Thronfolge (Niederlande)

Thronfolge (Niederlande)

Die niederländische Thronfolge ist in den Artikeln 24 ff. des Grundgesetzes (Grondwet) (Stb. 2006 Nr. 240) geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Thronfolgeregelung

Kreis der Thronfolgeberechtigten

Thronfolgeberechtigt sind die gesetzlichen Nachfolger Wilhelms I. Eine Verfassungsänderung des Jahres 1922 verfügt, dass sich die Thronfolge von nun an ausschließlich auf Nachfahren von Königin Wilhelmina beschränkt. Anders als etwa in Belgien oder Dänemark werden hier jedoch nicht die Nachkommen des Herrschers als grundsätzlich thronfolgefähig erklärt, sondern lediglich deklaratorisch festgestellt, dass die Königswürde in der Nachfolge des ersten Königs der Niederlande steht.

Im engeren Sinne ist die Thronfolge eine relative nach dem jeweilig regierenden Monarchen. Beim Tode des Königs (oder der Königin) geht die Königswürde von Rechts wegen auf dessen gesetzlichen Nachkommen nach dem Recht der Primogenitur über. Vorverstorbene Kinder werden durch deren Kinder ersetzt. Sofern der Monarch ohne Kinder und Kindeskinder verstirbt, erben die Nachkömmlinge zunächst der Eltern und subsidiär der Großeltern nach denselben Grundsätzen, jedoch nur Blutsverwandte bis zum dritten Grade.

Erbberechtigt sind also grundsätzlich: - die Nachfahren des Königs, - die Geschwister des Königs (2. Grad) und die Nichten und Neffen des Königs (3. Grad) - die Onkel und Tanten des Königs (3. Grad) Großnichten und Großneffen, Cousins und Cousinen sowie weiter entfernte Verwandte der Königin oder des Königs in der Seitenlinie können also nur mittelbar in die Thronfolge kommen, nachdem ein entsprechender Vorfahre König geworden war.

Beim Tod des Königs oder der Königin bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Thronfolger gelten als geboren, sofern keine Totgeburt erfolgt.

Die Abdankung des Königs gilt als Erbfall.

Der Kronprinz trägt traditionell den Titel des Prinzen von Oranien.

Ausschluss von der Thronfolge

Der König bzw. die Königin sowie alle Thronfolger bedürfen zur Eheschließung der Zustimmung durch Gesetz, das in gemeinsamer Sitzung der Generalstaaten beschlossen wird. Die Heirat ohne diese Zustimmung führt zum Thronverlust bzw. zum Ausschluss von der Thronfolge. So erfolgte etwa die Zustimmung zur Hochzeit Kronprinz Willem-Alexanders mit Máxima Zorreguieta durch Reichsgesetz vom 4. Juli 2001 (Stb. 2001 Nr. 333).

Aus außerordentlichen Umständen können die Generalstaaten durch mit Zweidrittelmehrheit in gemeinsamer Sitzung zu beschließendes Gesetz einzelne oder mehrere Personen von der Thronfolge ausschließen.

Thronfolgerliste

Damit ist die Thronfolgeliste nach Königin Beatrix abschließend folgende:

  1. Kronprinz Willem-Alexander, Prinz von Oranien, * 27. April 1967, ältester Sohn der Königin;
  2. Prinzessin Amalia, * 7. Dezember 2003, ältere Tochter von Kronprinz Willem-Alexander, zweites Enkelkind der Königin;
  3. Prinzessin Alexia, * 26. Juni 2005, zweite Tochter von Kronprinz Willem-Alexander, fünftes Enkelkind der Königin;
  4. Prinzessin Ariane , * 10. April 2007, jüngere Tochter von Kronprinz Willem-Alexander, achtes Enkelkind der Königin;
  5. Prinz Constantijn, * 11. Oktober 1969, dritter und jüngster Sohn der Königin;
  6. Gräfin Eloise, * 8. Juni 2002, ältestes Kind von Prinz Constantijn, ältestes Enkelkind der Königin;
  7. Graf Claus Casimir, * 21. März 2004, zweites Kind von Prinz Constantijn, drittes Enkelkind der Königin;
  8. Gräfin Leonore, * 3. Juni 2006, drittes Kind von Prinz Constantijn, sechstes Enkelkind der Königin;
  9. Prinzessin Margriet von Oranien-Nassau, * 19. Januar 1943, dritte Tochter von Königin Juliana, jüngere Schwester von Königin Beatrix;
  10. Prinz Maurits, * 17. April 1968, ältester Sohn von Prinzessin Margriet, Neffe von Königin Beatrix, Enkel von Königin Juliana; die bislang drei Kinder von Prinz Maurits sind als Großnichten und Großneffen der Königin als Verwandte im vierten Grad in der Seitenlinie nicht thronfolgeberechtigt;
  11. Prinz Bernhard, * 25. Dezember 1969, zweiter Sohn von Prinzessin Margriet, Neffe von Königin Beatrix, Enkel von Königin Juliana, dessen drei Kinder ebenfalls nicht in die Thronfolge aufgenommen sind.

Mit Ausnahme des Prinzen von Oranien, der als Wilhelm IV. den Thron besteigen könnte, wären alle Thronfolger die ersten niederländischen Königinnen bzw. Könige ihres Namens.

Potenzielle Thronfolge nach Wilhelm IV./Wilhelm-Alexander I.

Mit einer etwaigen Abdankung Königin Beatrix' und dem Regierungsantritt des Kronprinzen Willem-Alexander würden die Prinzen Maurits und Bernhard aus der Thronfolge ausscheiden. Die Thronfolgeliste wäre dann nach jetzigem (2006) Stand:

  1. Kronprinzessin Amalia (Tochter des Königs)
  2. Prinzessin Alexia (Tochter des Königs)
  3. Prinzessin Ariane (Tochter des Königs)
  4. Prinz Constantijn (Bruder des Königs)
  5. Gräfin Eloise (Nichte des Königs)
  6. Graf Claus Casimir (Neffe des Königs)
  7. Gräfin Leonore (Nichte des Königs)
  8. Prinzessin Margriet (Tante des Königs)

Potenzielle Thronfolge nach Amalia I.

Würden Königin Beatrix und Kronprinz Willem-Alexander sterben, sodass Prinzessin Amalia die neue Königin wäre, schieden auch ihre Cousins und Cousinen sowie die Großtante Margriet aus der Thronfolge aus. Die Thronfolgeliste wäre dann verkürzt auf:

  1. Kronprinzessin Alexia (Schwester der Königin)
  2. Prinzessin Ariane (Schwester der Königin)
  3. Prinz Constantijn (Onkel der Königin)

Von der Thronfolge ausgeschlossene und aus der Thronfolge ausgeschiedene Nachfahren Wilhelms I.

Aus der Thronfolge ausgeschlossen oder ausgeschieden sind in der Reihenfolge ihrer potenziellen Stellung in der Thronfolgeliste ohne den Ausschluss oder das Ausscheiden:

  • Prinz Johan Friso, * 25. September 1968, zweiter Sohn von Königin Beatrix am 24. Juni 2004, zu diesem Zeitpunkt auf Platz 3 der Thronfolge stehend, durch die Hochzeit mit Mabel Wisse Smit, nachdem die Generalstaaten die Zustimmung zur Ehe verweigert hatten; Johan Friso wurde daraufhin durch königlichen Beschluss vom 19. März 2004 (Stb. 2004 Nr. 126) mit Wirkung ab der Hochzeit der erbliche Titel Graf und der Geschlechtsname van Oranje-Nassau van Amsberg verliehen;
  • Prinzessin Irene von Lippe-Biesterfeld, * 5. August 1939, zweite Tochter Königin Julianas am 29. April 1964, zu diesem Zeitpunkt auf Platz 2 der Thronfolge stehend, durch die ohne Zustimmung der Generalstaaten geschlossene Ehe mit Carlos Hugo von Bourbon-Parma;
  • Prinzessin Christina, * 18. Februar 1947, vierte und jüngste Tochter Königin Julianas am 28. Juni 1975, zu diesem Zeitpunkt auf Platz 10 der Thronfolge stehend, durch ungenehmigte Hochzeit mit Jorge Guillermo, von dem sie sich 1996 scheiden ließ;
  • Prinz Pieter-Christian, * 22. März 1972, dritter Sohn von Prinzessin Margriet am 25. August 2005, zu diesem Zeitpunkt auf Platz 10 der Thronfolge stehend, durch Hochzeit ohne Zustimmung der Generalstaaten mit Anita van Eijk;
  • Prinz Floris, * 10. April 1975, vierter und jüngster Sohn von Prinzessin Margriet am 20. Oktober 2005, zu diesem Zeitpunkt auf Platz 10 der Thronfolge stehend, durch ungenehmigte Hochzeit mit Aimée Söhngen;
  • die Nachfahren Prinzessin Sophies, des fünften Kindes von König Wilhelm II., Tante Königin Wilhelminas am 23. März 1897 durch den Tod der Prinzessin, ohne selbst unmittelbar in die Thronfolge eingetreten zu sein; damit hatten die Niederlande vom Tod Prinzessin Sophias bis zur Geburt der späteren Königin Juliana am 30. April 1909 keinen Thronfolger.

Aussterben des Königshauses

Hat ein König voraussichtlich keinen Thronfolger, kann ein Nachfolger durch Gesetz ernannt werden. Die Einbringung der Gesetzesvorlage führt zur Auflösung der Generalstaaten. Der Gesetzesentwurf bedarf dann der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der neugewählten Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung. Durch die Ernennung zum Nachfolger werden auch nachgeborene natürliche Thronfolger nach dem regierenden König von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Thronfolge richtet sich ausschließlich nach dem ernannten Nachfolger.

Stirbt ein König ohne Nachfolger oder dankt er ohne Nachfolger ab, werden die Generalstaaten aufgelöst. Die neugewählten Kammern wählen binnen vier Monaten nach dem Tod des Königs oder dessen Abdankung in gemeinsamer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit einen neuen König.


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