Tatsache

Tatsache

Als Tatsache (lat. factum, res facti; engl. fact, matter of fact) wird eine Situation bezeichnet, in der sich Dinge nachweislich befinden. Der Begriff wird im Deutschen zuweilen vom Begriff Sachverhalt unterschieden – dann, wenn man einen Unterschied ausdrücken will zwischen dem, was laut einer Aussage der Fall sein soll (der Sachverhalt), und dem, was als Tatsache erwiesen wurde. Wichtig kann dies etwa in rechtlichen Angelegenheiten sein, wenn ein Zeuge einen Sachverhalt zu Protokoll gibt, sprich eine Aussage dazu macht, was angeblich geschah, und die weitere Untersuchung sich erst einmal um den Sachverhalt dreht, offen lässt, ob tatsächlich der Fall ist, was hier behauptet wird.

Inhaltsverzeichnis

Kategorien

Im Alltag gibt es gegenüber dem Bereich der Tatsachen noch weitere Kategorien wie die Bereiche der

  • Irrtümer (für Tatsachen erachtete Sachverhalte, die sich bei Überprüfung als nicht der Fall erweisen),
  • Lügen (mit der Absicht zu täuschen vorgebrachte Tatsachenbehauptungen),
  • Fiktionen (Aussagen, die bewusst als Modelle der Realität gehandhabt werden),
  • Fantasien (eindrückliche Vorstellungen, die ohne weitere Sinneswahrnehmungen aufkommen).

Tatsachen im Recht

Tatsache ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in Gesetzen zwar vorkommt, aber dort nicht definiert ist. Tatsachen sind sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Gegenwart oder Vergangenheit.[1] Tastsachen im Sinne von § 263 StGB (Betrug durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) sind konkrete Zustände oder Vorgänge aus Gegenwart und Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.[2]

Die Tatsache bildet die Grundlage der Subsumtion und damit der Rechtsanwendung. Der Tatsachenbegriff umfasst sowohl innere als auch als äußere Tatsachen.

  • Äußere Tatsachen beziehen sich auf etwas äußerlich, wahrnehmbares Reales; dazu zählen insbesondere Eigenschaften von körperlichen Gegenständen oder Personen. Hierzu gehören etwa die Echtheit eines Kunstwerks, die Beschaffenheit oder Verkehrsfähigkeit einer Sache, Alter, Einkünfte, Gesundheitszustand, Fähigkeiten und Qualifikationen einer Person.
  • Innere Tatsachen betreffen psychische Zustände wie etwa den Willen, eine Leistung des vorleistungspflichtigen Vertragspartners zu erfüllen. Zu beachten ist dabei, dass auch gegenwärtige Absichten, Motive, Vorstellungen oder Überzeugungen hinsichtlich künftiger Ereignisse umfasst.[3] Hierüber werden künftige Ereignisse teilweise wieder in den Tatsachenbegriff (mit-) einbezogen. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Beweisbarkeit, wenn der Täter dem Opfer den Eindruck der Existenz des fraglichen Sachverhalts vermittelt.[4]

Abgrenzungen

Tatsachenbehauptungen sind Aussagen über Tatsachen, wobei es an der Verifizierung noch fehlt. Auch im Zivilprozess sind Tatsachen die wesentlichen Grundlagen, auf denen ein Urteil aufbaut. So bestimmt § 291 ZPO, dass gerichtsbekannte offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen. Offenkundig sind dabei allgemeinkundige Tatsachen, also Wissen, das praktisch jeder haben kann. Allgemeinkundig sind Tatsachen, die jeder aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zuverlässig in Erfahrung bringen kann (Lexika, Bücher, Karten, das Internet usw.) Gerichtskundige Tatsachen hat das Gericht selbst amtlich wahrgenommen. Verkehrsauffassung ist Erfahrungswissen, § 291 ZPO betrifft jedoch nur Tatsachen und nicht Erfahrungssätze. Gerichtskundig sind Tatsachen, die das Gericht in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen hat (die Angaben der Partei in einem anderen Verfahren vor demselben Gericht, der Inhalt beigezogener Akten oder besondere Fachkenntnisse des Richters). Private Kenntnisse des Richters darf er nicht verwerten; er ist insoweit Zeuge und scheidet aus dem Verfahren aus (§ 41 Nr. 5 ZPO). Die einer richterlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich aus dem Parteivortrag. Tatsachen müssen deshalb von den Parteien vorgetragen werden.[5] Zwischen den Parteien unstrittige Tatsachen gelten als wahr. Im Handelsrecht ist der Begriff der Tatsache weit zu fassen, denn alles, was eintragungspflichtig im Handelsregister ist, gehört zu den Tatsachen.[6]

Die bloße Meinungsäußerung oder ein reines Werturteil stellt als Mitteilung subjektiver Wertungen den Gegenbegriff zum Tatsachenbegriff dar. Die Abgrenzungsprobleme zeigen sich exemplarisch bei Werbeaussagen. Die Verkehrsauffassung der jeweiligen Verkehrskreise entscheidet darüber, ob in werbenden Anpreisungen noch ein greifbarer Tatsachenkern liegt. In der Aussage: „besser geht es nicht“ liegt keine Behauptung eines Tatsachenkerns, da es am Charakter einer ernsthaft aufgestellten Behauptung fehlt.[7] Die Äußerung von bloßen Rechtsauffassungen (z.B. man habe einen Kaufpreiszahlungsanspruch) ist eine „Sollens- und keine Seinsaussage“[8] und damit als Werturteil zu behandeln. Hier wird lediglich die rechtliche Bewertung eines (unstreitigen) Lebenssachverhalts vorgenommen.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Faktum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Oliver Stegmann, Tatsachenbehauptung und Werturteil in der deutschen und französischen Presse, 2004, S. 286
  2. RGSt 55, 129, 131
  3. Münchner Kommentar/Hefendehl, § 263 Rn. 53, 63
  4. BGHSt. 8, 237, 239
  5. BGH NJW 1990, 3151
  6. Hartmut Oetker, Handelsrecht, 2006, S. 51
  7. Wessesl/Hillenkamp Rn. 496
  8. Nomos Kommentar/Urs Kindhäuser, § 263 Rn. 89

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