- Umlaufverfahren
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Vom Umlaufverfahren, vom schriftlichem Beschlussverfahren oder vom "schriftlichen Verfahren" spricht man, wenn Beschlüsse ohne Zusammenkunft durch Gegenzeichnen der Beteiligten auf schriftlichem Wege gefasst werden. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn kein Diskussionsbedarf vorhanden, aber ein formaler Beschluss notwendig ist. So können dringende Angelegenheiten geregelt werden, ohne dass ein Treffen der Mitglieder eines Gremiums nötig ist.
Verfassungsrecht
So sieht beispielsweise die Geschäftsordnung der Bundesregierung vor:
- Ist die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich, so soll der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes die Zustimmung der Mitglieder der Bundesregierung auf schriftlichem Wege einholen (Umlaufsache). (§ 20 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung)
Einschränkungen
Oft ist vorgesehen, dass eine Umlaufsache die Zustimmung aller Mitglieder braucht. Bei Widerspruch eines Mitgliedes wird mündlich verhandelt. Teilweise wird das Umlaufverfahren auch über E-Mail, Mailinglisten oder Internet-Foren abgewickelt.
Zu beachten ist auch, dass teilweise rechtliche Einschränkungen für die Zulässigkeit von Umlaufverfahren bestehen, so z. B. im Arbeitsrecht für Betriebsräte und Personalvertretungen, etwa für den Personalrat in Bayern begrenzt auf "einfache Angelegenheiten" und nur im "schriftlichen Umlaufverfahren" nach Art. 37 Abs. 3 BayPVG, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht; fernmündliche Umlaufverfahren sind hingegen nach der Rechtsprechung (LAG München, Beschluss vom 14. November 2008, 5 TaBV 36/08) stets unzulässig. In Rheinland-Pfalz ist das "schriftliche Verfahren" bei Stufenvertretungen des Personalrats nur in Mitbestimmungsangelegenheiten zugelassen, wenn im Einzelfall mehr als zwei Drittel der Mitglieder mit einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind nach § 55 Abs. 4 LPersVG RLP. Im Saarland ist das "schriftliche Verfahren" bei Stufenvertretungen des Personalrats nur zulässig, wenn kein Mitglied einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren widerspricht nach § 53 Abs. 2 SPersVG.
Beschlüsse des Betriebsrats im Umlaufverfahren (LAG Köln, Beschluss vom 25. November 1998, 2 TaBV 38/98) sind hingegen mangels Rechtsgrundlage generell unzulässig.
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