UKlaG

UKlaG

Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen, um die formellen Vorschriften des AGB-Gesetzes, dessen materiell-rechtlicher Teil in die §§ 305 – 310 BGB überführt worden ist, auf eigene gesetzlicher Grundlage zu stellen.

Das UKlaG dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Da Individualbeschwerden nur unzureichend für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes vor unlauteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein können, wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. Für den Bereich des Arbeitsrechts gilt das Unterlassungsklagengesetz gemäß § 15 UKlaG nicht.

Basisdaten
Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Kurztitel: Unterlassungsklagengesetz
Abkürzung: UKlaG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Verfahrensrecht
FNA: 402-37
Ursprüngliche Fassung vom: 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138, 3173)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Neubekanntmachung vom: 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422; ber. S. 4346)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074, 2099;
ber. 2009 I S. 371)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2009
(Art. 7 G vom 25. Oktober 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das UKlaG schafft neben formell-rechtlichen Bestimmungen auch Unterlassungsansprüche, die vorrangig zu §§ 823, 1004 BGB sind. § 1 UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen, § 2 UKlag richtet sich gegen sonstige verbraucherschutzwidrige Verstöße, § 2a UKlaG gegen Urheberrechtsverstöße nach § 95b UrhG. Die Aktivlegitimation nach dem Gesetz wird durch die §§ 3, 3a und 4 UKlaG bestimmt.

Formell-rechtlich knüpft das Gesetz an die Zivilprozessordnung an. Zuständig ist erstinstanzlich nach § 6 UKlaG stets das Landgericht, in dessen Bezirk der oder die Beklagte seine oder ihre gewerbliche Niederlassung hat.

Das seit dem 1. Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG).

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