- Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern
-
Der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) regelt die Arbeitsbedingungen und die Vergütung der Mitglieder von rund 130 öffentlich getragenen deutschen Kulturorchestern. Er wurde zwischen dem Deutschen Bühnenverein als Arbeitgeberverband, der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) und der ÖTV als Arbeitnehmervertretung zum 1. Juli 1971 vereinbart. Die Fassungen seit 1981 unterzeichnet auf Arbeitnehmerseite nur noch die DOV.
Als Kulturorchester werden im Sinne des Vertrages diejenigen Orchester definiert, die „regelmäßig Operndienst versehen oder Konzerte ernst zu wertender Musik spielen“ [1]. Damit sind reine Unterhaltungs- und Operettenorchester vom Geltungsbereich des Vertrags ausgeschlossen. Die deutschen Rundfunkanstalten sind nicht Mitglied des Deutschen Bühnenvereins, daher gilt der Vertrag nicht für Musiker der Rundfunkorchester in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Eingruppierung der Orchester
Die Orchester werden im Vertrag nach § 17 in einzelne Vergütungsgruppen gruppiert, die sich nach Mindestzahlen von Planstellen im jeweiligen Orchester richten. Hierfür wird die Zahl der Streicher und der einzelnen Bläser-Gruppen sowie die Gesamtzahl der Orchesterplanstellen herangezogen. Bei Erfüllung dieser Planstellenzahlen müssen die Mitglieder des Orchesters zwingend nach der Einsortierung in die jeweilige Gruppe vergütet werden. Die Einsortierung in eine höhere Vergütungsgruppe ist jedoch auch möglich, ohne dass ein Orchester die Mindest-Planstellenzahl erreicht. Bei Stellenstreichungen darf ein Orchester nur durch gesonderten Tarifvertrag in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingeordnet werden[2].
Grundsätzlich gibt es die Vergütungsgruppen A, B und C. Orchester, die die Bedingungen der Gruppe C nicht erfüllen, werden als Gruppe D geführt. § 17 bestimmt außerdem drei Ausnahmen, die unter bestimmten Bedingungen für die A- und B-Orchester höher bezahlte Untergruppen festlegen. Für „Orchester, die ausschließlich oder überwiegend Konzerte spielen“, gelten leicht abweichende Zahlen[3]. Einige Orchester wie die Berliner Philharmoniker besitzen eigene Tarifverträge.
Vergütungsgruppen der Theaterorchester Vergütungsgruppe Gesamtzahl Streicher Bläser Beispiel A + Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a
auch A Fußnote 1130 74 48 Philharmoniker Hamburg A + Zulage nach Fußnote 2 der Vergütungsgruppe A
auch A Fußnote 299 55 38 Badische Staatskapelle Karlsruhe A 99 55 38 Dortmunder Philharmoniker B + Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. b
auch B Fußnote78 43 39 Magdeburgische Philharmonie B 66 36 26 Sinfonieorchester Aachen C 56 30 23 Philharmonisches Orchester der Stadt Ulm D Erzgebirgische Philharmonie Aue Literatur
- Deutsche Orchestervereinigung: Alphabetische Aufstellung der deutschen Kulturorchester mit Eingruppierung und ausgewiesenen Planstellen (zip-komprimiertes PDF, 33 KB)
Weblinks
- Gerald Mertens: Kulturorchester, Rundfunkensembles und Opernchöre auf den Seiten der DOV
Einzelnachweise
Kategorien:- Tarifvertrag
- Orchesterwesen
Wikimedia Foundation.