Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der seit dem 1. November 2006 geltende Tarifvertrag für die Beschäftigten der deutschen Länder. Er hat die bis dahin gültigen, unterschiedlichen Tarifverträge für Angestellte (BAT) und Arbeiter (MTArb) abgelöst.

Inhaltsverzeichnis

Entstehungsgeschichte

Nachdem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bund und die Kommunen bereits am 13. September 2005 vereinbart und am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, haben die Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion sich am 19. Mai 2006 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) unter ihrem Verhandlungsführer Hartmut Möllring auf den TV-L für den Länderbereich und sein In-Kraft-Treten zum 1. November 2006 geeinigt. Am 1. März 2009 haben sich die Verhandlungsführer der TdL und der Gewerkschaften auf eine Verlängerung des Tarifvertrags bis zum 31. Dezember 2010 bei einer zweistufigen Gehaltssteigerung geeinigt.

Grundzüge des TV-L

Mit dem TV-L wurde - analog zum TVöD - die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungsorientierten Vergütung vollzogen.

Geltungsbereich

Der TV-L gilt in 14 von 16 deutschen Bundesländern unmittelbar. In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)[1] und in Berlin der Angleichungs-Tarifvertrag vom 14. Oktober 2010 [2], die beide in weiten Teilen dem TV-L entsprechen.

Der TV-L gilt auch für die Unikliniken in Nordrhein-Westfalen; diese sind zwar als Anstalten öffentlichen Rechts aus der allgemeinen Landesverwaltung herausgelöst, unterliegen aber der Tarifbindung an den TV-L über ihre Mitgliedschaft im "Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. (AdL NRW)" - www.adl.nrw.de -.

Unkündbarkeit

Die grundsätzliche Unkündbarkeit wurde für das Tarifgebiet West gemäß den seitherigen Regelungen vereinbart. Danach gilt ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des TVöD/TV-L fallenden Arbeitgeber beschäftigt sind. Die außerordentliche Kündigung (aus wichtigem Grund) ist allerdings auch bei „unkündbaren“ Arbeitnehmern (ähnlich wie im alten BAT, dort § 54) möglich. In den neuen Bundesländern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht.

Arbeitszeitregelungen

Problemdarstellung

Ein besonderes Problem stellen die Regelungen zur Arbeitszeit dar. Nach der Kündigung der Arbeitszeitregelungen des BAT und dem Austritt der Tarifgemeinschaft deutscher Länder aus den Tarifverhandlungen zur Modernisierung des öffentlichen Tarifrechts hatte diese ihren Mitgliedern empfohlen, bei Neu- und Wiedereinstellungen, Verlängerung von Arbeitsverträgen, aber auch bei Höhergruppierungen etc. neue Arbeitsverträge mit höheren Arbeitszeiten zu vereinbaren.

Auf diese Weise sollen in einzelnen Bundesländern schon 15–20 Prozent aller Arbeitsverträge auf eine längere Wochenarbeitszeit umgestellt worden sein. Trotz der 12–14 wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst waren die Arbeitgeber der Länder nicht bereit, auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten zu verzichten.

Einigung auf längere Arbeitszeiten

In der Tarifeinigung vom 19. Mai 2006 haben sich die Tarifvertragsparteien auf länderspezifische Arbeitszeitregelungen geeinigt: Danach sollen in den Ländern die durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeiten zum Stichtag 1. Januar 2006 festgestellt werden.

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der gemeinsam festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Überstunden und Mehrarbeit von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die so ermittelte tatsächliche Arbeitszeit wird für jedes Bundesland um einen individuellen Faktor erhöht.

Danach ergibt sich in den Bundesländern im Tarifgebiet West eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen von 38,7 bis 40,1 Stunden. Im Tarifgebiet Ost verbleibt es bei 40 Wochenstunden.

Sonderregelungen zur Arbeitszeit

Die Arbeitszeit soll nicht verlängert werden für folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtdienst leisten
  • Beschäftigte in Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen
  • Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz
  • Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen

Arbeitszeiten in den Bundesländern

Es wurde folgende Berechnungsweise eingeführt: Zum Stichtag 1. Februar 2006 wird für jedes Bundesland die tatsächliche Arbeitszeit ermittelt. Diese stellt den Durchschnitt der Arbeitszeiten aller Vollzeit-Tarifbeschäftigten (ohne Lehrer/-innen) eines Bundeslandes dar. Danach wird die Differenz zwischen dieser tatsächlichen Arbeitszeit und der 38,5-Stunden-Woche errechnet. Diese Differenz wird verdoppelt, wobei beim zweiten Zahlenwert eine Deckelung bei 0,4 Stunden greift. Der so errechnete Wert wird zu den 38,5 Stunden addiert. In den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gilt weiterhin die 40-Stunden Woche.

Es ergibt sich folgende vorläufige Arbeitszeittabelle:

Bundesland Wochenarbeitszeit
Baden-Württemberg   39:30 Stunden
Bayern   40:06 Stunden
Brandenburg   40:00 Stunden
Bremen   39:12 Stunden
Hamburg   39:00 Stunden
Mecklenburg-Vorpommern   40:00 Stunden
Niedersachsen   39:48 Stunden
Nordrhein-Westfalen   39:50 Stunden
Rheinland-Pfalz   39:00 Stunden
Saarland   39:30 Stunden
Sachsen   40:00 Stunden
Sachsen-Anhalt   40:00 Stunden
Schleswig-Holstein   38:42 Stunden
Thüringen   40:00 Stunden

Der TV-L eröffnet neue Möglichkeiten zur Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen unter Nutzung von Langzeitarbeitskonten.

Vergütung

Die Höhe der Vergütung orientiert sich maßgeblich an der Entgeltgruppe, die das formale Qualifikationsniveau widerspiegelt, und der Entgeltstufe, die die Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber wiedergibt. Beide Merkmale zusammengefasst ergeben die so genannte Entgelttabelle.

Eingruppierung

Eine neue Entgeltordnung ist bislang nicht verhandelt und in Kraft gesetzt worden. Gemäß der Tarifeinigung vom 1. März 2009 ist von den bei Abschluss des TV-L im Jahr 2006 zumindest von Gewerkschaftsseite angestrebten weitgehenden Zielen im Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung Abstand genommen worden. Stattdessen sollen jetzt die bisherigen - bereinigten - Regelungen die Grundlage für eine neue Entgeltordnung bilden.

Die nach den bisherigen Regelungen möglichen Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind bereits jetzt bis auf Ausnahmen nicht mehr möglich.

Bei der Einordnung von Beschäftigten in die Erfahrungsstufen (Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 TVöD) haben die Personalräte nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008 ein Mitbestimmungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2008, 6 P 11/07).

Eingruppierungsbeispiele
Entgeltgruppe Beruf/Stellung
1 bis 4 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten
1 Bote
Küchenhilfe
4 Justizhelfer
5 bis 8 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten
6 Kinderpfleger/in

Heilerziehungspflegehelfer/in
Familienpfleger/in
Hauswirtschafter/in
Sozialassistent/in
Dorfhelfer/in
Altenpflegehelfer/in

7 Ergotherapeut/in

Heilerziehungspfleger/in
Logopäde (in)
Physiotherapeut/in
Altenpfleger/in
Diätassistent/in

9 bis 12 Beschäftigte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung (Bachelor bzw. Dipl.) und entsprechenden Tätigkeiten
11 Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen (nicht verbeamtet, bei Einstellung)

Lehrer im Bereich Sekundarstufe I im Seiteneinstieg[3]

12 Lehrer im Bereich Sekundarstufe II im Seiteneinstieg[3]
13 bis 15 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung (Universitäts-Dipl. oder Master) und entsprechenden Tätigkeiten
13 Doktoranden an Universitäten
Lehrer an Förderschulen, Gymnasien und Gesamtschulen (nicht verbeamtet, bei Einstellung)
13 bis 14 Post-Doc-Stellen an Universitäten

Entgelttabelle

Die Entgelttabelle besteht aus 15 Entgeltgruppen (1–15, siehe Eingruppierung) sowie 2 Grundstufen (1–2) und 4 Entwicklungsstufen (3–6). Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt dabei in der Regel nach der Dauer der Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber. So ist nach einem Jahr ein Aufstieg in die Stufe 2 vorgesehen, nach zwei Jahren in Stufe 2 ein Aufstieg in die Stufe 3, nach drei Jahren in Stufe 3 ein Aufstieg in die Stufe 4 usw. Die Dauer der Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 kann leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden.

Durch das Prinzip einer „Wippe“ sollen jüngere Beschäftigte (nach einem geringeren Eingangsentgelt als zuvor) im Vergleich zum früheren BAT zunächst schneller ein höheres Entgelt erzielen. Als Ausgleich steigt das Entgelt in späteren Berufsjahren bzw. im Alter weniger stark als zuvor. Damit soll die Einkommenssituation der jüngeren Arbeiter und Angestellten verbessert sowie die zuvor starke Orientierung des Entgelts nach abgeleisteten Berufsjahren abgeschwächt werden.

Nicht-verbeamtete Lehrer erhalten in den Entgeltgruppen fünf bis acht 44,80 Euro, in den Entgeltgruppen 9 bis 13 50,40 Euro weniger als in der Tabelle ausgewiesen. Es gibt für Lehrer, die als Studienrat tätig sind, noch die Stufe 13SR, diese entspricht der Stufe 13 ohne Abzüge.

Alle Beträge in Euro ohne Berücksichtigung von Cent-Beträgen.

Bundeseinheitliche Entgelte – Stand 1. April 2011
Entgeltgruppe Stufe 1
(in den ersten 12. Monaten)
Stufe 2
(2. und 3. Jahr)
Stufe 3
(4. bis 6. Jahr)
Stufe 4
(7. bis 10. Jahr)
Stufe 5
(11. bis 15. Jahr)
Stufe 6
(ab 16. Jahr)
15Ü 4697 5215 5707 6030 6109
15 3729 4136 4290 4835 5247
14 3375 3745 3962 4290 4792
13Ü 3454 3639 3962 4290 4792
13 3110 3454 3639 3999 4496
12 2787 3094 3528 3909 4401
11 2692 2983 3200 3528 4004
10 2592 2877 3094 3311 3724
9 2290 2539 2666 3015 3290
8 2142 2375 2480 2581 2692 2761
7 2004 2221 2364 2470 2555 2629
6 1967 2179 2285 2391 2459 2533
5 1883 2084 2190 2290 2369 2422
4 1788 1983 2115 2190 2264 2311
3 1761 1952 2004 2089 2158 2216
2Ü 1682 1862 1930 2015 2073 2121
2 1624 1798 1851 1904 2026 2153
1 je 4 Jahre 1444 1470 1502 1534 1613

Einkommensentwicklung

2008 wurden zum Jahresbeginn die Tabellenentgelte im Tarifgebiet West um 2,9 Prozent erhöht und im Tarifgebiet Ost die Vergütungsgruppen X–Vb BAT-O (entspricht den Entgeltgruppen 1–8 sowie Teilen der Entgeltgruppe 9) sowie der Ortszuschlag für Kinder von 92,5 Prozent auf 100 Prozent des Westniveaus angehoben. Im Tarifgebiet Ost wurden die Tabellenentgelte dann zum 1. Mai um 2,9 Prozent erhöht.

2009 wurde das Gehalt zum Jahresbeginn in beiden Tarifgebieten um einen Sockelbetrag von 40 Euro angehoben und die Tabellenentgelte zum 1. März in beiden Tarifgebieten um 3 Prozent.

2010 stiegen zum Jahresbeginn sämtliche Tabellenentgelte des Tarifgebietes Ost auf die West-Entgelte, wodurch seitdem in allen Entgeltgruppen bundeseinheitliche Tarife gezahlt werden. Zum 1. März wurden alle Tabellenentgelte um 1,2 Prozent angehoben.

2011 erfolgte zum 1. April ein Entgelterhöhung um 1,5%.

Jahressonderzahlung

Bei der „Jahressonderzahlung“ handelt es sich um das zusammengefasste Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Sie wird mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht (§ 20, Abs. 1 TV-L). Für jeden Monat des Jahres, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, wird die Sonderzahlung um 1/12 gemindert. Als Bemessungsgrundlage wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen bzw. das erste Monatsgehalt, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31. August eingestellt werden.

Jahressonderzahlung
2007–2010
(in Prozent des Grundgehalts)
Entgeltgruppe West Ost
 E1 bis E8 95 % 71,5 %
 E9 bis E11 80 % 60 %
E12 und E13 50 % 45 %
E14 und E15 35 % 30 %

Der Arbeitgeber kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller vollziehen. Die Reduktion des Weihnachtsgeldes bewirkt, hochgerechnet auf das Jahreseinkommen, einen Gehaltsverlust von bis zu 4 Prozent (West), bzw. 4,4 Prozent (Ost).

Leistungsentgelt

Ziel der Tarifparteien war beim Umstieg zum TV-L die Einführung einer leistungsorientierten Entlohnungskomponente. In den Jahren 2007 und 2008 wurden jedem Beschäftigten im Dezember 12 Prozent des Tabellenentgelts, das für den Monat September desselben Jahres zustand, als Leistungs-Zulage gezahlt, unabhängig von seiner tatsächlichen Leistung. Im Rahmen der Tarifrunde 2009 wurden die Leistungsentgelte wieder abgeschafft.

Geplant war etwas ganz anderes: 8 Prozent der Lohnsumme sollten nach einer gemeinsamen Erklärung zukünftig als Leistungsbezahlung ausgeschüttet werden. Zunächst wurde eine Leistungskomponente in Höhe von 1 Prozent der Gehaltssumme des Vorjahres ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen vereinbart. Ab 1. Januar 2007 sollte diese noch näher in Dienst-/Betriebsvereinbarungen zu regelnden Bewertungsprinzipien an die Arbeitnehmer in Form von Zulagen und Prämien ausgezahlt werden. Die Finanzierung dieser Summe erfolgt aus der Kürzung der Jahressonderzahlungen und dem Wegfall der Ortszuschläge. Bevor es zu entsprechenden Bewertungsprinzipien gekommen war, wurde das Leistungsentgelt schon wieder abgeschafft.

Familienbezogene Entgeltbestandteile

Im Gegensatz zu den Vorgänger-Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes sieht der TV-L keine separaten familienbezogene Entgeltbestandteile wie Verheiratetenzuschlag, Kinderzuschläge im Ortszuschlag und der Erhöhungsbetrag im Weihnachtsgeld mehr vor.

Während zum Inkrafttreten des TV-L bereits vorhandene Ansprüche auf diese Entgeltbestandteile weitgehend im Bestand gesichert sind (außer Weihnachts- und Urlaubsgeld, s.o.), erhalten seit dem 1. November 2006 eingestellte Mitarbeiter sowie Altbeschäftigte, deren anspruchsbegründenden Voraussetzungen erst nach dem 31. Oktober 2006 entstanden sind, keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr. Siehe auch Probleme bei der Überleitung.

Vermögenswirksame Leistungen

Die vermögenswirksamen Leistungen sind in § 23 Abs. 1 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TV-L geregelt. An den bisherigen Grundsätzen hat sich mit der Einführung des neuen Tarifrechts im Wesentlichen nichts geändert. Wie bisher beträgt die Leistung des Arbeitgebers 6,65 Euro monatlich für Vollbeschäftigte. Dieser Betrag reduziert sich bei Teilzeitkräften entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Die vermögenswirksame Leistung ist weiterhin kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Überleitung

Da der TV-L für alle Angestellten gelten sollte, mussten die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse in den TV-L übergeleitet werden. Dabei wurde zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Grundsätzlich wurde vereinbart, dass keine Verluste für bereits Beschäftigte bei ihrem aktuellen Lohn/Gehalt entstehen sollen. Die Überleitung in das neue Tarifsystem ist mit dem Inkrafttreten des TV-L zum 1. November 2006 erfolgt. Sie ist im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) geregelt.

Die Regelungen zur Überleitung sind sehr umfangreich und können hier nur als grober Überblick dargestellt werden.

Überleitung der Angestellten

Auf Grund einer Überleitungstabelle wird der seitherigen Vergütungsgruppe eine entsprechende TV-L-Entgeltgruppe zugeordnet.

Zunächst wird für jeden Angestellten ein Vergleichsentgelt errechnet. Dieses besteht aus den BAT-Vergütungsbestandteilen Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (ledig, verheiratet) sowie der Allgemeinen Tarifzulage. Diese Berechnung erfolgt auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Aus der zugeordneten Entgeltgruppe nach TVöD wird diejenige Stufe festgelegt, deren Betrag der nächst niedrigere zum Vergleichsentgelt darstellt. Es muss sich dabei mindestens um Stufe 2 handeln. Bei Teilzeitbeschäftigung wird nun auf das entsprechende Volumen umgerechnet.

Zu dem ermittelten Grundentgelt wird nun als Besitzstand bezahlt: Evtl. Zulagen für Kinder (Differenz zu Ortszuschlagstufe 3 und folgende), bereits erhaltene Vergütungsgruppenzulagen und sonstige Zulagen, sowie die Differenz des TVöD-Grundentgeltes zum individuellen Vergleichsentgelt. Damit soll sichergestellt sein, dass kein Arbeitnehmer weniger verdient als zuvor.

In dieser festgestellten Stufe verbleibt jeder übergeleitete Arbeitnehmer bis zum 31. Oktober 2008. Zum 1. November 2008 werden dann alle, die die Endstufe noch nicht erreicht haben, in die nächsthöhere reguläre Erfahrungsstufe höhergestuft. Der Besitzstand aus der Differenz zum Vergleichsentgelt entfällt damit. Angestellte, deren Vergleichsentgelt höher ist als das Entgelt der höchsten Stufe ihrer Entgeltstufe, erhalten dieses Gehalt auf Dauer (sogenannte individuelle Endstufe, §6 Abs.4 TVÜ-L).

Sollten zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen anstehen, werden diese grundsätzlich berücksichtigt, sofern zum 1. November 2006 mindestens die Hälfte der erforderlichen Bewährungszeit erreicht war.

Überleitung der Arbeiter

Bei den Arbeitern wird die Erfahrungsstufe ermittelt, indem die individuelle Beschäftigungszeit so angesehen wird, als wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits der TV-L gegolten hätte. Ist das dort ermittelte Entgelt allerdings geringer als sein bisheriges Vergleichsentgelt, erhält er ebenso die Differenz zum Vergleichsentgelt als Bestandsschutz. Im Unterschied zum Angestellten allerdings solange, wie nach der individuellen Beschäftigungszeit der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt.

Strukturausgleichszahlungen

Für einige festgelegte Vergütungssituationen wurden Ausgleichszahlungen vereinbart. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen sich durch die Überleitung die Einkommenserwartungen in der Zukunft deutlich verschlechtert haben („Exspektanzverlust“). Die Strukturausgleichsbeträge werden frühestens ab 1. November 2008 monatlich für eine bestimmte Dauer oder dauerhaft bezahlt. Der Strukturausgleich ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und der bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert.

Probleme bei der Überleitung

Bei der Überleitung kommt es insbesondere in Fällen der Konkurrenzregelungen beim Ortszuschlag ab Stufe 2 zu Problemen.

Im Tarifsystem des öffentlichen Dienstes wurden ein Verheiratetenzuschlag und eine Kinderzulage nur einmalig für beide Partner gewährt, sofern beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Fällt nun der Ehegatte des TVöD-Angestellten unter einen weiterhin gültigen BAT-Tarifvertrag, der Familienzuschläge gewährt, wird im Vergleichsentgelt der familienbezogene Zuschlag gekürzt. Der Arbeitgeber des Ehegatten bezahlt dafür den vollen Zuschlag. In der Regel bleibt das Familieneinkommen erhalten.

Ist nun aber der Ehegatte nur teilzeitbeschäftigt oder geht er in Elternzeit wird das Vergleichsentgelt und damit der Besitzstand des TV-L-Partners zwar gekürzt, der andere Partner erhält aber nur den Teil bis zur Höhe seines Beschäftigungsanteils oder im Falle der Elternzeit keinen Zuschlag. Zusätzliche Verschlechterungen treten ein, wenn der teilzeitbeschäftige Ehepartner vorher den bis dahin ungekürzten Kinderzuschlag erhalten hat. Verluste in der Höhe von mehreren hundert Euro können entstehen. Dies steht im Widerspruch zur derzeitigen politischen Zielsetzung der Familien- und Kinderförderung. Die Tarifparteien sind sich dieser Problemfälle bewusst und haben deshalb im TVÜ-L entsprechende Besserstellungen im Gegensatz zum TVöD vereinbart.

Bei Teilzeitbeschäftigten mit Kindern, denen nach BAT am 31. Oktober 2006 der volle Ortszuschlag für Kinder zustand, weil deren Ehepartner im Öffentlichen Dienst vollbeschäftigt waren, oder weil beide Ehepartner zu mindestens 50% beschäftigt waren, hat es ebenfalls Probleme gegeben. Diese haben nach der Überleitung in den TVöD nur den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil der Ortszuschläge erhalten, mit zum Teil gravierenden Einkommensverlusten. Auch hier sieht der TVÜ-L im Gegensatz zum TVöD eine deutliche Besserstellung der Betroffenen vor.

Spartenspezifische Regelungen

Der TV-L sieht besondere spartenspezifische Regelungen für folgende Bereiche vor:

  • Wissenschaft
  • Lehrer
  • Kliniken

Wissenschaft

Für den Bereich Wissenschaft soll durch die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung in anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen die personelle Mobilität gefördert werden. Außerdem soll der Arbeitszeitkorridor von 45 auf 48 Stunden angehoben und zusätzlich kann durch eine Dienstvereinbarung ein spezieller Ausgleichszeitraum gewährt werden.[4] Speziell im Wissenschaftsbereich soll der Urlaub bis zum 30. September des Folgejahres übertragen werden können. Neueinstellungen von Wissenschaftlern sollen grundsätzlich in der Entgeltgruppe 13 (nicht 14) erfolgen, da das Prinzip der tarifvertraglichen „Wippe“ bei nicht dauerhaft und jungen Beschäftigten nicht funktionieren soll.[5] Jedoch soll eine „Vorweggewährung von Stufen“ möglich sein; diese Stufen können um bis zu 25 % überschritten werden.[6] Außerdem soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderzahlung bei besonderen Leistungen für ein Drittmittelprojekt möglich sein.[7] Mittlerweile wurde der Tarifvertragstext veröffentlicht.[8] Die oben angegeben Änderungen im Hochschulbereich sind insbesondere im § 40 kodifiziert.[9] Der Hochschulverband hat eine Version des TV-L veröffentlicht, in der die Änderungen des § 40 bereits eingearbeitet sind.[10]

Lehrer

Die Arbeitszeit der Lehrer soll sich auch zukünftig an den jeweiligen Arbeitszeiten der beamteten Lehrer orientieren. Damit ist es einer Landesregierung möglich, die Arbeitszeiten durch Änderung der Arbeitszeitverordnung des Landes zu verlängern.

Außerdem sollen die Tabellenentgeltwerte um 64,00 bis 72,00 Euro monatlich abgesenkt werden.

Hinzu kommt, dass es z.Zt. noch Probleme mit der Gewährung von Zulagen bei der Wahrnehmung von höherwertigen Ämtern gibt. Vereinzelt sind Landesregierungen in Arbeitsgerichtsprozesse verstrickt, da 2 Jahre nach Verabschiedung des TV-L noch immer keine Regelungen für die Bezahlung von höherwertigen Ämtern (A14–A16) getroffen sind.

Lehrkräfte, welche die Bedingung Studienrat erfüllen („Erfüller“), unterliegen keinen Abzügen. Die Ermittlung der Bezüge erfolgt nach der Entgeltstufe E13 unter Beachtung der Besitzstandszulage entsprechend der individuellen Entgeltstufe.

Kliniken

Die Sonderregelungen sollen sowohl für das Pflegepersonal, wie auch für die Klinikärzte gelten. Darin liegt eine besondere Brisanz, denn der Marburger Bund führt seit Oktober 2005 eigene Tarifverhandlungen für die Klinikärzte.

Einkommen Klinikärzte

Die Länder und Gewerkschaften haben auch tarifvertragliche Sonderregelungen für die streikenden Klinikärzte vereinbart, obwohl parallel dazu Tarifverhandlungen zwischen den Ländern und der Fachgewerkschaft der Ärzte, dem Marburger Bund liefen. Während TdL-Verhandlungsführer Hartmut Möllring damit die Tarifverhandlungen für die Klinikärzte als abgeschlossen ansieht, sehen die streikenden Klinikärzte das anders – sie beharren weiterhin auf einem eigenen Ärztetarifvertrag für die Klinikärzte im Länderbereich.

Der zum 1. Mai 2009 verlängerte TV-Aerzte sieht folgende Entgelttabelle vor:

Entgelttabelle für Ärzte an Universitätskliniken im Tarifgebiet West bis zum 31. Juli 2010
(Alle Beträge in Euro ohne Angabe von Cent-Beträgen.)
Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
Ä4 7.478 8.013 8.438
Ä3 6.357 6.731 7.266
Ä2 5.075 5.501 5.875 6.085
Ä1 3.845 4.063 4.219 4.489 4.811

Diese Monatsbeträge gelten bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Bisher galten für Klinikärzte formal 38,5 Wochenstunden, welches einer Arbeitszeitverlängerung von ca. 9,1 Prozent entspricht.

Kritik am neuen Tarifwerk

Entgelttabelle

Die Entgelttabelle sieht die Absenkung der Eingangsstufe, danach schneller steigende Erfahrungsstufen für Jüngere vor, um dann später geringere Endstufen für Ältere im Vergleich zum BAT auszuzahlen. Begründung hierfür ist, den öffentlichen Dienst für Jüngere attraktiv zu machen. Nach Auskunft der Tarifparteien erfolgte die Berechnung der Tabellenwerte aufgrund von Lebenseinkommen, in denen der Verlauf eines Berufslebens simuliert wurde. Als besonders kritisch kann gesehen werden, dass dies sicherlich der in Deutschland einmalige Fall ist, bei dem eine Gewerkschaft (ver.di) einen Tarifabschluss durchsetzt, bei dem Teile der Betroffenen eine Gehaltsreduktion um mehr als 4 % des Jahreseinkommens hinnehmen müssen: Die Reduktion des Weihnachtsgeldes auf bis zu 30 %. Interessant in diesem Zusammenhang der aktuelle, ebenfalls von ver.di durchgesetzte Tarifvertrag mit der Telekom: Laufzeit weniger als 1 Jahr, dafür 3 % Lohnerhöhung in allen Stufen. Möglicherweise verstoßen bestimmte Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung aus den Vergütungstabellen des BAT zu den Entgeltgruppen des TV-L gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, „Antidiskriminierungsgesetz“), insbesondere die Regelung, wonach ältere Arbeitnehmer (über 45) gegenüber den Jüngeren deutlich besser gestellt werden (Altersdiskriminierung). Arbeitsgerichtliche Entscheidungen stehen hier noch aus.

Leistungsbezahlung

Die Ausgestaltung der Leistungsbezahlung wurde im Tarifwerk nicht abschließend geregelt. Damit bleibt die Anwendung dieses schwierigen Themas regelungsbedürftig auf betrieblicher Ebene.

Die Finanzierung des ersten Schrittes (1% aus der Vorjahresgehaltssumme ab 2007) erfolgte aus der Absenkung der Jahressonderzahlung sowie aus der Abschaffung der Kinderzulagen. Für die weiteren Schritte ist lediglich eine Protokollerklärung gefasst, nach der die zukünftigen weiteren Volumensteigerungen bis zu 8% zum einen aus auslaufenden Besitzständen, zum anderen aus entsprechend niedrigeren Tarifrunden finanziert werden sollen. Über die jeweilige Höhe sollten 2008 die ersten Gespräche geführt werden.

Kritisch wird hier insbesondere gesehen, dass die Absenkung der Lohnsumme durch die Kürzung der Jahressonderzahlung und Abschaffung der Kinderzulagen zwar beschlossen sind, die dagegenstehende Zuerkennung des dadurch frei werdenden Finanzvolumens aber Gegenstand von ungewissen zukünftigen Verhandlungen sind.

Kommunikation der Gewerkschaft

Für viele Gewerkschaftsmitglieder war die Tarifrunde 2005 geprägt von einer äußerst zurückhaltenden Informationspolitik ihrer Organisationen. Das Ergebnis wurde präsentiert, ohne die Basis darüber diskutieren zu lassen. Insbesondere der Systemwechsel auf allen Ebenen macht die Überprüfung des Ausgehandelten schwierig, so dass bis heute die Auswirkungen des neuen Systems in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt sind.

Von den Gewerkschaften veröffentlichte Publikationen beinhalten Behauptungen, die der Realität nicht standhalten. So wird beispielsweise mit der Aussage „Keiner verdient weniger“ die oben genannte Situation der Konkurrenzregeln im Familieneinkommen ausgeblendet. Die Behauptung, die Nullrunde sei verhindert worden, widerspricht jeder Kennzahlenlogik, wenn eine über drei Jahre gleichbleibende Einmalzahlung als Erhöhung pro Jahr definiert wird. Ver.di konnte eine zweimalige Nullrunde für die Jahre 2006 und 2007 nicht verhindern.

Fortschreibung des TV-L

Tarifrunde 2009

Nach vier von Warnstreiks begleiteten Verhandlungsrunden haben sich am 1. März die Unterhändler der Gewerkschaften und der Arbeitgeber auf eine zweistufige Entgelterhöhung mit einer Laufzeit bis Ende 2010 geeinigt. Ab dem 1. März 2009 steigen die Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag von 40 Euro sowie weitere 3 Prozent. Für die Monate Januar/Februar 2009 wird ein Einmalbetrag von zusammen 40 € bezahlt. Zum 1. März 2010 erfolgt eine weitere Erhöhung um 1,2 Prozent.

Damit wurde ein wesentliches Ziel (nur 1 Jahr Laufzeit zur Anpassung an den TVöD) nicht erreicht. Auch liegt der Tarifabschluss in mehreren Entgeltgruppen unter dem Angebot der TdL von 4,2 %.

Das ausdrückliche Ziel, alle Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes gleichzeitig zu führen (d.h. Laufzeit des aktuellen TV von nur 1 Jahr) wurde nicht erreicht. Das Leistungsentgelt entfällt dagegen zukünftig. Bei den Mitgliederbefragungen im März 2009 stimmten 68,8 Prozent der teilnehmenden Gewerkschaftsmitglieder für die Annahme des Verhandlungsergebnisses.

Tarifrunde 2010

Am 4. Februar 2010 fanden Verhandlungen statt,[11] ein Fortsetzungstermin wurde für Anfang Oktober vereinbart. In Gesprächen mit der TdL am 19. Mai und 1. Juli 2010 wurden die weiteren Verhandlungen über eine Entgeltordnung zum TV-L vorbereitet.[12] Am 13. Oktober 2010 fand ein Termingespräch mit der TdL statt.[13] Weitere Details teilt das Tarifsekretariat verdis mit.[14]

Tarifrunde 2011

Die ver.di Bundestarifkommission (BTK) hat am 8. Oktober 2010 die Kündigung der TV-L Entgelttabellen beschlossen. Die Tarifforderungen 2011 wurden am 14. Dezember 2010 präsentiert. Am 10. März kam es in der dritten Runde zu einer Einigung. [15]

Literatur

  • Margrit Zepf/ Max Gussone: Das Tarifrecht in Krankenhäusern, Heimen und sozialen Einrichtungen: Besonderheiten und Handlungsanleitungen nach TVöD und TV-L, Bund-Verlag, Frankfurt 2008, ISBN 978-3-7663-3847-1

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=4014116f839d7a302cd8915b8fdff386 Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen
  2. Berlin.de: Neues Tarifrecht im Land Berlin, aufgerufen am 19. Januar 2011
  3. a b schleswig-holstein.de
  4. Ulrich Konstantin Rieger, Geschäftsführer der TdL, in der Zeitschrift Tarifrecht (ZTR) 2006, S. 402, 407
  5. ZTR 2006, S. 402, 405
  6. ZTR 2006, S. 402, 407
  7. Angebot der TdL an ver.di vom 19. Mai 2006
  8. Tariftext des TV-L
  9. Änderungen im Bereich Wissenschaft
  10. Tariftext des TV-L für den Bereich Wissenschaft
  11. verdi 5. Februar 2010
  12. verdi 2. Juli 2010
  13. verdi 15. Oktober 2010
  14. Tarifsekretariat verdi
  15. Angestellte im Öffentlichen Dienst erhalten 2,3 Prozent mehr Lohn
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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