Ungeld

Ungeld

Das Ungeld (auch Umgeld, Ohmgeld) war eine seit dem 13. Jahrhundert erhobene Verbrauchssteuer. Etymologisch kommt der Begriff von mhd. ungelt aus gelt „Zahlung, Abgabe“ und un-, das auch verstärkend gebraucht wurde (vgl. „Unmenge”).

Inhaltsverzeichnis

Charakter und Verbreitung

Das Ungeld war eine Art Umsatzsteuer, die seit dem 13. Jahrhundert von den Reichsstädten auf Güter des täglichen Bedarfs erhoben wurde, insbesondere auf Getreide, Wein, Bier, Fleisch und Salz. Die Steuer wurde auf den Märkten und an den Stadttoren eingezogen.

Seit dem 16. Jahrhundert wurde das Ungeld von den Landesherren übernommen, zunächst nur als Abgabe auf den Getränkeausschank. Höhe und Art der Besteuerung waren verschieden, und selbst im gleichen Herrschaftsgebiet wurde die Steuer nicht überall erhoben.[1] 1549 legte die Kurpfalz in einer Ordnung fest, dass künftig alle Wirte und Weinschänken von jeder Maß (1575 in Heilbronn etwa 1,4 Liter) Wein oder Bier einen Pfennig Ungeld schuldig sind.[2] Nirgendwo in der Pfalz durfte das Getränk ohne Wissen der Ungelter, der Einzugsbeamten, eingelagert werden. Diese kontrollierten die Fässer und rechneten mit den Wirten monatlich ab. Das Geld kam in einen mit unterschiedlichen Schlössern versehenen Kasten, den nur die Ungelder und die Finanzbeamten der Herrschaft gemeinsam öffnen konnten. Ursprünglich Getränkesteuer, wurde das Ungeld auch auf andere Waren ausgedehnt. Zwischen den Rechten des Landesherrn und denen des Ortsherrn gab es noch keine genau definierten Grenzen,[3] deshalb beanspruchte gelegentlich auch der Ortsherr einen Anteil am Ungeld.[4]

Das Ungeld, die als Akzise zuerst in Spanien und Venedig und seit dem 13. Jahrhundert am Niederrhein nachweisbare Verbrauchssteuer, ist die älteste europäische indirekte Steuer.

Siehe auch

Literatur

  • Karl Kollnig (Bearb.): Die Weistümer der Zenten Eberbach und Mosbach. Stuttgart 1985 (Badische Weistümer und Dorfordnungen 4).
  • Theodor Knapp: Neue Beiträge zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte des württembergischen Bauernstandes. Bd. 1 (Darstellung), Tübingen 1919.

Einzelnachweise

  1. Knapp I S. 15f.
  2. Kollnig S. 283f.
  3. Knapp I S. 16.
  4. Kollnig S. 250f.

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  • Ungeld — Un*geld , n. [Pref. un not + geld payment.] (Anglo Sax. Law) A person so far out of the protection of the law, that if he were murdered, no geld, or fine, should be paid, or composition made by him that killed him. Cowell. Burrill. [1913 Webster] …   The Collaborative International Dictionary of English

  • Ungeld — (Ungelta), 1) Abgabe od. Accise von Getränken, bes. von denen, welche im Einzelnen verkauft werden; 2) Abgabe von Waaren außer dem allgemeinen Zolle; 3) die ordinäre Haverie, das Kapplaken u. andere gewöhnliche Unkosten zusammen …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Ungeld — * Es ist Ungeld. In den Zeiten, als nur wenig Menschen schreiben konnten, wurden die Steuern auf ein Kerbholz eingeschnitten, und auch viel später hiessen die auf Papier gefertigten Belege Kerfzettel. Im Latein des Mittelalters lautet der… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Ungeld — Ụn|geld 〈n. 12; im MA〉 steuerliche Abgabe auf Waren [<mhd. ungelt „Abgabe (die eigentlich nicht sein sollte)“] * * * Ụn|geld, das; [e]s, er [mhd. ungelt, eigtl. = zusätzliche Geldausgabe]: (im MA.) Abgabe, Steuer auf Waren. * * * Ungeld,  … …   Universal-Lexikon

  • Ungeld, das — Das Ungêld, des es, plur. doch nur von mehrern Summen, die er, ein altes aber jetzt nur noch in einigen Provinzen übliches Wort, eine Abgabe oder Accise von dem Getränke zu bezeichnen, wo es am häufigsten von demjenigen Getränke gegeben wird,… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Ungeld — Ụn|geld (mittelalterliche Abgabe) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • ungeld — In Saxon law, an outlaw; a person whose murder required no composition to be made, or weregeld to be paid, by his slayer …   Black's law dictionary

  • ungeld — (Saxon.) An outlaw. unguarded shaft. An open elevator shaft …   Ballentine's law dictionary

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