Landesherr

Landesherr

Als Landesherr bezeichnete man seit dem frühen Mittelalter den Inhaber der Landeshoheit, den Monarch. Er hatte die höchste Gewalt oder Herrschaft in einem Land. Dieser war in der Regel ein durch Geburtsrecht oder Lehnsrecht bestimmter als Eigentümer oder "Verwalter" eines bestehenden oder sich konstituierenden Herrschaftsbereiches feststehender Angehöriger des Hochadels oder des Klerus.

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation waren die Herrscher der einzelnen Gliedstaaten, die Reichsstände (nicht der Kaiser) die Landesherren der von ihnen regierten Gebiete.

Der Landesherr hatte für gewöhnlich das Münz- und Gerichtsrecht in seinem Herrschaftsgebiet. Grundvoraussetzung für diesen Begriff ist die verinnerlichte Verknüpfung von Besitz, Grundeigentum und Herrschaft im allgemeinen Rechtsverständnis.


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  • Landesherr — 1. De den Landesherrn un den Amtmann spreken will, de mot de Stünden nich tellen (zählen). (Oldenburg.) – Frommann, IV, 143, 364; Eichwald, 775. 2. Wer Landesherr ist, dem gebührt auch die Erb und Landeshuldigung. – Eisenhart, 637; Pistor., IV,… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Landesherr, der — Der Landesherr, des en, plur. die en, Fämin. die Landesfrau, der höchste Oberherr in einem Lande, d.i. in einer Provinz, welcher die höchste Gewalt in derselben bekleidet, welchem man von Landes wegen unterworfen ist, zum Unterschiede von einem… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Landesherr — Lạn|des|herr 〈m. 16〉 1. 〈i. w. S.〉 Herrscher eines unabhängigen Staates 2. 〈i. e. S.; im alten Dt. Reich〉 Herrscher eines reichsunmittelbaren Landes * * * Lạn|des|herr, der: (vom MA. an) Herrscher, Monarch eines Landes, eines Staates. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Landesherr — Lạn|des|herr …   Die deutsche Rechtschreibung

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