U-Haft

U-Haft
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Die Untersuchungshaft – häufig einfach U-Haft genannt – ist eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat. Die Untersuchungshaft darf nur durch den Richter durch Haftbefehl und einem Ersuchen um Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet werden. Ihr geht in aller Regel eine Festnahme durch die Polizei oder der Staatsanwaltschaft voraus. Der Beschuldigte muss einem Haftrichter vorgeführt werden.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Zeit in der Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine eventuell später verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird im späteren Gerichtsverfahren jedoch keine Haftstrafe verhängt.

Für die Zeit in der Untersuchungshaft gelten für den Beschuldigten trotz der Unschuldsvermutung verschärfte Bedingungen. Die Untersuchungshaft darf in der Regel höchstens sechs Monate dauern.

Inhaltsverzeichnis

Zweck der Maßnahme

Die Untersuchungshaft dient grundsätzlich nur der Sicherung des Strafverfahrens. Es soll einer möglichen negativen Beeinflussung des Verfahrens durch den Beschuldigten begegnet werden. Das Gesetz nennt potentielle Gefahren in § 112 Abs. 2 StPO in Form von drei Haftgründen: Dringender Tatverdacht (Nr. 1) Fluchtgefahr (Nr. 2) und Verdunkelungsgefahr (Nr. 3). Darüber hinaus bestimmt § 112a StPO die Wiederholungsgefahr als vierten Haftgrund. Dieser Haftgrund ist präventiv-polizeilicher Natur und stellt daher bei strenger Betrachtung einen Fremdkörper in der repressiv-rechtlichen StPO dar.

Voraussetzungen

Gegenüber dem Beschuldigten muss zunächst dringender Tatverdacht vorliegen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verurteilt wird.

Zweite Voraussetzung ist ein Haftgrund, der bei einer Vorführung durch den Richter (Ermittlungsrichter) anhand "bestimmter Tatsachen" (§ 112 Abs. 2 StPO) geprüft wird. Häufigster angenommener Haftgrund ist dabei die Fluchtgefahr. Es ist nicht notwendig, dass der Beschuldigte sich bereits versteckt hält oder flüchtig ist, auch wenn die mögliche Strafe bereits einen Anreiz für die Flucht gibt und keine familiären oder persönlichen Bindungen existieren, kann von einer Fluchtgefahr gesprochen werden. Einen nicht vorhandenen festen Wohnsitz als Fluchtgrund anzugeben ist unstatthaft, da es sich um eine formelhafte Wendung handelt. Die Haftgründe sind stattdessen ausführlich zu begründen. Gleichwohl kommt es in der Praxis zu teilweise gravierenden Benachteiligungen von Personen mit nicht festem Wohnsitz, insbesondere Jugendlichen. Hinter dem Haftgrund der Fluchtgefahr stecken dann oftmals "apokryphe" Haftgründe.

Ein anderer Haftgrund ist die Verdunkelungsgefahr. Der Beschuldigte soll davon abgehalten werden, Beweismittel zu vernichten oder zu verändern, aber auch Zeugen zu beeinflussen. Sind Beweise bereits ausreichend gesichert und die Zeugen richterlich vernommen, besteht keine Verdunkelungsgefahr. Die Verdunkelungshandlung muss sich auch gerade auf die Tat/en beziehen, die im Haftbefehl aufgeführt ist/sind.

Im Bereich der Schwerkriminalität (u.a. Bildung terroristischer Vereinigungen, Mord, Totschlag) gelten geringere Anforderungen bezüglich der Darlegung eines Haftgrundes. Nach der Formulierung des § 112 Abs. 3 StPO ist zwar ausdrücklich kein Haftgrund erforderlich. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 342 (350)) verstößt die Regelung aber gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; bei verfassungskonformer Auslegung bedeutet die Erleichterung daher lediglich, dass der Richter bei der Prüfung des Haftgrundes bereits einen begründeten Verdacht als ausreichend erachten darf.

Die Wiederholungsgefahr als vierte Alternative dient nicht mehr der Sicherstellung des Verfahrens. Sie stellt eigentlich eine präventive Maßnahme dar, insbesondere bei Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Serienstraftaten mittlerer und schwerer Kriminalität. Die Wiederholungsgefahr als Haftgrund ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 185) verfassungsrechtlich unbedenklich. In der Regel wird zugleich auch der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegen.

Abschließend muss die Untersuchungshaft auch verhältnismäßig sein. Die Untersuchungshaft darf also beispielsweise nicht die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei Bagatelldelikten ist die Untersuchungshaft nur eingeschränkt zulässig (§ 113 StPO). Wenn durch andere Maßnahmen (zum Beispiel regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei; Sicherheitsleistung, also "Kaution") der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erreicht wird, ist die Untersuchungshaft nach § 116 StPO entbehrlich, beziehungsweise es wird zwar die Untersuchungshaft angeordnet, dies jedoch gegen entsprechende Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Ein besonderer Haftgrund ist in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehen: Wenn ein(e) Angeklagte(r) trotz einer ordnungsgemäßen Ladung zu einer Hauptverhandlung nicht erscheint und sein bzw. ihr Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt, ist die Vorführung (Festnahme am Tag der neuen Verhandlung) anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen. Weiterer Haftgründe als das unentschuldigte Ausbleiben bedarf es nicht, allerdings ist auch hier die Verhältnismäßigkeit (eingeschränkt) zu beachten. Mit dem Ende der Hauptverhandlung erledigt sich der Haftbefehl gem. § 230 StPO.

Vollzug

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt in der Regel in den Justizvollzugsanstalten nach den Vorschriften der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO), einer bloßen Verwaltungsvorschrift. Eine gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft ist bisher nur sehr unzureichend in § 119 StPO und § 177 StVollzG vorhanden. Nach der Föderalismusreform bleibt der Bund für die Gesetzgebung in Verfahrensfragen (Rechtsschutz, Überhaft etc.) zuständig, während die einzelnen Bundesländern für die Haftbedingungen verantwortlich sind. Bis zum 1. Januar 2008 hat jedoch nur ein Bundesland (Niedersachsen) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht den Vollzug der Untersuchungshaft auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Die übrigen Bundesländer sind jedoch dabei, nachzuziehen und bis Ende 2009 eigene Landesgesetze zu verabschieden (laufende Berichterstattung auf der Webpage des Strafvollzugsarchivs[1]).

Obwohl auch für den in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt, und durch die Haft nur soweit in die Freiheitsrechte des Inhaftierten eingegriffen werden darf, wie dies zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich ist, bestehen für den Beschuldigten in der Regel schärfere Haftbedingungen als im Regelvollzug. Im Gegensatz zu Strafgefangenen gibt es für Untersuchungsgefangene keine Arbeitspflicht während des Vollzugs.

Obergrenze der Untersuchungshaft

Solange kein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel lautet, soll in Deutschland der Vollzug der Untersuchungshaft in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. Das Oberlandesgericht kann jedoch, diese Frist verlängern, "wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen" (§ 121 StPO). Dies ist in der Praxis nicht selten der Fall, weshalb es auch in Deutschland immer wieder Einzelfälle jahrelanger Untersuchungshaft gibt, die gelegentlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gerügt werden.

Im Juli 2004 brachte Rheinland-Pfalz im Bundesrat eine Gesetzesvorlage zur Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft ein; diese wurde jedoch am 17. Februar 2005 vom Bundestag abgelehnt. Auslöser für die Gesetzesvorlage war ein im November 2002 begangener Mord, dessen Täter bereits im März 2002 von der später Ermordeten wegen Vergewaltigung angezeigt worden war. Der Angeklagte war nach sechs Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil bis dahin noch immer nicht mit seinem Prozess begonnen worden war. Kritiker warfen der damaligen Landesregierung vor, dass daher besser die Bearbeitung von Verfahren beschleunigt werden sollte, anstatt auf Druck der Presse eine Verlängerung der Untersuchungshaft einzufordern.[2]

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (Az: 2 BvR 455/08) entschieden, dass Untersuchungshäftlinge im Intimbereich (sogenannte Anusinspektion) nur dann untersucht werden dürfen, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt.[3]

Literatur

  • Reinhold Schlothauer und Hans-Joachim Weider: Untersuchungshaft. 541 Seiten, C.F. Müller Verlag, 2001, ISBN 978-3811426986
  • Richard Reindl/Werner Nickolai/Günther Gehl (Hrsg.): Untersuchungshaft, Stiefkind der Justiz, 176 Seiten,Verlag Rita Dadder, Weimar 1995, ISBN 3-926406-88-7
  • Michael Gebauer: Die Rechtswirklichkeit der Untersuchungshaft in der Bundesrepublik Deutschland, Eine empirische Untersuchung zur Praxis der Haftanordnung und des Haftverfahrens,425 Seiten, Wilhelm Fink Verlag 1987, ISBN 3-7705-2497-7
  • Maria Anna Kilp: Ach wie ist das Leben schön, Hammelsgasse 6-10, U-Haft in Frankfurt/M 1903-1973, Fachhochschule Frankfurt am Main 1986, ISBN 3-923098-18-0 (formal falsche ISBN)
  • Peter Höflich, Wolfgang Schriever: Grundriss Vollzugsrecht, Seiten 187 bis 228: Das Recht der Untersuchungshaft,3. Auflage, Springer Verlag Berlin Heidelberg New York 2003, ISBN 3-540-00126-3
  • Holm Putzke: Stichwort Untersuchungshaft, in: Kriminologie-Lexikon “KrimLex” (www.krimlex.de), hrsg. von Thomas Feltes und Hans-Jürgen Kerner
  • Manfred Seebode: Der Vollzug der Untersuchungshaft, Berlin u.a. 1985

Quellen

  1. http://www.strafvollzugsarchiv.de
  2. Sabine Rückert: Ab in den Knast in: Die Zeit. Nr. 22, 24. Mai 2006, S. 18
  3. http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5gBLeUgE_FSRFvDmEDFTwfXJOj3rA

Weblinks

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