- Tonnagebesteuerung
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Die Tonnagegewinnermittlung ist eine Gewinnermittlungsmethode für Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Rechtsgrundlage ist § 5a EStG.
Die weit verbreitete Bezeichnung Tonnagesteuer ist insoweit nicht richtig, da es sich um keine eigenständige Steuer handelt, sondern lediglich um eine Methode, den Gewinn pauschal zu ermitteln. Werden die weiter unten aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.
Grundlage der Gewinnermittlung ist die Nettoraumzahl, also die "Größe" des Schiffes. Ergebnis ist ein geringer steuerlicher Gewinn und damit eine geringe Steuerlast während des Schiffsbetriebes. Diese Steuerlast ist allerdings auch dann zu tragen, wenn aus dem Betrieb des Schiffes real keine Gewinne erzielt werden. Mit der Tonnagesteuer sind auch Gewinne aus der Veräußerung des Schiffes abgegolten.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Die Tonnagegewinnermittlung wurde mit dem Seeschiffahrtanpassungsgesetz vom 9. September 1998 eingeführt. Sie dient der Angleichung der deutschen technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard.
Kurz vorher wurden die Subventionen an die Deutsche Schifffahrtsbranche in Höhe von rund 100 Mio. DM auf 30 Mio. DM gesenkt und später ganz gestrichen. Der Betrieb eines Handelsschiffs unter deutscher Flagge wurde dadurch unattraktiver. Gleichzeitig führten die Niederlande eine Tonnagegewinnermittlung ein. Dies hatte zur Folge, dass allein in den ersten zwei Monaten des Jahres 1997 rund 50 Handelsschiffe aus Deutschland ausgeflaggt wurden, was einer ganzen Jahresquote der Vorjahre entsprach. Man befürchtete, dass bis Jahresende rund 1/3 der gesamten deutschen Handelsflotte ausgeflaggt werden würde. In der Folge hätte dies auch die Auslagerung von Werften sowie der Zulieferindustrie bedeutet. Tausende Arbeitsplätze drohten wegzufallen.
Folgende europäische Staaten haben eine vergleichbare Regelung: Niederlande, Norwegen, Irland, Spanien, Frankreich, Belgien, Großbritannien, Dänemark, Italien, Finnland, Zypern, Griechenland, Malta, Polen.
Voraussetzungen
Der Gewinn kann auf Antrag nach der im Betrieb geführten Tonnage (Nettoraumzahl) ermittelt werden. Der Antrag ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden und bindet den Eigentümer für zehn Jahre.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Betrieb von Handelsschiffen erfolgt im internationalen Verkehr.
- Beförderung von Personen (z.B. Fähren) oder Gütern (z.B. Container, Massengut)
- Die Geschäftsleitung befindet sich im Inland.
- Die Bereederung (das technische und kaufmännische Management) wird im deutschen Hoheitsgebiet durchgeführt.
- Das Schiff ist in einem inländischen Schiffsregister eingetragen.
Das Führen der deutschen Flagge ist nicht Voraussetzung. Die Besteuerung nach der Tonnage kann daher auch für ausgeflaggte Schiffe in Anspruch genommen werden. Die angestrebte Sicherung von Arbeitsplätzen sowie Know-How wird durch die genannten Voraussetzungen abgedeckt.
Berechnung
Der Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jeweils volle 100 Nettoraumzahl (NRZ)
NRZ € 1 - 1.000 0,92 1.001 - 10.000 0,69 10.001 - 25.000 0,46 25.001 - 0,23 Die Berechnung des Tonnagegewinns am Beispiel eines 6.500 TEU großen Containerschiffes. Die Nettoraumzahl des Schiffes abgerundet auf volle 100 beträgt 43.300.
1.000 x € 0,92/100 + 9.000 x € 0,69/100 + 15.000 x € 0,46/100 + 18.300 x € 0,23/100 = 182,39 € Tonnagegewinn/Tag Bei 365 Betriebstagen im Jahr = 365 x € 182,39 = € 66.572,35 Tonnagegewinn/Jahr.
Ein Schiff hat grundsätzlich 365 Betriebstage pro Jahr, allerdings erst ab Infahrtsetzung bzw. Charterung des Schiffes. Zudem zählen Tage des Umbaus und der Großreparatur nicht zu den Schiffsbetriebstagen (siehe unten zitiertes BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002).
Literatur
- Volker Runtemund: Die Besteuerung der internationalen Seeschifffahrt gem. § 5a EStG, NOMOS Verlag 2007, ISBN 9783832929145
- Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__5a.html
- BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002 - IV A 6 - S 2133a - 11/02 - http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/040.html
Siehe auch:
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