- Tierkörperbeseitigungsanstalt
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Als Tierkörperbeseitigungsanstalten wurden nach dem bis 2005 geltenden Tierkörperbeseitigungsgesetz die Tierkörperbeseitigungsanlagen bezeichnet, in denen Tierkörper, Tierkörperteile (Schlachtabfälle) und andere Erzeugnisse, deren unschädliche Beseitigung geboten war, beseitigt wurden.
In Tierkörperbeseitigungsanstalten war vornehmlich vorgeschrieben die Beseitigung der
- Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden,
- Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden,
- herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von frei lebendem Wild.
Der Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unterlag strengen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Sinne der Tierseuchenhygiene.
Bis zum Aufkommen der BSE wurden die Tierkörper vornehmlich zu Tiermehl verarbeitet, das als Tierfutter verwendet wurde. Seitdem wird das Tiermehl in der Regel verbrannt.
Nach Ablösung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz von 2004 wurde der Begriff Tierkörperbeseitigungsanstalt zwar durch die Begriffe Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage ersetzt. Gleichwohl bedienen sich die vorhandenen Betriebe in der Namensgebung weiterhin der alteingeführten Bezeichnung.
Weblinks
- Tierkörperbeseitigungsgesetz -- TierKBG vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523)
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Kategorien:- Veterinärrecht (Deutschland)
- Viehwirtschaft
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