- Umsetzungsdefizit
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Ein Umsetzungsdefizit liegt vor, wenn eine Richtlinie der Europäischen Union nicht in der von ihr gesetzten Frist oder nicht ordnungsgemäß durch einen Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt wird. Die Nichtumsetzung gilt als Verstoß gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Deshalb kann gegen den Mitgliedstaat ein so genanntes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Die jeweilige Richtlinie erlangt unter Umständen trotz fehlender Umsetzung unmittelbare Wirkung.
Das Umsetzungsdefizit betrug 2003 durchschnittlich 2,4 Prozent pro Mitgliedstaat, nachdem es in den Vorjahren (1992: durchschnittlich 21,4 Prozent) kontinuierlich rückläufig war (2002: 1,8 Prozent). Der Prozentsatz spiegelt dabei den Anteil der nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Verhältnis zu allen umzusetzenden Richtlinien dar.
Siehe auch: Vollzugsdefizit
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