Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG) regelt seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es löst damit das bis zum 30. Juni 2008 geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Anders als das RBerG regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren; dies ist nunmehr in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.

Basisdaten
Titel: Gesetz über außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen
Kurztitel: Rechtsdienstleistungsgesetz
Abkürzung: RDG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Rechtspflege
FNA: 303-20
Datum des Gesetzes: 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2008, Art. 20 G v 12. Dezember 2007
GESTA: C077
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt des Gesetzes

Regelungszweck

Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben jedoch unberührt (§ 1 Abs. 2 RDG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Rechtsberatungsbefugnisse somit nicht abschließend.

Definition des Begriffs Rechtsdienstleistung

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 RDG). Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloß schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind allerdings keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche und die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder eine Vertragskündigung. Außerdem sind im RDG eine Reihe von Tätigkeiten geregelt, die keine Rechtsdienstleistung darstellen, etwa die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, die Mediation, die Erörterung rechtlicher Angelegenheiten von Arbeitnehmern mit ihren Betriebs- und Personalräten sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung von Erörterung in den Medien (§ 2 Abs. 3 RDG).

Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte stellt eine Rechtsdienstleistung dar.

Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen

Das Rechtsdienstleistungsgesetz enthält keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis, sondern regelt – anders als das Rechtsberatungsgesetz – nur die Befugnis für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen außerhalb von Gerichtsverfahren. Es regelt auch nicht die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in gemeinsamen Rechtssachen. Die Vertretung innerhalb von gerichtlichen Verfahren ist hingegen in den einzelnen Verfahrensordnungen der Gerichte geregelt, wobei die Vertretung durch Nicht-Anwälte nicht im gleichen Umfang freigegeben ist wie die außergerichtliche Rechtsdienstleistung. Umfassende Rechtdienstleistungen dürfen nur durch einen Rechtsanwalt oder diesem gleichgestellte Personen nach den für diesen Personenkreis geltenden Rechtsvorschriften erteilt werden. Fälle echter Rechtsanwendung sind allein dem Rechtsanwalt vorbehalten.

Die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist zum Einen dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit gehören (§ 5 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, zu beurteilen. Als erlaubte Nebenleistung zählt das Gesetz ausdrücklich, aber nicht abschließend, die Testamentsvollstreckung, die Haus- und Wohnungsverwaltung und die Fördermittelberatung auf.

Zulässig sind auch unentgeltliche außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG), außerdem die (auch entgeltliche) außergerichtliche Rechtsdienstleistung für Mitglieder bestimmter Vereinigungen durch die jeweilige Vereinigung (etwa Rechtsberatung durch einen Automobilverein oder eine Gewerkschaft; § 7 RDG). Diese Rechtsdienstleistungen dürfen nur durch eine Person mit Erlaubnis zur entgeltlichen Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen oder Befähigung zum Richteramt oder unter ihrer Anleitung erbracht werden. Lediglich innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen ist die Erbringung von unentgeltlichen Rechtdienstleistungen für jedermann erlaubt.

Die Vereinigungen, die nach § 7 RDG Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen dürfen, sind im Wesentlichen Berufs- und Interessenvereinigungen sowie Genossenschaften. Sie können für ihre Mitglieder entgeltliche und unentgeltliche außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs erbringen, wenn dabei die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben die Hauptrolle spielt bzw. der Erfüllung der Rechtstdienstleistung demgegenüber nicht eine übergeordnete Bedeutung zukommt. Eine Ausdehnung des Satzungszweckes etwa auf „allgemeine Rechtsdienstleistung“ für ihre Mitglieder ist unzulässig.

Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen durch öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen (§ 8 RDG). Ihnen ist abweichend von § 6 RDG auch entgeltliche und in Abweichung von § 7 RDG auch Rechtsdienstleistung für Nichtmitglieder erlaubt. Entgeltlichkeit oder Leistung für Nichtmitglieder kann aber wiederum durch Satzungen oder spezielle Gesetze ausgeschlossen sein.

So dürfen innerhalb ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Verbraucherzentralen, bestimmte Behörden, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ähnliche Einrichtungen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen. Z. B. sind alle Sozialleistungsträger verpflichtet, Antragsteller über ihre Rechte nach dem Sozialgesetzbuch (unentgeltlich) zu beraten (§ 14 SGB I). Die Beratung im Sozialhilferecht, auch durch Verbände der Wohlfahrtspflege, ergibt sich aus § 11 SGB XII. Betreuungsbehörden haben nach § 4 BtBG rechtliche Betreuer und Bevollmächtigte zu beraten. Auch Kirchen und ihre Untergliederungen dürfen in Sozial- und Asylrechtsangelegenheiten karitativ beraten[1].

Entgeltliche und unentgeltliche außergerichtliche Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde dürfen, abgesehen von den vorgenannten Personen und Institutionen, im Übrigen nur registrierte Personen im Bereich von Inkassodienstleistungen, Renten- und anderen Versorgungsleistungen oder Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen (§ 10 RDG). Die Registrierung erfolgt bei der zuständigen Behörde und setzt eine Reihe zusätzlicher, nicht abschließend vorgegebener Bedingungen voraus. So müssen z. B. persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, einschlägige theoretische und praktische Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung in bestimmtem Umfange vorhanden sein.

Rechtsfolgen von Verstößen

Bestimmte Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (insbesondere die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne die erforderliche Registrierung sowie Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Untersagungsverfügung) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße bis 5.000 Euro angedroht ist (§ 20 RDG). Anders als das Rechtsberatungsgesetz sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz bei unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen für Verstöße (z. B. gegen § 6 Abs. 2 RDG) zunächst keine Geldbußen vor, allerdings kann gemäß § 9 Abs. 1 RDG die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden. Der Verstoß gegen diese Untersagung stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar.

Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 RDG auch die unbefugte Verwendung von Berufsbezeichnungen, die den Begriff Inkasso beinhalten, sowie die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung Rentenberaterin oder Rentenberater. Keine Ordnungswidrigkeit hingegen stellt die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsbeistand gemäß § 6 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Auch soweit die unbefugte Verwendung von Berufsbezeichnungen keine Ordnungswidrigkeit nach dem RDG darstellt, kommt unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG in Betracht.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist außerdem ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG.

Kritik

Kritik am Rechtsdienstleistunggesetz kommt von verschiedenen Seiten: Die Bundesrechtsanwaltskammer befürchtet zunehmende unqualifizierte Rechtsberatung[2]. Ein Kritiker formuliert, der Ratsuchende werde nicht mehr vor „Quacksalbern“ [3] geschützt. Nach dem Gesetz sei die Befugnis zur Rechtsberatung nicht mehr an eine Ausgangsqualifikation geknüpft, sodass praktisch jedermann - unabhängig seiner Vorbildung - sich als „Jurist“ bezeichnend tätig werden könne. Für Ratsuchende werde es damit schwieriger als bisher zu erkennen, welcher Fachmann tatsächlich Fachmann ist.

Andererseits wird der Vorwurf erhoben, hinter dem Gesetz stehe unausgesprochen der unzulässige Gesetzeszweck des Konkurrenzschutzes für Rechtsanwälte, zudem entferne sich das Gesetz mit dem „rigiden Aussperren altruistischer Helfer“ noch mehr von den unverzichtbaren Voraussetzungen einer bürgerfreundlichen Justiz[4].

Die auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in Deutschland fortbestehende starke Reglementierung des Rechtsberatungsrechts kritisierte Ulrich Everling - noch unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - im Jahr 1990 in einem Gutachten für den Deutschen Juristentag und stellte fest, „dass keiner der von ihm untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung den Anwälten vorbehält. Nicht einmal die entgeltliche kommerzielle Rechtsbesorgung ist in anderen Staaten vergleichbaren Beschränkungen wie in der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. In einigen Staaten gibt es überhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen für die berufliche Rechtsberatung. Lediglich die Führung der Berufszeichnung Rechtsanwalt ist an die üblichen Voraussetzungen gebunden. In all diesen Staaten steht es also jedermann frei, auch ohne entsprechende berufliche Vorbildung und Examina juristisch zu beraten.“[5]

Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung hörte zunächst die Länder im September 2004 auf Arbeitsebene zu einem Diskussionsentwurf und im April 2005 zu einem Referentenentwurf an. Im März 2006 erhielten die Länder einen Auszug aus dem Gesetzentwurf, der Änderungen einzelner Verfahrensordnungen enthielt. Die von den Ländern durchgeführte Praxisbeteiligung zeigte, dass von dort die Entwürfe überwiegend positiv aufgenommen und teilweise Änderungsvorschläge unterbreitet wurden, die u. a. die Klarstellung einzelner Bestimmungen und eine einheitliche Rechtsanwendung zum Ziel hatten. In Teilen wurden aber auch Bedenken geäußert.

Am 9. Mai 2007 fand eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschusses des Bundestages zum Regierungsentwurf statt. Grundlage der Sachverständigenanhörung war nicht nur der Regierungsentwurf, sondern auch ein kurz vorher durch das Bundesjustizministerium versandter umfangreicher Änderungskatalog. Die Sachverständigen gaben zahlreiche Stellungnahmen ab[6]. Nach Beratung legte der Rechtsausschuss am 10. Oktober 2007 dem Bundestages seine Beschlussempfehlung vor[7], wo das Gesetz in zweiter und dritter Lesung abschließend beraten und beschlossen[8] wurde. Schließlich billigte der Bundesrat das Gesetz im November 2007 [9].

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 63 vom 17. Dezember 2007 - Blatt 2840 ff - verkündet. Dieses Gesetz enthält im Artikel 1 das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) und im Artikel 2 das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz trat nach Artikel 20 am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats (= 1. Juli 2008) in Kraft. Am gleichen Tage traten eine Reihe von Vorschriften zum (alten) Rechtsberatungsgesetz außer Kraft.

Außerdem sind im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes in den Artikeln 3 bis 19 in Bezug auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (= Artikel 1 und 2) eine Reihe anpassungsbedürftiger Gesetzesänderungen enthalten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, teilweise aber schon am Tage nach der Gesetzesverkündung (= 18. Dezember 2007) in Kraft treten.

Das Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinlie Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 [10] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. I. 255, Seite 22) in nationales Recht.

Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Auf Grund der ihr erteilten Ermächtigungen hat die Bundesjustizministerin mit Zustimmung des Bundesrates am 19. Juni 2008 die Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV) erlassen. Die Verordnung wurde am 25. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 auf den Seiten 1069ff verkündet. Sie trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

Der Rechtsdienstleistungsverordnung ist eine Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) vorausgegangen, die am 17. Juni 2008 in Kraft getreten war.

Einzelnachweise

  1. Heinhold in ZAR 1997, 118 ff
  2. Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages
  3. Römermann, NJW 2006, 3025 ff.
  4. Helmut Kramer, Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages
  5. Gutachten C zum 58. Deutschen Juristentag, München 1990, S. C 69 ff, C 91
  6. .Stellungnahmen
  7. BT Drs-Nr. 16/6634
  8. Plenarprotokoll 16/118, Tagesordnungspunkt 11
  9. BR Drs-Nr. 705/07(B)
  10. [1]

Literatur

  • Finzel: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Richard Boorberg Verlag Stuttgart, Juni 2008, ISBN 978-3-415-04068-7
  • Grunewald / Römermann: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, Juni 2008, ISBN 978-3-504-06254-5
  • Franz: Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, Bundesanzeiger Verlag, Ende Juni 2008, ISBN 978-3-89817-553-1
  • Kilian / Sabel / Stein: Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, Dt. Anwaltsverlag, Juni 2008, ISBN 978-3-8240-0781-3
  • Krenzler: Handkommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Nomos-Reihe, Juni 2008, ISBN 978-3-8329-2934-3
  • Kleine-Cosack: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, C.F Müller, Juni 2008, ISBN 978-3-8114-3526-1
  • Dreyer, Lamm, Müller: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Verlag Erich Schmidt, März 2009, ISBN 978-3503110261

Weblinks

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