Totenstarre

Totenstarre

Als die Totenstarre (med.-lat. rigor mortis ‚Leichenstarre‘) wird die nach dem Tod (post mortem) eintretende Erstarrung der Muskulatur bezeichnet. Sie ist eines der sicheren Todeszeichen.

Verursacht wird die Starre durch die Bindung von Myosin an den Aktinfasern: Nach dem Einsetzen des Todes wird ATP aus ADP nicht mehr regeneriert. Ionenpumpen stellen daher ihre Tätigkeit ein. Innerhalb der Muskelzellen halten die Ionenpumpen die Kalziumkonzentration im Cytoplasma gering. Nach dem Tod diffundieren Kalziumionen aus dem Sarkoplasmatischen Retikulum in das Cytoplasma, was schließlich zur Bindung des Myosins an die Aktinfilamente führt, da die Calciumionen die isolierende Wirkung des Troponins aufheben. Die Bindung wird wegen der Abwesenheit von ATP nicht mehr aufgehoben, der Muskel erstarrt (siehe Kontraktiler Mechanismus).

Die Totenstarre beginnt bei Zimmertemperatur nach etwa 1 bis 2 Stunden an den Augenlidern, Kaumuskeln (2 bis 4 Stunden) und kleinen Gelenken, danach setzt sie ein an Hals, Nacken und weiter körperabwärts, und ist nach 6 bis 12 Stunden voll ausgeprägt (bei Hitze schneller, bei Kälte langsamer). Diese Reihenfolge, beschrieben durch die Nysten-Regel, findet sich jedoch nur in etwa 50 % der Fälle.

Entscheidender ist, dass die einzelnen Fasern eines Muskels erst nach und nach erstarren. Wird die Starre eines Muskels durch Fremdbewegungen gebrochen, bevor sie vollständig ausgebildet ist (also innerhalb der ersten 14 bis 18 Stunden), setzt nach einiger Zeit an diesem Muskel eine neue Starre ein, bedingt durch die Fasern, die zuvor nicht erstarrt waren. Wärme und höhere Belastung der Muskeln kurz vor Eintreten des Todes beschleunigen das Einsetzen der Totenstarre. Durch Zersetzungsvorgänge beginnt sich die Starre 24 bis spätestens 48 Stunden post mortem, bei Beginn der Autolyse, wieder zu lösen und setzt danach nicht wieder ein.

Durch diese Möglichkeit der zeitlichen Zuordnung ist die Totenstarre in der Rechtsmedizin für eine erste Eingrenzung des Todeszeitpunkts von Bedeutung. Hierbei macht man sich u. a. den oben beschriebenen Sachverhalt zunutze, dass es nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne post mortem möglich ist, nach dem künstlichen Brechen der Starre deren Wiedereinsetzen festzustellen.

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