Tatstrafrecht

Tatstrafrecht
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Bei dem heute vorherrschenden Täterstrafrecht geht man davon aus, dass ein Täter nicht (ausschließlich) autonom handelt. Vielmehr fragt man nach den Determinanten, die zu seiner Tat geführt haben oder sie begünstigten. Die Tat wird allgemein als Folge dieser Determinanten gesehen. Entsprechend folgt auch die Bestimmung der Schuld und der Strafe in Abhängigkeit von den Faktoren, die die Tat begünstigt haben. Ein Ziel der Bestrafung ist es dabei, diese Faktoren für das weitere Leben des Täters z.B. durch dessen soziale Rehabilitation so zu verändern, dass sich die Tat nicht wiederholt. Dieses Ziel ist mitbestimmend für die Ausgestaltung der Strafe, die unter anderem Therapiemaßnahmen beinhalten kann.

Tatstrafrecht

Den Gegensatz zum Täterstrafrecht bildet das früher vertretene Tatstrafrecht. Determinanten in der Persönlichkeit eines Täters, z. B. seine Umwelt, wurden bei der Strafe nicht berücksichtigt. Psychologische und soziologische Aspekte fanden also keine Berücksichtigung. Der Täter wurde ausschließlich mit seiner Tat identifiziert. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass jeder Mensch absolut autonom, also selbstbestimmt, und mit einem freien Willen handelt. Schuld und Strafe ergeben sich ausschließlich aus der Tat und nicht aus den Umständen der Begehung der Tat und des Umfelds des Täters.

Täterstrafrecht und Tatstrafrecht sind eine Grundlage für die Strafzwecktheorien.

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