- Teileigentum
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Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)).
Teileigentum ist ein Parallelbegriff zu Wohnungseigentum. Im Unterschied zum Wohnungseigentum geht es dabei um Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen.[1] Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind z. B. Ladengeschäfte, Praxis-, Büro- oder Kellerräume und häufig Garagen. Nichtwohnräume werden oft vereinfachend unter dem Begriff Gewerberäume zusammenfasst.
Das Teileigentum hat rechtlich drei untrennbare Bestandteile:
- das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,
- den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum und
- das Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft.[2]
Für das Teileigentum gelten gemäß § 1 Absatz 6 WEG die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Literatur
- Bärmann: Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar, 11. Auflage, München 2010, ISBN 978-3-406-60576-5
Quellenangaben
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Wohnungseigentumsrecht (Deutschland)
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