UVollzO

UVollzO
Basisdaten
Kurztitel: Untersuchungshaftvollzugsordnung
Voller Titel: Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft
Typ: Verwaltungsvorschrift
Bund/Länder
Rechtsmaterie: Strafrecht
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: UVollzO
Datum: 12. Februar 1953
Neufassung vom: 15. Dezember 1976
(Geltung ab: 1. Januar 1977)
Aktuelle Fassung: Bund: 1. Januar 1997

Die Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die in Deutschland Regelungen über den Vollzug der Untersuchungshaft (kurz "U-Haft") trifft. Die UVollzO ist am 12.2.1953 erlassen worden und gilt heute in der Fassung vom 15.12.1976. Sie wird jedoch seit 2008 zunehmend durch Landesgesetze zum Untersuchungshaftvollzug ersetzt.

Fehlender Rechtscharakter

Bei der UVollzO handelt es sich nicht um ein bundeseinheitliches Gesetz, sondern nur um im Wesentlichen gleichlautende Verwaltungsvorschriften der Länder, die den Rahmen für einen Vollzug der Untersuchungshaft geben sollen. In Rechte von Untersuchungsgefangenen kann allerdings aus rechtsstaatlichen Gründen (Gesetzesvorbehalt) nicht auf Grund einer bloßen Verwaltungsvorschrift eingegriffen werden. Rechtsgrundlage für Eingriffsbefugnisse ist deshalb die grundlegende gesetzliche Regelung in § 119 StPO. Diese wird für Jugendliche und Heranwachsende ergänzt durch § 93 und § 110 JGG. Ergänzend gelten auch für Untersuchungsgefangene nach Maßgabe des § 178 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) die §§ 94 – 101 StVollzG über den unmittelbaren Zwang.

Alle Maßnahmen und Beschränkungen, die für den Vollzug der U-Haft notwendig sind, ordnet der Richter gemäß § 119 Abs. 6 StPO an. Eine Reihe von typischerweise immer wieder vorkommenden Maßnahmen sind in der UVollzO näher ausgestaltet, wobei allerdings nur solche Eingriffe vorgesehen werden konnten, die sich im Rahmen der in § 119 StPO in Form von Generalklauseln vorgesehenen Befugnisse halten. Die Anordnung von Maßnahmen geschieht in der Praxis häufig dadurch, dass der Richter anordnet, es solle allgemein oder in einem bestimmten Punkt nach der UVollzO verfahren werden. Allerdings ist die UVollzO als bloße Verwaltungsvorschrift für den Richter nicht bindend, sondern enthält für den Richter nur Vorschläge, wie er in bestimmten Regelfällen verfahren kann. Er kann aber auch von der Verwaltungsvorschrift abweichende Anordnungen treffen.

Im Einzelnen entscheidet der Richter insbesondere über die Art der Unterbringung, den Verkehr mit der Außenwelt, besondere Sicherungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen. Der Richter kann auch bei den einzelnen Gefangenen auf ihren Antrag hin bestimmte Maßnahmen auf den zuständigen Staatsanwalt übertragen, zum Beispiel die Briefzensur. Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den Vollzug der U-Haft und die Ordnung in der Anstalt. Er handelt nach der UVollzO und führt die Anordnungen von Richter und Staatsanwalt durch.

Der wichtigste Grundsatz der UVollzO ist:

Nr.1 Abs. 1: Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

Verrechtlichung des Untersuchungshaftvollzuges

Die wenigen gesetzlichen Normen zum Vollzug der Untersuchungshaft (§ 119 StPO, 177 StVollzG) gelten seit langem als unzureichend, weshalb vielfach eine angemessene gesetzliche Regelung gefordert wird (vgl. zusammenfassend Feest/Köhne, in: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 5. Auflage, S. 781). Verschiedene Anläufe dazu sind jedoch in der Vergangenheit regelmäßig gescheitert, weil sich Bund und Länder nicht einig werden konnten. Die Föderalismusreform hat hier eine neue Situation geschaffen, indem nunmehr die Länder allein für die Regelung des Untersuchungshaftvollzuges zuständig sind. Ein erstes Landesgesetz ist in Niedersachsen bereits am 1.1.2008 in Kraft getreten. Weitere Landesgesetze sind in Vorbereitung und dürften am 1.1.2009 in Kraft treten. Vgl. die laufende Berichterstattung auf der Web Page des Strafvollzugsarchivs.


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