- Stimmbürger
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Stimmbürger (auch Stimmberechtigter), bezeichnet Menschen, die stimmberechtigt sind, also aktiv an Wahlen und Abstimmungen (Plebiszite) teilnehmen dürfen. Der Begriff Wahlberechtigter stellt auf Wahlen im Rahmen der repräsentativen Demokratie ab, während dem Stimmbürger zusätzlich das Recht zukommt, an Sachentscheidungen mitzuwirken.
Nicht jeder Bürger, also Staatsangehörige, ist Stimmbürger. So ist das Stimmrecht an ein Mindestalter, in der Regel Volljährigkeit, gebunden. Zudem kann das Stimmrecht etwa bei Geisteskrankheit nicht ausgeübt werden. Bestimmte Straftaten können die Aberkennung des Stimmrechts zur Folge haben. Umgekehrt muss aber ein Stimmbürger auch nicht notwendig Staatsangehöriger sein. In Deutschland sind „bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden [...] auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar“ (Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG).
Stimmbürger in der Schweiz
Der Begriff ist in der Schweiz weit verbreitet, und wird auch im Zusammenhang mit dem Abstimmverhalten benutzt. Denn da steht das Stimmbürger, für die Leute, die an dieser bestimmten Abstimmung auch aktiv teilgenommen haben. Auch Umfragen im Vorfeld von Abstimmungen benutzen den Begriff Stimmbürger, um damit klar zu machen, dass nur Personen befragt wurden, die an dieser Abstimmung auch teilnehmen dürfen. [1]
Auch im Zusammenhang mit den anderen Volksrechten wird der Begriff oft verwendet. Denn so dürfen Unterschriften für Volksinitiativen nur von stimmberechtigten Bürgern gesammelt werden. Somit müssen mehr als 100'000 Stimmbürger eine Eidgenössische Volksinitiative unterzeichnen, damit diese zustande kommt.
Dabei ist zu beachten, dass man das Stimmrecht in der Schweiz verlieren kann (z.b. bei Entmündigung[2]), ohne dabei alle anderen Bürgerrechte zu verlieren.
Einzelnachweise
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