Weitere Grundzüge waren: Die Adoptionseltern mussten kinderlos sein, die Adoption kam durch Vertrag zustande, das Vormundschaftsgericht hatte nur bei Minderjährigkeit des zu Adoptierenden eine Zustimmungspflicht; die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen, zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen; ein Erbrecht der Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind gab es nicht, und das Erbrecht des Kindes gegenüber den Adoptiveltern konnte vertraglich ausgeschlossen werden. Es handelte sich daher um eine unvollständige, „schwache“ Adoption.

Mit der Senkung des Mindestalters auf 35 Jahre war mit dem FamÄndG 1961 bereits der Anfang vom Sinneswandel dieses Rechtsinstitutes erkennbar geworden. 1973 erfolgte eine weitere Senkung des Mindestalters auf 25 Jahre (§ 1743 BGB) und die Einführung einer vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der elterlichen Adoptionseinwilligung bei grober Verletzung der Elternpflichten (§ 1748 BGB). Dies war sozusagen bereits eine „kleine“ Reform des Adoptionsrechtes.

Reform des Adoptionsrechtes 1976

Mit dem Reformgesetz von 1976, das erheblich weniger strittig war als die sonstigen familienrechtlichen Änderungen dieser Jahre, ergaben sich große inhaltliche Änderungen. Außerdem wurde die Annahme an Kindes statt in Adoption umbenannt. Die geringe Strittigkeit in der Öffentlichkeit (einschl. der Kirchen) zeigte an, dass sich die frühere Grundkonzeption des Gesetzgebers überlebt hatte. Das Adoptionsvermittlungsgesetz wurde verabschiedet.

Die neue Minderjährigen-Adoption ist eine Volladoption, mit dem Ausspruch durch das Vormundschaftsgericht erlangt das adoptierte Kind die volle Stellung eines ehelichen Kindes auf allen Rechtsgebieten. So erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie (eingeschränkt bei der Stiefkindadoption, s. u.) und etwaige Ansprüche (mit Ausnahme von Waisenrenten), die Integration in die neue Familie ist vollständig; das angenommene Kind ist also jetzt nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern mit deren gesamter Verwandtschaft verwandt, was auch Auswirkungen auf die Erbansprüche hat, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen blutsverwandten und adoptierten Kindern machen.

Ein ausländisches minderjähriges Kind erhält aufgrund der Adoption durch deutsche Eltern seither automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2004 wurde die Adoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner (im Rahmen der Stiefkindadoption, s. u.) eingeführt.

Deutsches Sachrecht

Adoptionsvoraussetzungen

Familienstand

Annehmende können nur Ehepaare oder Einzelpersonen sein. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt. Bei eingetragenen Lebenspartnern kann nur ein Teil als Einzelperson adoptieren. Ein Sonderfall der Einzeladoption ist die Stiefkindadoption.

Alter

Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, bei Ehepaaradoption muss der zweite Elternteil mindestens 21 Jahre alt sein. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind. Formal gibt es weder für die Eltern noch für das Kind eine Höchstbegrenzung des Adoptionsalters, alle einschränkenden Entscheide können beklagt werden. Die engen Altersgrenzen für eine Adoption sollen nach der im Mai 2011 geäußerten Auffassung des Bundesfamilienministeriums weiter gefasst werden.[1]

(Nicht-)berufstätigkeit

Auch die Frage der Berufstätigkeit der Adoptiveltern spielt keine geringe Rolle; sollen Kinder unter 10 Jahren adoptiert werden, legen die Jugendämter meist Wert darauf, dass eines der Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, um sich ausreichend der neuen Aufgabe widmen zu können.

Im Mai 2011 äußerte das Bundesfamilienministerium die Absicht, die Bedingung, dass einer der Partner die Berufstätigkeit aufgibt, zu lockern.[1]

Wohnverhältnisse und psychologische Eignung

Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern (partnerschaftliche Stabilität, Erziehungsziele, Konfliktlösungsstrategien, emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit).

Führungszeugnis und Gesundheit

Adoptivbewerber müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, wobei nur einschlägige Vorstrafen (z. B. Sexual- oder Körperverletzungsdelikte) einen Hinderungsgrund darstellen. Zudem wird ein Gesundheitszeugnis verlangt, das aber in der Regel von den Hausärzten ausgestellt werden kann bzw. wird ein Vordruck ausgehändigt, den die Hausärzte ausfüllen. Es wird u. a. vorausgesetzt, dass die Adoptivbewerber keine lebensverkürzenden, psychische oder Suchtkrankheiten haben.

Religionszugehörigkeit

Andere Fragen, etwa solche der Religionszugehörigkeit, spielen in jüngerer Zeit bei der Frage der Adoptionseignung keine Rolle mehr.

Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse

§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 AdVermiG genau beschrieben. § 1744 BGB sieht eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der „Adoptionspflege“ vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen und die Frage des Kindeswohls vom Jugendamt gegenüber dem Vormundschaftsgericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisationsbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist.

Vor allem bei älteren Kindern geht der „Adoptionspflege“ ein „Pflegschaftsverhältnis mit dem Ziel der Adoption“ voraus. Erst mit Einwilligung der leiblichen Eltern bzw. der gerichtlichen Ersetzung dieser Einwilligung wird aus der Dauerpflege eine Adoptionspflege.

Die Gründe, weshalb Eltern ihre leiblichen Kinder zur Adoption freigeben, sind bisher wenig erforscht. Nach vorliegenden empirischen Untersuchungen (aus den Jahren 1978 bzw. 1993) sind es in erster Linie wirtschaftliche (mangelndes Einkommen für ein weiteres, vielleicht nicht geplantes Kind) und persönliche (Angst, vom Partner oder den Eltern nach der Geburt allein gelassen zu werden) Motive (Hoksbergen in: Paulitz, S. 49 ff.).

Zustimmungserfordernis

Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden (§ 1747 BGB). Bei grober Verletzung der elterlichen Pflichten kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen (§ 1748 BGB). Soweit ein Elternteil dauernd geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist dessen elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich.

Auch das Kind muss der Adoption zustimmen (§ 1746 BGB). Dies erfolgt bei Kindern unter 14 Jahren durch den Vormund (bei Amtsvormundschaft durch das Jugendamt) § 1751 BGB. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Eine fehlende Einwilligung des Vormundes kann ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

Die Zustimmungserklärungen sowie der Adoptionsantrag selbst müssen bei einem Notar beurkundet werden.

Formen der Adoption

Minderjährigenadoption

Rechtlich gibt es bei Minderjährigen nur die sogenannte Inkognitoadoption. Vom Gesetzgeber ist eine Öffnung des Inkognito nicht vorgesehen, und daher besteht darauf kein Rechtsanspruch.

Inkognito-Adoption

Inkognito bedeutet den einseitigen Schutz der Daten der Adoptivfamilie (Name und Anschrift) vor dem Zugriff durch Dritte. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders die Herkunftsfamilie des Kindes nicht in die Erziehung eingreifen und die Beziehung des Kindes zu den Adoptiveltern stören kann. Die Vermittlungsakte ist bei der vermittelnden Stelle 60 Jahre aufzuheben. Adoptiveltern und unter 16 Jahre alte Adoptierte mit der Zustimmung ihrer Adoptiveltern können diese Vermittlungsakte unter fachlicher Begleitung einsehen.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen auch ohne die Zustimmung ihrer Adoptiveltern die Akte lesen, soweit die Daten und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Auch haben adoptierte Kinder ab dem 16. Lebensjahr das Recht auf Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt, aus der sich die Daten der leiblichen Eltern (oder bei unverheirateter Mutter zumindest dieser leiblichen Mutter) ergeben (§ 61 Personenstandsgesetz).

Aus Sicht der meisten Adoptionsvermittler und der Fachkräfte, die mit Adoptierten arbeiten, ist der offene Umgang der Adoptiveltern mit der Tatsache der Adoption ihres Kindes gegenüber diesem sehr wichtig für die Selbstvertrauensentwicklung des Kindes und heute selbstverständlich. Die Aufklärung des Kindes hat mit der Inkognito-Adoption nichts zu tun.

Halboffene Adoption

Bei der so genannten halboffenen Adoption kann der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt oder die vermittelnde Agentur aufrechterhalten werden. Auch können sich abgebende Eltern und Adoptiveltern kennenlernen. Dies geschieht meist an einem neutralen Ort, z. B. in der Adoptionsstelle oder dem Jugendamt.

Offene Adoption

Bei offenen Adoptionen kommt es manchmal bereits vor, oft erst nach der Geburt des Kindes zu einem Gesprächskontakt zwischen den abgebenden und den aufnehmenden Eltern. Je nachdem wie dieser erste Kontakt verläuft, ergeben sich daraus manchmal dauerhafte Treffen zwischen den verschiedenen Eltern und dem Kind. Für die leiblichen Eltern ist der Kontakt zum Kind eine Möglichkeit, sich von der weiteren Entwicklung des Kindes ein eigenes Bild zu machen. Für die Adoptiveltern ist der persönliche Kontakt zu den leiblichen Eltern eine Möglichkeit, ein realistisches Bild von der Persönlichkeit der abgebenden Eltern zu erhalten und dieses Bild dem Kind weiterzuvermitteln, wenn die Kontakte zwischen den Eltern nicht solange anhalten, bis das Kind sich eine eigene Meinung über seine Herkunftseltern bilden kann. Welche Auswirkungen die verschiedenen Formen der offenen Adoption auf die Kinder haben, ist bislang nicht untersucht.

Verwandtschaftsadoptionen

Stiefkindadoption

Sie ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Stiefkindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsrichter in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig. Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass – anders als bei anderen Adoptionen – das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrechterhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird.[2]

Willigt der andere leibliche Elternteil nicht in die Stiefkindadoption ein, kann dessen Einwilligung in bestimmten Fällen unter strengen Voraussetzungen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes 2005 kann eine solche Adoption nur noch erfolgen, „wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde“. Das Ziel, das Umgangsrecht eines leiblichen Elternteils durch Adoption zu vereiteln, wurde dabei ausdrücklich für unzureichend erklärt.[3]

Erleichterte Verwandtenadoption

In dem Fall, dass die Eltern eines oder mehrerer minderjähriger Kinder sterben, werden aus Gründen des Kindeswohles (obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt), die Anforderungen für den/die adoptierenden Verwandten in der Regel reduziert. Z. B. werden Altersgrenzen in gewissem Maß ignoriert, um die Adoption der Kinder durch die ihnen vertrauten Großeltern oder bereits volljähriger Geschwister zu ermöglichen. Auch werden die anderen Anforderungen weniger streng geprüft.

Erwachsenenadoption

Die Adoption von Erwachsenen durch Erwachsene (§ 1767) ist üblicherweise keine Volladoption, insbesondere entfallen nicht die Bindungen zur leiblichen Familie (§ 1770). Damit wird beispielsweise ein Ablegen von Unterhaltsverpflichtungen o. ä. verhindert.

Erwachsenenadoption zum Minderjährigenrecht

In Deutschland gibt es die Sonderform der Erwachsenenadoption zum Minderjährigenrecht (§ 1772) – hier liegt in der Regel als Motiv der Wunsch vor, dass ein z. B. durch ein Pflegeverhältnis gewachsenes Eltern- bzw. Familienverhältnis durch die Adoption formalisiert und einem leiblichen Verhältnis gleichgestellt werden soll, wenn beispielsweise die leiblichen Eltern den Wunsch des Kindes nach Aufnahme in seine soziale Familie bis zu dessen Volljährigkeit verhindert haben. Beide Seiten erwerben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten (z. B. Erbrecht, Versorgungspflichten), die aus einem leiblichen Verhältnis hervorgehen. Die Adoptierten können den Namen der annehmenden Person(en) annehmen, der „leibliche“ Geburtsname erscheint dann nicht mehr in Dokumenten des Adoptierten. Auch erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber der leiblichen Familie des Adoptierten.

In der Regel sind für die Erwachsenenadoption die Vormundschaftsgerichte zuständig.

Auslandsadoption

Am 27. September 2001 hat der deutsche Bundesrat dem Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts zugestimmt. Damit wurde das „Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“ vom 29. Mai 1993 („Haager Übereinkommen“) für Deutschland ratifiziert und umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde zum 1. März 2002 Vertragsstaat.

Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts setzte das Übereinkommen in nationales Recht um und trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. Es besteht im Wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:

  • die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)
  • das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und
  • das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

Auslandsadoption ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland meist über ausländische Organisationen, Vereine oder anerkannte private Vermittlungsstellen. Nach den gesetzlichen Veränderungen im Zuge der Ratifizierung des Haager Minderjährigenschutzabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist zwingend die Beteiligung einer in Deutschland zugelassenen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle am Verfahren vorgeschrieben. In der Praxis haben die Behörden bei so genannten Selbstbeschaffungsadoptionen meist jedoch keine Handhabe.[4] Informationen über behördlich zugelassene Auslandsadoptionsvermittlungsstellen sind bei den zentralen Vermittlungsstellen der jeweiligen Landesjugendämter zu erhalten.

Bei der Privat- oder Selbstbeschaffungsadoption haben die Interessenten meist schon private Kontakte in ein bestimmtes Land (Rechtsanwälte oder Behörden). Die Adoption wird dann im Ausland vollzogen und muss nach der Rückkehr in die Heimat vom örtlichen Jugendamt anerkannt werden. Solche Privatadoptionen sind beispielsweise in Russland oder in den Vereinigten Staaten möglich.[5] Im Jahr 2006 wurden 49 Prozent der Auslandsadoptionen privat abgewickelt.[6]

Terre des hommes sieht die Adoption von Kindern aus Drittwelt-Ländern kritisch, sowohl aus juristischen (Es besteht trotz der neuen Abkommen die Gefahr des Kinderhandels. Ob die Einwilligung in die Adoption tatsächlich freiwillig erfolgt ist, ob das Kind tatsächlich verlassen ist, ist im Annahme-Verfahren oft nicht zu klären.) wie aus moralischen Gründen (Der finanzielle Aufwand für eine einzige Adoption reicht aus, um Familien so zu unterstützen, dass sie für Ernährung und Bildung mehrerer Kinder sorgen könnten).[7]

In der Regel ist jedoch eine Auslandsadoption der einfachste Weg für Paare, die auf biologischem Weg keine Kinder bekommen können, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Ein Verfahren dauert von der Kontaktaufnahme bei einer Auslandsvermittlungsstelle bis zum gerichtlichen Abschluss 2-5 Jahre und ist nicht nur wegen der Dauer eine besondere Belastung.

Statistik

In Deutschland wurden im Jahr 2007 insgesamt 4.509 Minderjährige adoptiert. Dies entspricht gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang von 5 %. Damit setzte sich die rückläufige Entwicklung der vergangenen Jahre fort: Seit 1994 hat sich die Zahl der Adoptionen um 40 % verringert.

Adoptionen in Deutschland von 1991 bis 2010
  • 1993: 8.687 Adoptionen
  • 1996: 7.420 Adoptionen
  • 1999: 6.399 Adoptionen
  • 2002: 5.668 Adoptionen
  • 2004: 5.064 Adoptionen
  • 2005: 4.762 Adoptionen
  • 2006: 4.748 Adoptionen
  • 2007: 4.509 Adoptionen
  • 2008: 4.201 Adoptionen
  • 2009: 3.888 Adoptionen
  • 2010: 4.021 Adoptionen

Rund 55 % der im Jahr 2007 adoptierten Minderjährigen wurden von einem Stiefelternteil oder von Verwandten als Kind angenommen. 45 % der Adoptierten waren unter sechs Jahre alt, 30 % waren zwischen sechs und elf Jahren und 25 % zwölf Jahre oder älter.

1.432 der adoptierten Kinder und Jugendlichen (32 %) besaßen 2007 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ende 2007 waren 886 Kinder und Jugendliche für eine Adoption vorgemerkt. Dagegen lagen den Adoptionsvermittlungsstellen insgesamt 8.914 Adoptionsbewerbungen vor (3 % weniger als 2006). Rein rechnerisch standen damit einem zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen zehn mögliche Adoptivelternpaare gegenüber.[8]

Im Jahr 2008 wurden 2.950 Kinder aus dem Inland und 1.137 Kinder aus dem Ausland adoptiert. Im Vergleich dazu: Im Jahr 2009 wurden in den Vereinigten Staaten 13.000 ausländische Kinder adoptiert. Das sind mehr als bei allen anderen Staaten der Welt zusammen.[9]

Im Jahr 2009 verringerte sich die Zahl der Adoptionen im Vergleich zu 2004 um 23 Prozent. Insgesamt wurden 3888 Kinder adoptiert. In 52 Prozent der Fälle wurden die Kinder in einer sogenannten Stiefelternadoption durch einen neuen Partner des leiblichen Elternteils adoptiert. 185 Kinder wurden durch Verwandte adoptiert, 1692 durch nicht verwandte Personen. 30 Prozent der adoptierten Kinder waren dabei jünger als drei Jahre. Im Jahr 2010 hat die Zahl der Adoptionen auf 4.021 zugenommen. [10]

Internationales Privatrecht

Für die Adoption ist das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorrangig anzuwenden. Im autonomen Recht gilt: Nimmt ein Einzelner eine Person als Kind an, so unterliegt diese nach Art. 22 EGBGB dessen Heimatrecht zum Zeitpunkt der Adoption; bei Ehegatten findet das Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB Anwendung. Ungeachtet des Gesetzwortlautes („Kind“) gelten diese Regeln auch bei der Erwachsenenadoption. Der Anwendungsbereich schließt die Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption ein.

Ob das Erbrecht des adoptierten Kindes dem Erbstatut oder dem Adoptionsstatut unterliegt, war lange Zeit eine streitige Qualifikationsfrage. Durch Art. 22 Abs. 2 EGBGB ist nunmehr entschieden, dass die Auswirkungen der Adoption auf die Verwandtschaftsverhältnisse dem Adoptionsstatut, Art und Umfang des Erbrechts dem Erbstatut unterliegen.

Literatur

  • Rolf P. Bach, Harald Paulitz (Hrsg.), Adoption : Positionen, Impulse, Perspektiven ; ein Praxishandbuch. Gesamtred.: Harald Paulitz, Beck Verlag, München 2006, ISBN 978-3-406-55218-2; 3-406-55218-8.
  • Momo Evers, Ellen-Verena Friedemann, Sabine Pause, Handbuch Adoption : der Wegweiser zur glücklichen Familie . Mit dem Beitr. Dauerpflege von Sabine Pause, Südwestverlag, München 2007, ISBN 978-3-517-08275-2.
  • Gabriele Müller, Robert Sieghörtner, Nicole Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis – einschließlich Auslandsbezug. 2. Auflage, Gieseking, Bielefeld 2011, ISBN 978-3-7694-1082-2.
  • Christoph Neukirchen: Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption. Lang, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-631-54130-9.
  • Monika Nienstedt, Arnim Westermann: Pflegekinder und ihre Entwicklungschancen nach frühen traumatischen Erfahrungen. Mit einem Vorwort von Arno Grün, Klett-Cotta, Stuttgart 2007, 2. Auflage 2008, ISBN 978-3-608-96007-5.
  • Barbara Gillig-Riedle, Herbert Riedle, Brigitte Riedle, Adoption : alles, was man wissen muss. TiVan-Verlag, Würzburg 2005, ISBN 3-9808660-1-72.
  • Herbert Riedle, Barbara Gillig-Riedle, Ratgeber Auslandsadoption : Wege, Verfahren, Chancen. Tivan Verlag, Würzburg 2010, ISBN 978-3-9808660-6-4.
  • Michael Wuppermann: Adoption : ein Handbuch für die Praxis ; Adoptionsvorbereitung und Adoptionen im In- und Ausland. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2006, ISBN 978-3-89817-497-8.
  • eine Kommentierung des Adoptionsvermittlungsgesetzes ( durch Oberloskamp ) mit einem auszugsweisen Abdruck der Empfehlungen der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung findet sich bei: Wiesner: Kommentar zum SGB VIII. München, 3. Auflage 2006, ISBN 3-406-51969-5 im Anhang.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Familienpolitik: Lindner provoziert Schröder, Focus, 15. Mai 2011
  2. Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit von Adoptionen bei Lebenspartnerschaften
  3. Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Adoption auch gegen den Willen der Eltern, Rechtstipp von Rechtsanwalt Gregor Völtz bei Rechtstipps.net
  4. n-tv.de: Völlige Sicherheit gibt es nicht
  5. http://www.taz.de/pt/2006/11/02/a0184.1/text
  6. Süddeutsche:Grenzenloser Kinderwunsch
  7. „terre des hommes“ Deutschland zu Auslandsadoptionen
  8. Adoptionszahlen des deutschen Statistischen Bundesamts
  9. Focus: Modernes Leben. 15. März 2010, S. 112.
  10. Zahl der Adoptionen Statistisches Bundesamt Deutschland, aufgerufen am 22. September 2011
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