Streitschlichtung

Streitschlichtung

Mediation (lat. „Vermittlung“) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien – Medianden genannt – wollen mit Unterstützung einer dritten unparteiischen Person (dem Mediator) zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Entwicklung und grundlegender Ansatz

Die Mediation in ihrer heutigen Form entwickelte sich aus der Praxis der außergerichtlichen Konfliktregelung. Sie hat dabei Ansätze der Konflikt- und der Verhandlungsforschung, des psychologischen Problemlösens, der Psychotherapie sowie Systemische Therapie aufgegriffen. Eingeflossen sind auch Erkenntnisse aus den Fachgebieten Konflikt- und Kommunikationswissenschaft und Humanistische Psychologie, sodass die Grundlagen der Mediation interdisziplinäre Quellen haben. In Deutschland hat sich das Verfahren seit etwa 1990 zunehmend etabliert und auch empirisch evaluiert.

Die interdisziplinäre Entstehungsgeschichte der Mediation und ihre daraus folgende systematische Stellung zwischen psychosozialen, rechtswissenschaftlichen und verhandlungstheoretischen Ansätzen sowie das weitgehende Fehlen von (gesetzlichen) Vorgaben führen dazu, dass es nur wenige allgemein anerkannte oder gar zwingende Vorgehensweisen in der Mediation gibt.

Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen.

Abgrenzungen

Die Mediation ist ein Verfahren, keine Institution wie Schiedsgericht, Gütestelle, Schlichtungsstelle o.ä. [1] Es ist jedoch möglich, dass sich verschiedenste Institutionen der Mediation als Verfahren bedienen, soweit sie dem Wesen nach mit ihr vereinbar sind. Von dem Mediator oder der Mediatorin werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Es ist zu beachten, dass die Terminologien nicht einheitlich verwendet werden: auch in der Wissenschaft werden Mediation und Schlichtung gelegentlich synonym verstanden. Mit der Schlichtung hat Mediation gemein, dass ohne Zustimmung der Parteien keine verbindliche Entscheidung gefällt wird. Insofern kann man sie als besonderes Schlichtungsverfahren bezeichnen. Allerdings zeichnet sich die Mediation gegenüber der Schlichtung dadurch aus, dass der Mediator die Entscheidung ganz den Parteien überlässt, also auch keine Kompromissvorschläge macht. Ebenso ist das Verfahren mit der Tätigkeit einer Einigungsstelle nicht vergleichbar. Weiterhin ist Mediation auch keine Form einer Psychotherapie. Im engeren Sinne läuft Mediation immer auf die Arbeit einer (oder mehrerer) den Prozess strukturierenden, mediierenden Partei(en) mit (allen) beteiligten Konfliktparteien hinaus. Insofern ist die beratende Arbeit mit einer einzelnen betroffenen Konfliktpartei keine Mediation, sondern Konflikt-Coaching.

Material zur Diskussion der Abgrenzung bietet die 1. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen.

Konzepte

Die konzeptionellen Grundlagen der Mediation bilden u.a.:

Prozedurale Voraussetzungen für die Durchführung einer Mediation sind u.a.:

  • Freiwilligkeit - alle Beteiligten einschließlich des Mediators können die Mediation jederzeit abbrechen.
  • Verschwiegenheit – Der Mediator äußert sich außerhalb der Mediation nicht zu den Verfahrensinhalten. Ein Problem kann sich dabei allerdings in Deutschland und der Schweiz aus dem fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht nicht-anwaltlicher Mediatoren ergeben. In der Schweiz gilt zumindest für den Bereich des Scheidungsverfahrens gemäß Art. 139 ZGB ein Zeugnisverbot für Familienmediatoren. In Österreich sind eingetragene Mediatoren gemäß § 18 ZivMediatG durch ein Verschwiegenheitsgebot geschützt.
  • Ergebnisoffenheit – Eine Mediation ist dann nicht möglich, wenn das Ergebnis bereits zu Beginn feststehen soll. Alle Konfliktparteien müssen mit einer gewissen Verhandlungsbereitschaft in die Mediation gehen. Dies umfasst auch die prinzipielle Verhandlungs- und Abschlussfähigkeit der Beteiligten, ein Aspekt, der insbesondere bei umfangreichen Verfahren in der Wirtschaft oder im öffentlichen Bereich zum Tragen kommt.
  • Allparteilichkeit - Der Mediator leitet die Mediation allparteilich bzw. allparteiisch, das heißt, er steht auf der Seite jedes Beteiligten. Diese Haltung geht deutlich über eine einfache Neutralität hinaus; die inhaltliche Neutralität des Mediators erstreckt sich nicht auf seine Stellung gegenüber den Konfliktparteinen. So gleicht er beispielsweise ein Machtgefälle zwischen den Parteien aus, indem er vorübergehend als Sprachrohr der kommunikationsschwächeren Partei agiert.

Vergleiche: Kommunikator (Psychologie)

Ziele

Ein grundsätzliches Ziel der Mediation ist die Lösung eines Konfliktes – möglichst durch den wechselseitigen Austausch über die Konflikthintergründe und mit einer verbindlichen, in die Zukunft weisenden Vereinbarung der Medianden. Dabei steht im Gegensatz zum Gerichtsverfahren die Frage nach einer eventuellen Schuld nicht im Vordergrund. Auch Veränderungen im Verhalten der Medianden untereinander werden nur insoweit gefördert, als sie für die verbindliche Lösung des Konflikts notwendig sind. Insofern grenzt sich die Mediation immer wieder von therapeutischen Verfahren ab.

Neben dem eigentlichen Ziel der Mediation - beispielsweise der Regelung von Vermögensfragen bei einer Scheidung; der Vereinbarung über eine gemeinsame Elterliche Sorge trotz Trennung der Eltern oder der Fortsetzung einer Kooperation zweier Unternehmen - gibt es auch Ziele, die außerhalb des eigentlichen Verfahrens stehen:

  • Berücksichtigung von Interessenlagen, die in einem Zivilprozess unbeachtet bleiben würden;
  • Reduzierung der Verfahrenskosten und der Konfliktfolgekosten;
  • Möglichkeit eines unbürokratischen und flexiblen Verfahrens;
  • Schonung personeller und betrieblicher Ressourcen;
  • keine Öffentlichkeit durch Berichte in den Massenmedien.

Methoden

Die Methode der Mediation ist eine Synthese zahlreicher Elemente diverser Disziplinen. In methodischer Hinsicht sind es insbesondere Elemente aus den Fachgebieten Problemlösen, Kommunikation (Systemtheorie), Themenzentrierte Interaktion und Transaktionsanalyse. Ein zentrales Anliegen jeder Mediation ist es, die Konfliktparteien wieder in ein Gespräch zu bringen. Der neu beginnende kommunikative Ablauf ist so zu steuern, dass die Konfliktparteien

  • Sache und Person von einander trennen;
  • individuelle Wahrnehmungsphänomene als Konfliktfaktoren anerkennen und
  • für sich Entscheidungsverzerrungen aufdecken.

Im Laufe der Jahrzehnte haben sich verschiedene Phasenmodelle der Mediation entwickelt. Obwohl die Phasen von Modell zu Modell verschieden ausdifferenziert sind, finden sich bei den meisten Modellen irgendwo die folgenden fünf Phasen als Handlungsstrategie wieder[2]

1. Phase: Auftragsklärung

Zunächst werden die Parteien über das Mediationsverfahren, die Rolle und Haltung des Mediators informiert, für die Konfliktvermittlung wird eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen und das weitere Vorgehen miteinander abgestimmt.

2. Phase: Themensammlung

Zu Beginn der zweiten Phase stellen die Parteien ihre Streitpunkte und Anliegen im Zusammenhang dar, sodass die Themen und Konfliktfelder gesammelt und für die weitere Bearbeitung strukturiert werden können.

3. Phase: Positionen und Interessen / Sichtweisen- und Hintergrunderkundung

In der dritten Phase beginnt die eigentliche Problembearbeitung mit der Entscheidung über das erste zu behandelnde Thema. Danach erhalten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Sicht des jeweiligen Aspekts des Konflikts zu jedem Themenpunkt umfassend darzustellen. Informationen, Daten und Wahrnehmungen werden ausgetauscht, bevor auf die unterschiedlichen und gemeinsamen Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Parteien vertieft eingegangen und damit der Konflikt umfassend erhellt werden kann. Wichtig ist in dieser Phase vor allem der Übergang von Positionen zu dahinter liegenden Interessen. Außerdem werden üblicherweise Maßstäbe für eine aus Sicht der Beteiligten gerechte bzw. sinnvolle Lösung entwickelt. Dabei kommen neben den Positionen der Konfliktparteien deren Hintergründe, Ziele, Interessen, und – je nach Ausrichtung und Ausbildung des Mediators – Emotionen und Identitätsaspekte (Rollen, Selbstbild) zum Vorschein.

4. Phase: Sammeln und Bewerten von Lösungsoptionen

In der vierten – der kreativen – Phase werden zu den einzelnen Problemfeldern zunächst im Wege des Brainstormings Lösungsoptionen bewertungsfrei gesammelt. Nach Abschluss der Ideenfindung werden diese Lösungsoptionen von den Medianten bewertet und verhandelt. Der Mediator wird in dieser Phase meist das vorschnelle Beschließen von Lösungen bremsen, indem er gegenüber den Medianten hinterfragt, inwieweit die gefundenen Lösungen mit den in der vorherigen Phase ermittelten Interessen der Parteien oder den vorher erarbeiteten Kriterien für eine gerechte Lösung im Einklang stehen. Auch wird der Mediator gemeinsam mit den Beteiligten überprüfen, ob und wie sich die jeweiligen Lösungsoptionen in der Realität umsetzen lassen.

5. Phase: Abschlussvereinbarung

Zum Abschluss der Mediation werden die Ergebnisse (meist schriftlich) festgehalten. Üblich ist dabei die konkrete Regelung des weiteren Vorgehens einschließlich der Festlegung von Umsetzungsfristen bis hin zum Verhalten im zukünftigen Konfliktfall.

Die Entwicklung dieser fünf Phasen sowie ihr Einsatz in den vergangenen zwanzig Jahren haben Kommunikationstechniken integriert, die in den folgenden Artikeln detailliert beschrieben sind:

Begleitende Maßnahmen

Darüber hinaus ist die Mediation bemüht, eine Transformation des Konfliktes bewirken zu können durch den Einsatz folgender Techniken:

Das Vorgehen in einer Mediation nach diesen fünf Phasen dient inzwischen als Vorbild für die Didaktik und das Curriculum einer Ausbildung zum Mediator oder zur Mediatorin.

Anwendungsfelder

Historisch gesehen hat in Deutschland die Entwicklung vor mehr als 20 Jahren in der Familienmediation begonnen. Inzwischen ist eine zunehmende Diversifikation der Anwendungsfelder zu beobachten, die zu einer speziellen Aufteilung geführt hat:

In vielen Konfliksituationen ist die Mediation die einzige Alternative zum Gerichtsverfahren, das meist zeitlich und finanziell höhere Risiken für die Beteiligten birgt. Neue Wege geht in diesem Zusammenhang die

Mediation in Rechtsangelegenheiten

Mediation hat das Ziel, einen sicheren Rahmen zu schaffen, in dem die Konfliktparteien über ihren Konflikt und dessen Hintergründe sprechen können und in dem sie eine selbstbestimmte, einvernehmliche und konkrete Konfliktregelung erarbeiten können. In einem Mediationsverfahren wird also weder beraten noch ein Urteil gesprochen. Früher war die Tätigkeit des Mediators wegen ihrer potentiell rechtsberatenden Tätigkeit und eines dementsprechend möglichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz juristisch umstritten. Mit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetz zum 1. Juli 2008 ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 geklärt, dass Mediation keine Rechtsdienstleistung ist, solange sie nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.

Deutschland

Insbesondere das Land Niedersachsen ist im Bereich der Mediation sehr engagiert. Als erstes Bundesland initiierte Niedersachsen ein Projekt zur sogenannten „gerichtsnahen Mediation“ im Jahr 2002. Viele Amts- und Landgerichte in Niedersachsen bieten seit diesem Zeitpunkt gerichtliche Mediation in Konfliktfällen an, die beim Gericht anhängig sind. Jährlich organisiert das Justizministerium seit dem Jahr 2003 einen Konfliktmanagement-Kongress in der Landeshauptstadt Hannover. Im Jahr 2008 wurde eine Wanderausstellung „Neue Wege der Streitbeilegung“ konzipiert, die insbesondere die Vorteile der außergerichtlichen Mediation ins Bewusstsein der Öffentlichkeit bringen soll.

Mediation wird seit 2005 in Ostwestfalen/ NRW von der Justiz gefördert. Im Rahmen des Modellprojektes Justizmodell OWL, das in erster Linie für Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen steht, ist die Mediation ein großes Standbein geworden. Nach dem Vorbild Niedersachsens werden in den Landgerichtsbezirken Paderborn und Detmold, sowie am Verwaltungsgericht Minden sehr erfolgreich seit Anfang 2005 Gerichtsinterne Mediationen durchgeführt. Bei diesen wird ein Richter als Mediator tätig, an den das Verfahren von seinem für das streitige Verfahren zuständigen Richterkollegen abgegeben wird. Gelingt die Mediation, wird das Ergebnis als vollstreckbarer Vergleich vom Richtermediator protokolliert. Scheitert die Mediation, wird das streitige Verfahren beim originär zuständigen Richter weitergeführt und von diesem entschieden. Für die Parteien entstehen neben den Gerichtskosten keine zusätzlichen Kosten.

Ebenfalls im Rahmen des Projektes Justizmodell OWL wird seit 2007 auch am Landgericht Bielefeld Mediation in der Form der Gerichtsnahen Anwaltsmediation stattfinden. Hierbei wird das bei Gericht anhängige Verfahren an einen ausgebildeten Anwaltmediator zwecks Durchführung einer Mediation abgegeben. Gelingt die Mediation, protokolliert der Richter des streitigen Verfahrens den geschlossenen „Vergleich“. Gelingt die Mediation nicht, wird der Fall im streitigen Verfahren weiter verhandelt und vom Richter entschieden. Durch die Mediation beim Anwalt entstehen den Parteien vor Gericht nur geringfügige Zusatzkosten, die zu gleichen Teilen zu tragen sind.

Am Landgericht Köln ist im Februar 2007 ebenfalls die Gerichtsnahe Anwaltsmediation - vergleichbar mit dem beschriebenen Bielefelder Modell gestartet.

Mediation und Anwaltstätigkeit

Für Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig sind, enthält § 7a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) eine Regelung, derzufolge Rechtsanwälte sich nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie eine geeignete Ausbildung nachweisen können. Unabhängig von der Frage der Berechtigung zum Führen eines entsprechenden Titels ist die Mediation jedoch als Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit anerkannt, sodass jeder Rechtsanwalt mediierend tätig werden darf. Der zunehmenden Bedeutung der Mediation im Anwaltsberuf entspricht deren explizite Aufnahme in die Berufsordnung, deren § 18 nunmehr lautet: Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts. Damit ist insbesondere klargestellt, dass der Rechtsanwalt, auch soweit er als Mediator tätig wird, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Die der Mediation eigene Neutralitätsverpflichtung eines Mediators verbietet es, dass ein Rechtsanwalt in einem Fall mediiert, mit dem er zuvor als Anwalt befasst war. Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit nach der Mediation unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ausgeschlossen, es sei denn, der Anwalt würde im gemeinsamen Interesse und Auftrag aller an der Mediation beteiligten Parteien tätig.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob ein Rechtsanwalt als Mediator tätig werden darf, wenn er eine der an der Mediation beteiligten Parteien zuvor in anderer Sache anwaltlich vertreten hat. Das berufsrechtliche Problem der Vertretung widerstreitender Interessen stellt sich hier nicht; gleichwohl dürfte die Neutralität des Mediators auch in diesem Falle in Frage gestellt sein. Die Verletzung der Neutralitätspflicht zieht jedoch keine berufsrechtlichen Konsequenzen nach sich, sondern ist lediglich die Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Mediationsvertrages, für welche der Anwalt gegebenenfalls schadensersatzpflichtig sein kann. Umgekehrt liegt eine Pflichtverletzung ersichtlich nicht vor, wenn der Rechtsanwalt auf seine frühere Tätigkeit vor Abschluss des Mediationsvertrages hinweist.

Österreich

In Österreich verpflichtet Art II des seit 1. Juli 2004 geltenden Nachbarrechtsänderungsgesetz [3] streitende Nachbarn, eine außergerichtliche Einigung anzustreben, ehe eine Klage eingebracht werden kann. Die Forcierung von Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung wie Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit trägt zur Gerichtsentlastung bei. Eine von einem eingetragenen Mediator durchgeführte Mediation bewirkt, dass die Verjährungsfristen während der Dauer der Mediation gehemmt sind (§ 22 ZivMediatG).

Schweiz

Das schweizerische Parlament hat beschlossen, eine Bestimmungen über Mediation in die Zivil- und Strafprozessprozessordnung aufzunehmen (Inkrafttreten ca. 2011). Danach steht es den Parteien frei, vor einem Gerichtsprozess anstelle der Inanspruchnahme einer staatlichen Schlichtungsstelle eine Mediation zu machen.

Der Schweizerische Dachverband Mediation publiziert auf seiner Homepage (infomediation.ch) seine Berufsregeln sowie eine Liste anerkannter Mediatoren und anerkannte Ausbildungen.

Kostenvergleich

Die Konfliktlösung mit Unterstützung eines stundenweise honorierten professionellen Mediators ist meist kostengünstiger als die streitige Austragung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, wo der Streitwert die Höhe der Gebühr bedingt, die in Rechnung gestellt wird. Bei untergeordneten Streitigkeiten mit geringem Streitwert und geringen persönlichen Beziehungen zwischen den Betroffenen kann ein reines Gerichtsverfahren kostengünstiger sein.

Mitunter bringt die Mediation keine Konfliktregelung, sodass Kosten des Gerichtsverfahrens zusätzlich anfallen. Andererseits besteht die Gefahr weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen, soweit vor Gericht keine Einigung erzielt werden konnte. Bei einer Mediation ohne anwaltliche Begleitung kann die Konsequenz bestehen, dass sich im Nachhinein eine Konfliktpartei durch die erzielte Regelung rechtlich benachteiligt fühlt. So sollten bei existenziellen Streitigkeiten hierzu befähigte Anwälte in die Mediation einbezogen werden.

Ausbildung

Deutschland: Berufsbezeichnung nicht geschützt

Die Berufsbezeichnung Mediator und Mediatorin ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt, es gibt es keine gesetzliche Regelung einer Mediationsausbildung. Einige Mediatorenverbände haben sich die Definition von Ausbildungsstandards zur Aufgabe gemacht. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), der Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA) und der Bundesverband Mediation (BM) fordern gleichermaßen eine Zusatzausbildung von mind. 200 Zeitstunden und zertifizieren Mitgliedsunternehmen, die nach den Standards des Verbandes ausbilden. Der Bundesverband Mediation e.V. fordert z.B. insgesamt 200 Zeitstunden in folgender Aufteilung:

  • 120 Stunden Grundlagen und allgemeine Methoden der Mediation;
  • 30 Stunden Mediation in ausgewählten Fachgebieten;
  • 30 Stunden allgemeine und spezielle Supervision;
  • 20 Stunden Intervision.

Daneben bieten andere Fachverbände und Ausbildungsinstitutionen sowie semi-öffentliche Ausbildungsstätten (private Einrichtungen mit öffentlicher Förderung) aber auch universitäre Bildungseinrichtungen (z.B. Universität Bielefeld, Universität Heidelberg, FernUniversität in Hagen, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder, European School of Governance – EUSG Berlin) Ausbildungen zum Mediator oder zur Mediatorin an.

Die verschiedenen Bildungsträger haben unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen und bieten sehr unterschiedliche Abschlüsse an.

In der Regel wollen die Fachverbände für die Ausstellung eines Zertifikats den Nachweis einer qualifizierten, vom Verband anerkannten Ausbildung, die Dokumentation der Mediationen von vier Fällen sowie ein Kolloquium. Das berechtigt nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren zur Führung des Zusatzes des jeweiligen Verbandsnamens, also beispielsweise Mediator BAFM, Mediator/in BMWA oder Mediatorin BM. Im Bereich der Juristen werden die Ausbildungsstandards hauptsächlich von den Rechtsanwaltskammern bestimmt. Diese prüfen, ob sie eine Ausbildung gem. § 7a BORA als geeignet ansehen um als Anwalt den Zusatz Mediator/Mediatorin zu tragen.

Auf der Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 25. April 2007 haben die Fraktionen der CDU und der FDP einen Entwurf für ein Gesetz über die Einführung eines Mediations- und Gütestellengesetzes (Nds.MedG) eingebracht (LT-Drs.15/3708). Dieser Entwurf formuliert gesetzliche Mindeststandards und knüpft die Anerkennung zur „Staatlich anerkannte Mediatorin“ bzw. zum „Staatlich anerkannter Mediator“ an eine Zusatzausbildung von 150 Std. sowie weitere Voraussetzungen. Der Entwurf greift damit wesentliche Empfehlungen der in der Landtagsanhörung am 28. Februar 2007 von Konsens e.V. gemachten Stellungnahme auf.[4]

Österreich: Eingetragener Mediator

In Österreich ist für die Mediation in Zivilrechtssachen der Zugang zur Tätigkeit des Mediators seit 2004 im Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) gesetzlich geregelt[5]. Bei fachlicher Qualifikation und einem Mindestalter von 28 Jahren können sich die Mediatoren und Mediatorinnen in die Liste der eingetragenen Mediatoren in Zivilrechtssachen (§ 15 ZivMediatG) beim Justizministerium eintragen lassen.[6] Er muss im Gegensatz zu anderen Mediatoren in einem Gerichtsverfahren nicht über den Inhalt der Mediation aussagen, Vertraulichkeit ist somit gesichert (§ 18 ZivMediatG).

Die auf Grundlage des österreichischen Mediationsgesetzes erlassene Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV)[7] fordert für eingetragene Mediatoren in Zivilrechtssachen eine Mediationsausbildung von mindestens 365 Einheiten, gegenüber Juristen und Angehörigen psychosozialer Berufsgruppen wird ein reduzierter Ausbildungsumfang von 220 Einheiten gefordert.

Siehe auch

Fußnoten und Quellen

  1. Trenczek, Thomas: Fachgerechte Mediation - Qualitätsstandards in der Konfliktvermittlung; Zeitschrift für Rechtspolitik 8/2008, S. 186 ff.
  2. Redlich, Alexander: Konfliktmoderation - Handlungsstrategien für alle, die mit Gruppen arbeiten. Mit vier Fallbeispielen. 6. Aufl., Hamburg: Windmühle Verlag 2004. ISBN 3-922789-63-3; Trenczek, T.: Leitfaden zur Konfliktmediation; ZKM 2005, S. 193 ff.; vgl. auch [1]
  3. [2] Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004
  4. Stellungnahme Konsens e.V.
  5. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen. öBGBL. I 29/2003Vorlage:§§/Wartung/alt-URL
  6. Informationsseite zur Liste der Mediatoren in Zivilrechtssachen des Österr. Bundesministeriums für Justiz [3]
  7. Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung - ZivMediat-AV

Literatur

  • Christoph Besemer: Mediation. Vermittlung in Konflikten. 9. Auflage. Stiftung Gewaltfreies Leben/Werkstatt für Gewaltfreie Aktion, Königsfeld 2002, ISBN 978-3-930010-02-8.
  • Hannelore Diez: Werkstattbuch Mediation. Köln 2005, ISBN 3-935098-05-7.
  • Gerhard Falk u.a. (Hrsg.): Handbuch Mediation und Konfliktmanagement. Leske & Budrich, Opladen 2004, ISBN 978-3-8100-3957-6.
  • R. Fisher, W. Ury: Das Harvard-Konzept. 22. Auflage. Campus, Frankfurt am Main 2004, ISBN 978-3-593-37440-6.
  • Fritjof Haft, Katharina v. Schlieffen: Handbuch Mediation. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-57398-9.
  • Haynes / Mecke / Bastine / Fong: Mediation – vom Konflikt zur Lösung. 2. Auflage. Klett-Cotta, Stuttgart 2006, ISBN 3-608-91080-8.
  • Klaus J. Hopt, Felix Steffek (Hrsg.): Mediation. Rechtstatsachen, Rechtsvergleich, Regelungen. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149797-1.
  • Gerda Mehta, Klaus Rückert: Mediation und Demokratie. Carl-Auer, Heidelberg 2003, ISBN 978-3-89670-402-3.
  • Leo Montada, Elisabeth Kals: Mediation. Lehrbuch für Juristen und Psychologen. 2. Auflage. Beltz, Weinheim 2007, ISBN 978-3-621-27589-7.
  • Harald Pühl (Hrsg.): Mediation in Organisationen – Neue Wege des Konfliktmanagements. 3. Auflage. Leutner-Verlag, Berlin 2007, ISBN 3-934391-16-8.
  • Hartmut Schäffer: Mediation. Die Grundlagen. Stephans-Buchhandlung, Würzburg 2004, ISBN 3-929734-21-4.
  • Christoph A. Stumpf: Alternative Streitbeilegung im Verwaltungsrecht. Schiedsverfahren – Schiedsgutachten – Mediation – Schlichtung. Habilitation 2001/02. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-148981-0.

Weblinks

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