Kindstötung

Kindstötung
Eine Mutter tötet ihr Kind, Le Petit Journal 1908

Unter Kindstötung (auch Infantizid, von lat. infanticidium) versteht man die Tötung eines Kindes meist durch einen Elternteil. Die Tötung eines Neugeborenen wird als besonderer Fall der Kindstötung als Neonatizid bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Resnick (1970) definiert Neonatizid als die Tötung eines Kindes innerhalb von 24 Stunden nach seiner Geburt, Infantizid als die Tötung eines Kindes im Alter von einem Tag bis zu einem Jahr und Filizid als die Tötung von Kindern über dem Alter von einem Jahr. [1]

Geschlecht der getöteten Kinder

In fast allen Gesellschaften, in denen Kindstötung praktiziert wird, sind insbesondere weibliche Kinder betroffen. Die Tötung weiblicher Kinder tritt üblicherweise in patriarchalischen Kulturen auf, in denen es eine starke Präferenz für Männer und eine Entwertung von Frauen gibt.[2] Frauenfeindlichkeit sowie bestimmte ökonomische Aspekte werden als die zwei wichtigsten Gründe dafür angegeben, dass die Tötung weiblicher Kinder häufiger ist als die Tötung männlicher Kinder.[3]

Statistik und Motive

Statistische Erhebungen gibt es nicht, jedoch wird angenommen, dass 2 bis 10 % der Fälle, die als plötzlicher Kindstod registriert werden, einem gewalttätigem Motiv unterliegen und in Wirklichkeit Kindstötungen sind (Emery, 1985). Geschätzt wurden 0,6 pro 100 000 Kinder unter 15 Jahren in Schweden (Somander & Rammer, 1991) und bis zu 2,5 pro 100 000 Kinder unter 18 Jahren in den USA (Jason, Gilliland & Tyler, 1983).

Zwischen zwei Drittel und drei Viertel der Kindstötungen werden durch die leiblichen Mütter verübt.[4][5][6] Ein Grund hierfür ist, dass Frauen viel stärker an der Erziehung der Kinder beteiligt sind und Väter in der Regel wesentlich weniger Kontakt mit den Kindern haben.[5]

Resnick untersuchte 1969 131 gerichtliche Fälle, in denen Mütter ihre Kinder getötet hatten, anhand von Befragungen und teilte diese Fälle nach Motiven in fünf Kategorien ein (ausgenommen Neonatizid):

  • Altruistischer Filizid: Tötung in Kombination mit Suizid des Täters oder um das Kind vor realem oder imaginärem Leid zu bewahren (56 % der Fälle).
  • Akut psychotischer Filizid: Tötung unter dem Einfluss von psychotischen Symptomen, Epilepsie oder Delir (24 %).
  • Tötung eines ungewollten Kindes (11 %).
  • Unbeabsichtigter Filizid oder „fatal battered child syndrome”: unbeabsichtigte Tötung eines Kindes aufgrund körperlicher Misshandlung (7 %).
  • Rache am Ehepartner: Tötung des gemeinsamen Kindes, um dem Ehepartner Leid zuzufügen (2 %)

Später definierte Wilczynski (1997) folgende Motive unabhängig vom Geschlecht der Täter:

  • „retaliating killings”: Tötung des gemeinsamen Kindes, um sich am (Ex-) Partner zu rächen,
  • Eifersucht auf oder Ablehnung durch das Opfer, wobei meist der Vater der Täter ist,
  • ungewolltes Kind als häufigster Grund für Neonatizid,
  • übermäßige körperliche Bestrafung des Kindes bei Weinen oder Ungehorsam,
  • Altruismus: „mercy killing” eines kranken oder geistig retardierten Kindes oder aufgrund einer Wochenbettdepression,
  • psychotischer Elternteil,
  • Munchausen Syndrome by Proxy,
  • sexueller Missbrauch,
  • Vernachlässigung ohne Absicht, das Kind zu verletzen oder zu töten, sowie unbekannte Gründe.

Während bei früheren Untersuchungen hauptsächlich Motive der Mütter untersucht wurden, zeigte sich bei weiteren Untersuchungen, dass nach D’Orbans (1979) eine prozentuale Mehrzahl bei Männern zu der Gruppe „Eltern, die ihre Kinder misshandeln“ anteilig sind. Meist ging in diesen Fällen hierbei ein Stimulus des Kindes voraus (Weinen, Erbrechen, Weigerung zu essen etc.). Neonatizide werden dagegen von Vätern statistisch weniger begangen (Stanton & Simpson, 2002).

Die offizielle Polizeiliche Kriminalstatistik in Deutschland weist eine Abnahme der registrierten Fälle von Kindstötungen auf. Im Jahr 2006 wurden 202 Kinder Opfer von Tötungsdelikten, 2000 waren es noch 293. In 37 Fällen handelte es sich dabei um Mord, in 55 Fällen um Totschlag und in zwölf Fällen um Körperverletzung mit Todesfolge. [7] Eine laufende Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen unter Christian Pfeiffer weist nach Auswertungen zu rund 900 bis 1000 gerichtlich abgeschlossenen Fällen von Kindstötungen eine erhöhte Rate im Osten Deutschlands auf. Gründe liegen nach Pfeiffer in sozialer Isolation und Armut sowie Überforderung junger Mütter in ihrer Mutterrolle. [8] Die Langzeit-Untersuchung von Werner Johann Kleemann, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig kommt unterdessen zu dem Ergebnis, dass es keine Belege dafür gibt, dass Kinder im Osten Deutschlands häufiger an Misshandlung oder Vernachlässigung sterben als im Westen. [9]

Geschichte

In China wurden seit Jahrhunderten vor allem weibliche Nachkommen getötet, da diese im Vergleich zu Söhnen als weniger wertvoll betrachtet werden (Langer, 1974). Im mittelalterlichen jüdisch-christlichen Europa waren die Gründe für eine Kindstötung vorwiegend Unehelichkeit des Kindes und die Armut der Eltern (Moseley, 1986), aber auch Fehlbildungen des Kindes.

Seit der Antike kennt die Gesellschaft die Tötung des Nachwuchses in Zeiten der Not, des Hungers oder aus anderen Beweggründen. Große Philosophen wie Platon und Seneca befürworteten die verbreitete Sitte der Aussetzung bzw. aktiven Tötung „missgestalteter“ Neugeborener. In der Kanalisation eines Badehauses im spätantiken Askalon wurden hunderte von Kinderskeletten gefunden. Die Knochen männlicher Neugeborener überwiegen deutlich, wie eine DNA-Analyse ergab. Man vermutet, dass das Badehaus auch als Bordell genutzt wurde und die Knochen den systematischen Infantizid männlicher Kinder anzeigen. Schon im klassischen Drama Medea und im 19. Jahrhundert im Märchen (Hänsel und Gretel) wird die Tat literarisch dargestellt.

Vor dem Mittelalter bis in die Neuzeit kam es nicht selten vor, dass ein Elternteil sein Kind umbrachte, da er es nicht ernähren konnte. Zu dieser Zeit wurden Kindstötungen wie der Mord an Erwachsenen bestraft.

1516 erließen die Bambergische Halsgerichtsordnung und die Gerichtsordnung Kaiser Karls V. neue Vorschriften, die als übliche Strafe für Kindsmörder Pfählen, lebendiges Begraben oder Auseinanderreißen des Körpers mit glühenden Zangen vorsahen. Sie sollten als Abschreckung dienen. Das Motiv bzw. die Umstände wurden bei diesem Tatstrafrecht (nur die Tat zählt, nicht die Ursachen oder das Motiv) nicht beachtet, weshalb die Strafen auch keine abschreckende Wirkung hatten.

Im 17. und 18. Jahrhundert stieg die Zahl der Morde vor allem an außerehelich geborenen Kindern an, da die Frauen den Pranger und die öffentliche Züchtigung fürchteten. Daher begann Mitte des 18. Jahrhunderts ein Umdenkprozess. Der Wandel in der medizinischen Ausbildung an den Universitäten und die schrittweise Einführung gerichtsmedizinischer Begutachtung in den verschiedenen Reichsterritorien führten zum Beginn einer „Psychiatrisierung“ der Tat. Allerdings wurde hier juristisch – bis noch vor wenigen Jahren – genau zwischen verheirateten und ledigen Täterinnen (§ 217) unterschieden. Letzteren wurde nach oft verheimlichter Schwangerschaft weiterhin rationales und somit egoistisches Handeln unterstellt, während Ehefrauen per se als geistig verwirrt galten. Ihnen drohte ja keine entehrende Strafe nach einer Entbindung. Aufgrund der Verbreitung von Kindsmord-Geschichten durch medizinische Fallsammlungen entstanden in der Folge auch literarische Texte zu diesem Thema. (zum Beispiel WagnersDie Kindermörderin“ (Drama) oder die Gretchentragödie aus GoethesFaust I“.)[10]

Ende des 18. Jahrhunderts wurden Todesstrafen für Kindsmorde seltener und 1813 wurde im Bayerischen Strafgesetzbuch eine Gefängnisstrafe dafür festgelegt.

Rechtslage

Deutschland (bis 1998)

Bis zum 1. April 1988 gab es im Strafgesetzbuch Deutschlands mit § 217 alter Fassung (§ 217 StGB a. F.)[11] eine spezielle Norm im Rahmen der Tötungsdelikte, die zuletzt mit Kindstötung benannt war. Aufgehoben wurde sie mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1998. Diese Kindstötung legte einen milderen Strafrahmen fest und stellte gegenüber anderen Tötungsdelikten eine Privilegierung dar. Wegen seines eigenständigen Charakters verdrängte der damalige § 217 a. F. StGB auch die Tötung unter qualifizierenden Umständen (Mord) oder den Totschlag.

Der Tatbestand der Kindestötung umfasste die Tötung des nichtehelichen Kindes in oder unmittelbar nach der Geburt durch die Mutter. Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe waren 3 Jahre, daher hatte das Delikt Verbrechenscharakter im Sinne von § 12 StGB. Minder schwere Fälle hatten einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahre.

Die Privilegierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter, ein Kind unter den Umständen der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren zu haben. Durch die gesellschaftliche Entwicklung, die inzwischen die Nichtehelichkeit (früher: Unehelichkeit) von Kindern als gewöhnlich akzeptiert, ist der Tatbestand obsolet geworden. Die psychische Zwangslage der Mutter aufgrund einer nichtehelichen Geburt kann heute aber zur Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags führen.

Täter des Deliktes konnte nur die Mutter sein. Teilnehmer der Tat, also Gehilfen oder Anstifter, wurden nach § 211 (Mord) oder § 212 (Totschlag) je nach den Merkmalen des Teilnehmers und der Tat bestraft.[12]

Die Nichtehelichkeit eines Kindes ergab und ergibt sich aus den zivilrechtlichen Vorschriften des Familienrechts. Die Mutter durfte mit dem Vater weder während der gesetzlichen Empfängniszeit noch zu Zeiten der Geburt in formell gültiger Ehe zusammengelebt haben.

Die Tötung musste mit Vorsatz innerhalb der Geburt oder gleich nach der Geburt, also in der Zeit der andauernden Gemütserregung geschehen. Der Tatbestand konnte nicht durch Unterlassen verwirklicht werden.

Deutschland (seit 1998)

Seit 1998 ist Kindstötung nicht mehr gegenüber anderen Tötungsdelikten privilegiert. Die Spannbreite der Urteile ist dadurch größer geworden. Entsprechende Taten werden meist als Tötung mit mehreren Jahren Haft, teilweise als Mord mit lebenslänglicher Haft bestraft.[13]

2006 wurden beide Elternteile zu lebenslanger Haft für die Misshandlungen mit Todesfolge an ihrem dreijährigen Kind verurteilt.[14] Eine Mutter wurde am 12. Oktober 2010 in letzter Instanz wegen Mordes an ihrem Neugeborenen zu lebenslanger Haft verurteilt.[15] Eine andere Mutter wurde im Dezember 2010 in erster Instanz wegen Mordes aus niederen Beweggründen an ihrem Säugling zu lebenslanger Haft verurteilt.[16] Der Tod eines Neugeborenen im August 2007 wurde für die 18jährige Mutter als Totschlag nach Jugendstrafrecht mit 3 Jahren Haft bestraft.[17]

Österreich

Das Delikt der Tötung des Kindes bei der Geburt stellt nach § 79 des östereicherischen Strafgesetzbuches (StGB) gegenüber dem Grunddelikt der vorsätzlichen Tötungsdelikte, dem Mord (§ 75 StGB), eine Privilegierung dar. Der Tatbestand liegt dann vor, wenn die Mutter das Kind während des Geburtsvorganges oder unmittelbar danach (sofern sie noch unter Einwirkung des Geburtsvorganges steht) tötet. Die Privilegierung kann nur der Mutter des Kindes zugutekommen (vgl. § 14 Abs. 2 StGB).

Siehe auch

Literatur

  • Pedro Bejarano Alomia, Kindstötung - Kriminologische, rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Überlegungen nach Abschaffung des § 217 StGB a. F. Dissertation FU Berlin, 2008.
  • Carl Burak, Michele Remington: Tod in der Wiege. Warum hat Michele Remington ihr Baby umgebracht?. Heyne, München 1996, ISBN 3-453-09318-6 (Erlebnisbericht zur Kindstötung bei Wochenbettdepression)
  • Andrea Czelk: Privilegierung und Vorurteil. Positionen der Bürgerlichen Frauenbewegung zum Unehelichenrecht und zur Kindstötung im Kaiserreich. Böhlau, Köln u.a. 2005, ISBN 978-3-412-17605-1
  • Peter Dreier: Kindsmord im Deutschen Reich unter besonderer Berücksichtigung Bayerns im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert. Tectum, Marburg 2006, ISBN 3-8288-9111-X
  • Hermann Kleist: Das Verbrechen der Kindestödtung. Dorpat 1862 (Digitalisat)
  • Frank Häßler, Renate Schepker, Detlef Schläfke: Kindstod und Kindstötung. MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesesllschaft, Berlin 2008, ISBN 978-3-939069-23-2
  • Frank Häßler, Günther Häßler: Eine greuliche That. Zehn Kapitel über Kindstötungen in Mecklenburg-Vorpommern aus vier Jahrhunderten. MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Berlin 2009, ISBN 978-3-941468-00-9
  • Maren Lorenz: "Kriminelle Körper - Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung." Hamburger Edition, Hamburg, 1999 (zugl. Diss,. Universität Saarbrücken 1998) (Insbes. S. 134-188).
  • Gerlinde Mauerer: Medeas Erbe. Kindsmord und Mutterideal. Milena, Wien 2002, ISBN 3-85286-096-2
  • Kerstin Michalik: Kindsmord. Sozial- und Rechtsgeschichte der Kindstötung im 18. und beginnenden 19. Jahrhundert am Beispiel Preußen. Centaurus, Pfaffenweiler 1997, ISBN 3-8255-0117-5 (zugl. Dissertation, Universität Hamburg 1995)
  • Christiane Schlang: Tödlich verlaufende elterliche Gewalt. Psychiatrische Auswertung von Daten einer bundesweiten multizentrischen Studie (Berichtszeitraum 1985 bis 1989). Psychiatrie-Verlag, Bonn 2006, ISBN 3-88414-407-3 (zugl. Dissertation, Universität Frankfurt am Main 2005)
  • Katharina Schrader: Vorehelich, außerehelich, unehelich ... wegen der großen Schande. Kindstötung im 17. und 18. Jahrhundert in den Hildesheimer Ämtern Marienburg, Ruthe, Steinbrück und Steuerwald. Gerstenberg, Hildesheim 2006, ISBN 3-8067-8528-7
  • Judith Schuler: Infantizid, Biologische und soziale Aspekte. Eine Untersuchung anhand von Fallbeispielen aus Neuguinea. Lit, Münster u. a. 1993, ISBN 3-89473-522-8 (zugl. Dissertation, Universität Göttingen 1992)
  • Miriam Weinschenk: § 217 StGB - Folgen des Wegfalls einer Norm. Hartung-Gorre, Konstanz 2004, ISBN 3-89649-902-5 (zugl. Dissertation, Universität Heidelberg 2003)
  • Annegret Wiese: Mütter, die töten. Psychoanalytische Erkenntnis und forensische Wahrheit. Fink, München 1996, ISBN 3-7705-2849-2 (zugl. Dissertation, Universität München 1992)
  • Marijke Lichte: Deutschlands tote Kinder - Kindstötung als Folge von Gewalthandlung, sexuellem Missbrauch und Verwahrlosung. Eine historisch-soziologische Untersuchung zum Thema Infantizid. Schardt, Oldenburg 2007, ISBN 3-89841-315-2
  • Kirsten Peters: Der Kindsmord als schöne Kunst betrachtet: eine motivgeschichtliche Untersuchung der Literatur des 18. Jahrhunderts, Königshausen & Neumann, 2001, ISBN 3-8260-1998-9

Einzelnachweise

  1. Kerstin Eichenmüller, Bruno Heindl, Veronika Steinkohl: Tötungshandlungen im familiären Umfeld
  2. http://books.google.com/books?id=60KJxSvkh5MC&pg=PA1136&lpg=PA1136&dq=infanticide+bias+in+favor+of+men&source=bl&ots=hy47pjLrLH&sig=waRao9_jBLrnvQPV9gDt8EZBpw8&hl=en&ei=w3C0TOymMobOswbamoChCA&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=5&sqi=2&ved=0CCMQ6AEwBA#v=onepage&q=infanticide%20bias%20in%20favor%20of%20men&f=false
  3. http://www.bbc.co.uk/ethics/abortion/medical/infanticide_1.shtml
  4. BMFSFJ: Pressekonferenz: Zwischenbilanz ‚Frühe Hilfen‘. youtube.de, 27. November 2008, abgerufen am 25. September 2010 (Video, Einstiegpunkt bei 50 Sekunden): „Wer sind die Täterinnen und Täter: Dann sind das in zwei Drittel der Fälle die leiblichen Mütter, in einem Drittel der Fälle entweder der leibliche Vater oder der neue Partner der Mutter.“
  5. a b Jens Blankennagel: Mütter töten ihre Kinder häufiger als Väter. Berliner Zeitung, 8. Mai 2007, abgerufen am 25. September 2010 (Interview mit Rudolf Egg, Kriminalpsychologe und Direktor der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden): „Das Bundeskriminalamt untersuchte damals (Anm. 1983) 1 650 vollendete Tötungsdelikte an Kindern. Die Ergebnisse überraschten viele: Nur in 80 Fällen war der Täter ein Fremder, 283 Fälle blieben unaufgeklärt. Aber in 1 030 Fällen töteten die Eltern - und noch verblüffender: nur 305 Mal waren es die Väter, aber 725 Mal die Mütter. Es ist anzunehmen, dass dies die Spitze des Eisbergs zeigt: Der Anteil der Frauen, die ihr Kind prügeln, dürfte ebenfalls hoch sein.“
  6. Dörmann, Uwe; Kriminalistik, 37. Jg (Hrsg.): Vollendete Tötungsdelikte an Kindern. Polizeiliche Sonderstatistik für die Zeit von 1968 bis 1982. S. 476-477. Verlag für kriminalistische Fachliteratur, 1983.
  7. FAZ: Weniger Kindstötungen in Deutschland
  8. Sueddeutsche Zeitung: Studie: Mehr Kindstötungen im Osten
  9. FAZ: Immer mehr Eltern sind erziehungsunfähig
  10. Maren Lorenz: "Kriminelle Körper - Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung." Hamburger Edition, Hamburg, 1999 (zugl. Diss,. Universität Saarbrücken 1998) (Insbes. S. 134-188)
  11. Paragraf 217. In: lexetius.com. Thomas Fuchs, abgerufen am 11. November 2011., Übersicht (Synopse) der 11 Fassungen von § 217 vom Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 mit Geltung ab dem 1. Januar 1872 bis einschließlich der Abschaffung mit dem Art. 1 Nr. 35, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998 mit Geltung ab dem 1. April 1998.
  12. § 28 und § 29 StGB.
  13. Zur Begründung: BGH 4 StR 352/08 - Urteil vom 30. Oktober 2008 (LG Magdeburg)
  14. rp-online.de, Fall 19
  15. POL-KS 12. November 2010 Pressemeldung der Polizei
  16. stern.de
  17. rp-online.de, Fall 19

Weblinks

 Commons: Kindstötung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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