UIG

UIG
Basisdaten
Titel: Umweltinformationsgesetz
Abkürzung: UIG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2129-42
Datum des Gesetzes: 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)
Inkrafttreten am: 14. Februar 2005
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) ist ein Bundesgesetz, dessen Regelungsgegenstand die Gewährung und Ausgestaltung eines Anspruchs des Bürgers gegenüber genauer spezifizierten informationspflichtigen Stellen (zumeist des Bundes) auf Herausgabe von Informationen mit Umweltrelevanz ist. Den gleichen Gegenstand haben die Umweltinformationsgesetze der Länder.

Inhaltsverzeichnis

Genesis

Das UIG des Bundes wurde erstmalig am 8. Juli 1994 in Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG 1990, Nr. L 158, S. 56) erlassen. Da gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie die Umsetzung spätestens am 31. Dezember 1992 hätte erfolgen müssen, lag in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 8. Juli 1994 ein Umsetzungsdefizit vor, in dem die Richtlinie unmittelbar anwendbar war. Das UIG 1994 galt sowohl für die Behörden des Bundes als auch der Länder.

Da die Umsetzung damals zu restriktiv war und versuchte mit hohen Gebühren das Einsichtsrecht zu behindern und damit hinter der Richtlinie zurück fiel, hat der Europäische Gerichtshof auf ein von der Europäischen Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren die Bundesrepublik Deutschland verurteilt (Rechtssache C-217/97, Urteil der 6. Kammer vom 9. September 1999), Anpassungen vorzunehmen. Dies geschah am 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218).

Am 28. Januar 2003 war die weitergehende Richtlinie 2003/4/EG (ABl. L Nr. 41 vom 14. Februar 2003, S. 26) erlassen worden, die die Richtlinie 90/313/EWG ablöste. Zur Umsetzung wurde ein neues UIG erlassen, welches zum 14. Februar 2005 in Kraft trat. Dieses gilt nun nur noch für informationspflichtige Stellen des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Bundesgesetzgeber war (wohl aus Angst vor Blockade im Bundesrat) der Auffassung, dass er entgegen der vorherigen Normierung und Praxis für die Ansprüche im Bereich der Länder nicht mehr zuständig sei. Die Informationspflicht der Behörden und sonstiger Stellen der Länder und Kommunen ist somit in adäquaten Landesgesetzen zu regeln, was teilweise schon geschehen ist. Soweit dies nach dem 13. Februar 2005 nicht geschehen ist, ergibt sich der Informationsanspruch bis zum Erlass eines konformen Gesetzes unmittelbar aus der Richtlinie 2003/4/EG.

Gesetzeszweck

Im § 1 des UIG heißt es programmatisch:

"Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen."

Durch Transparenz und Öffentlichkeit sollen Vollzugsdefizite aufgezeigt und zukünftige Handlungsfelder offengelegt werden. Gleichzeitig soll die Bevölkerung sensibilisiert werden für mögliche Gefahren, Probleme und Eingriffsmöglichkeiten. Das Informationszugangsprogramm der EU dient insbesondere auch dazu, die fehlenden personellen und sächlichen Kapazitäten der Kommission zur flächendeckenden Kontrolle der Einhaltung europarechtlicher Umweltvorschriften auszugleichen. Der Bürger wird so zum Informanten der Kommission auch gegen sein Heimatland. Viele Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof wurden letztlich durch Eingaben von Bürgern initiiert.

Mit dem UIG soll die Umweltpolitik in Deutschland, aber auch in der Europäischen Gemeinschaft, demokratisiert und auf eine breitere Grundlage gestellt werden als bisher.

Struktur und Inhalt

Im Gegensatz zur Tradition des deutschen Verwaltungsrechts, das Ansprüche auf Auskunft oder Information grundsätzlich nur als Verfahrensrechte gewährt, die insbesondere nicht selbstständig gerichtlich geltend gemacht werden können, und ihnen damit nur einen akzessorischen Charakter gibt, ist der Informationsanspruch nach den UIG des Bundes und der Länder ein echter materieller Anspruch der dem Berechtigten unabhängig von der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und selbstständig einklagbar zusteht. Der Informationsanspruch steht jedermann zu, er setzt kein besonderes rechtliches Interesse voraus und ist selbstständig einklagbar (§ 3 Abs. 1 UIG). Anspruchsgegner sind die im Gesetz genauer spezifizierten informationspflichtigen Stellen, zu denen vor allem Behörden gehören, anders als nach dem alten UIG sind nun alle Behörden (§ 2 UIG) und nicht nur spezifisch umweltorientierte Behörden erfasst. Dabei gilt für die Bundesstellen das UIG des Bundes, für die des Landes das jeweilige Landes-UIG. Verlangt werden kann nur umweltrelevante Information. Die Informationen können in verschiedener Form übermittelt werden, es können dabei angemessene Gebühren verlangt werden. In bestimmten Fällen kann die informationspflichtige Stelle die Herausgabe verweigern, so, wenn das Informationsverlangen rechtsmissbräuchlich (etwa nur um die Beamten "rotieren zu lassen") ist (§ 8 Abs. 2 UIG), wenn es um Auskünfte aus einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren (§ 8 Abs. 1 UIG) oder sensible Unternehmensinformationen geht (§ 9 UIG: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Patentinformationen oder Personendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes).

Literatur

  • Alfred Scheidler: Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen - zur Neufassung des Umweltinformationsgesetzes. in: Umwelt- und Planungsrecht. 26.2006,1, S. 13-17. ISSN 0721-7390
  • Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung, Kommentar, Stand: 16. Akt. 2006, C.F. Müller Verlag, Heidelberg ISBN 3-8114-9270-5

Siehe auch

Weblinks

Umweltinformationsgesetze der Länder

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