UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung

UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung

Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (englisch Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) ist ein Vertragsorgan der Vereinten Nationen, das für die Überwachung der Einhaltung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung verantwortlich ist. Die Einrichtung des Ausschusses ist in Artikel 18 ff. des Übereinkommens festgelegt. Er besteht aus 18 unabhängigen Experten, die jeweils für vier Jahre gewählt werden und sich durch anerkannte Unparteilichkeit auszeichnen müssen. Deutsche Mitglieder waren unter anderem die späteren Verfassungsrichter Brun-Otto Bryde und Gabriele Britz.

Der Ausschuss tagt zweimal jährlich für etwa drei Wochen in der Genfer UN-Niederlassung.

Im Rahmen seines Mandats kennt der Ausschuss drei Tätigkeitsfelder:

  1. Seine überwiegende Tätigkeit besteht in der Beurteilung der periodischen Berichte der Vertragsstaaten. Laut Übereinkommen sind die Vertragsstaaten verpflichtet, im Abstand von zwei Jahren umfassende Berichte über den Stand der Verwirklichung des Abkommens einzureichen. Da diese Forderung in der Vergangenheit so gut wie nie eingehalten wurde, wird den Vertragsstaaten in der Praxis zugestanden, dass sie jeweils zwei Berichte zusammenfassen, sodass sich in der Praxis ein Berichtsrhythmus von vier bis fünf Jahren ergibt. Der Ausschuss untersucht die eingehenden Berichte während seiner Sitzungsperioden und verabschiedet in der Folge seine „Abschließenden Beobachtungen“ (Concluding Observations), die aus einer Auflistung der positiven und der besorgniserregenden Entwicklungen sowie einer Reihe von Empfehlungen an die jeweilige Regierung bestehen. Die Umsetzung der Empfehlungen kann nicht erzwungen werden, dennoch haben sie ein als offizielle Stellungnahmen eines UN-Gremiums ein ernstzunehmendes Gewicht.
  2. In Fällen von besonderer Dringlichkeit kann der Ausschuss zu sog. Frühwarnmaßnahmen (Early Warning Measures) oder Eilverfahren (Urgent procedures) greifen. Diese haben ebenfalls die Form von Entschließungen des Ausschusses oder von Briefen an die Regierung des jeweiligen Vertragsstaats.
  3. Gegenüber Staaten, die eine entsprechende Erklärung nach Artikel 14 des Übereinkommens abgegeben haben, kann der Ausschuss zudem in Einzelfällen intervenieren (Individual communications).

Literatur

  • Patrick Thornberry: Confronting Racial Discrimination: A CERD Perspective. In: Human Rights Law Review 5:2 (2005) S. 239-269. (Der Autor ist CERD-Mitglied.)
  • Atsuko Tanaka, Yshinobu Nagamine: The International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discriminaton: A Guide for NGOs. (Hrsg. von International Movement Against All Form of Discrimination and Racism und Minority Rights Group International) London, Januar 2001. (PDF; 412kB)

Weblinks


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