Tatsacheninstanz

Tatsacheninstanz

Als Tatsacheninstanz bezeichnet man ein Gericht, das über einen Rechtsstreit unter Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht nur unter rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. In gleicher Weise verwandte Begriffe sind Tatsachengericht, Tatgericht oder (im Strafrecht) Tatrichter.

Die Eingangsgerichte, also diejenigen, die erstmals mit einem Rechtsstreit befasst sind (I. Instanz), sind regelmäßig Tatsacheninstanzen: Ihre Aufgabe besteht schließlich ganz regelmäßig darin, festzustellen, ob der vom Kläger behauptete Sachverhalt sich tatsächlich in der von ihm vorgetragenen Weise ereignet hat. Darüber hinaus entscheiden die Tatsachengerichte natürlich auch in rechtlicher Hinsicht, legen also fest, welche Konsequenzen der Rechtsordnung zufolge aus den zum tatsächlichen Geschehen getroffenen Feststellungen zu ziehen sind.

Die Rechtsmittelinstanzen sind jedoch nicht immer als Tatsacheninstanzen ausgestaltet. Soweit eine Verfahrensordnung gegen ein Urteil der I. Instanz das Rechtsmittel der Berufung zulässt, wird das als II. Instanz tätig werdende Berufungsgericht regelmäßig auch die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts erneut überprüfen, also gegebenenfalls Zeugen erneut vernehmen, Urkunden selbst einsehen o. ä. Allerdings gibt es auch hier durch die in jüngerer Zeit unternommenen Reformversuche Einschränkungen, insbesondere bezüglich im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachter Tatsachen (vgl. Novenrecht).

Hingegen ist das Rechtsmittel der Revision regelmäßig als eine der nur rechtlichen Überprüfung des angegriffenen Urteils dienende Instanz ausgestaltet. Diese rechtliche Überprüfung geht dahin, ob das Verfahren vor den Instanzgerichten ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und ob das materielle Recht richtig angewandt wurde. Da das Revisionsgericht jedoch gerade keine Tatsacheninstanz ist, wird dort, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Beweisaufnahme mehr stattfinden. Das tatsächliche Geschehen wird dem Rechtsspruch des Revisionsgerichts vielmehr so, wie vom Tatsachengericht festgestellt, zu Grunde gelegt.

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