- Störung der Totenruhe
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Die Störung der Totenruhe ist der Rechtsbegriff für die Leichenschändung. Nach deutschem materiellen Strafrecht wird sie bei einem vorsätzlichen Tatbestand mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; auch der Versuch ist strafbar.
Die Strafvorschrift des § 168 StGB findet sich im elften Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches innerhalb der Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen. Die Vorschrift ist strafrechtlich problematisch. Nach herrschender Ansicht ist das verletzte Rechtsgut das Pietätsgefühl der Angehörigen sowie der Gesellschaft und das fortwirkende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen über den Tod hinaus (postmortales Persönlichkeitsrecht).
Problematisch ist bereits der Begriff des Todes, der gemeinhin mit dem Hirntod und nur noch selten mit dem biologischen Tod angenommen wird. Zu den Teilen eines Leichnams gehören auch mit dem Körper eng verbundene Gegenstände wie Silberplatten, Goldzähne u. ä.; darunter fallen jedoch nicht abnehmbare Prothesen oder Hörgeräte. Davon ausgenommen sein sollen auch die zur gesonderten Vernichtung entnommenen Organe bei der Leichenöffnung. Die Organentnahme aus dem toten Körper zum Zweck der Transplantation wird gesetzlich durch das Transplantationsgesetz (TPG) gestattet. Dennoch wirft die Frage nach der Verpflanzung nach dem Hirntod erhebliche Probleme auf und ist ein immer noch nicht entschiedener wissenschaftlicher Streit.
Die Vorschrift ist sehr weit auszulegen. Dennoch sind die Tatbestandsmerkmale hinreichend für eine Interpretation durch den juristischen Laien bestimmbar. Für die innere Tatbestandsseite genügt Eventualvorsatz, d. h. Motive wie sexuelle Lust oder okkulte Motive zur Störung der Totenruhe sind für die Strafbarkeit unerheblich.
Als Rechtfertigungsgründe sind auch die durch Satzung oder Rechtsverordnung geregelten Vorschriften wie Friedhofsordnungen oder die Einwilligung des Berechtigten möglich.
Inhaltsverzeichnis
Sittengeschichte
Die Wahrung der Totenruhe erfolgt basierend auf dem Gefühl von Pietät (siehe auch Tabu). Auch aus Angst vor Seuchen und aus hygienischen Gründen wird der Kontakt mit Toten gemieden. In den monotheistischen Religionen gibt es Gebote, die sich auf die Bestattung der Toten, zuweilen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, beziehen.
Leichenschändung und Störung der Totenruhe kommen vor allem in Zusammenhang mit Nekrophilie, grobem Unfug und dem gezielten Versuch der Herabwürdigung eines Verstorbenen oder dessen Religions- oder Gruppenzugehörigkeit vor.
Die medizinische Ausbildung und Forschung (siehe Präparierkurs) stellen keine Störung der Totenruhe dar, denn sie beruhen auf dem Einverständnis der Toten zu Lebzeiten.
Literatur
- Berthold Stentenbach: Der strafrechtliche Schutz der Leiche. Shaker Verlag, Aachen 1995, ISBN 3-8265-5069-2 (zugl. Dissertation, Universität Köln 1992).
Siehe auch
Weblinks
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- Tod
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