Unternehmenskauf

Unternehmenskauf

Der Unternehmenskauf (auch Akquisition) ist ein rechtlicher und wirtschaftlicher Vorgang, mit dem ein Unternehmen von seinen bisherigen Eigentümern auf neue Eigentümer übertragen wird.[1] Im dem Unternehmenskaufvertrag verpflichtet sich ein Verkäufer, an einen Käufer ein bestimmtes Unternehmen zu verkaufen. Je nach Unternehmensform sind dabei verschiedene Form- und Wirksamkeitserfordernisse zu beachten. In der Regel erfolgt der Kauf in Form eines sog Share Deal (Kauf von Anteilen), er kann aber auch als sog. Asset Deal (Kauf von einzelnen Vermögensgegenständen) erfolgen.

Inhaltsverzeichnis

Ablauf

Der Unternehmenskauf kann in die folgenden Phasen gegliedert werden:

  • Strategie und Planungsphase
  • Kontakt und Sondierungsphase
  • Letter of Intent (LoI)
  • Analyse- und Verhandlungsphase
  • Abschlussphase
  • Post-Audit-Phase

Der Ablauf eines Unternehmenskaufes wird maßgeblich von den handelnden Akteuren und den Eigenarten des zu übernehmenden Unternehmens bestimmt. Wenn ein Käufer Interesse am Kauf eines Unternehmens hat, bringt er dies zumeist in einem Letter of Intent zum Ausdruck. Dabei handelt es sich um eine (zumeist) rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, die Grundlage für die folgenden Verhandlungen ist.

Regelmäßig führt der Käufer im Verhandlungsverlauf eine Due Diligence und eine Unternehmensbewertung durch. Bei größeren Unternehmenskäufen werden die Beteiligten nicht nur von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern sondern bei besonders großen Verkäufen u.U., auch von Investmentbanken vertreten. Wenn es zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages (sog. Signing) kommt und alle evt. darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, werden die Gesellschaftsanteile an dem zu übertragenden Unternehmen im Rahmen des sog. Closing auf den Käufer übertragen.[2]

Unternehmen werden häufig auch unter der Federführung von Investmentbanken im Rahmen von Auktionsverfahren (sog. controlled auction) veräußert.[3] Dabei werden nur bestimmte Bieter als Kaufinteressenten zugelassen.[4] Mit jedem Bieter werden getrennte und jeweils vertrauliche Verhandlungen geführt.[5] Das Unternehmen wird schließlich an den Bieter verkauft, der (aus der Sicht des Verkäufers) die günstigsten Vertragsbedingungen und den höchsten Kaufpreis bietet.[6]

Kennzeichnend für eien Unternehmenskauf ist, dass mit dem Kauf nicht nur die Sachwerte des Unternehmens, sondern auch dessen Schulden übernommen werden. Ebenso laufen alle Beschäftigungsverträge des Unternehmens unter dem Namen des bisherigen Unternehmers, lediglich die Bezahlung kommt vom neuen Unternehmen (Käufer).

Rechtsfragen

Ein Unternehmenskaufvertrag an sich ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden, allerdings gibt es Regelungen, aus denen sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung des Unternehmenskaufvertrages ergibt. So ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH regelmäßig notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch dann, wenn ein Grundstück zum Vermögen des Unternehmens gehört (§ 311b Abs. 1 BGB). Ein Unternehmenskaufvertrag muss gemäß § 311b Abs. 3 BGB auch dann im Sinne des § 128 BGB in Verbindung mit §§ 1 ff. BeurkG notariell beurkundet werden, wenn er pauschal das gegenwärtige Vermögen eines zu erwerbenden Unternehmens zum Inhalt hat.[7] Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann die notarielle Beurkundung vermieden werden, wenn im Unternehmenskaufvertrag die einzelnen Vermögensbestandteile konkret benannt und komplett aufgelistet werden.[8] Allerdings bedarf es hierzu einer lückenlosen Vertragsgestaltung, um das Risiko fehlender notarieller Beurkundung und Nichtigkeit auszuschließen.[9] Das OLG Hamm hat in der zitierten Entscheidung vom 26. März 2010 den Kaufvertrag im konkreten Fall mangels notarieller Form für nichtig erklärt. Die Parteien hatten in den Unternehmenskaufvertrag zwar eine Aufzählung von Inventar und Inventurgegenständen sowie verschiedene, genau bezeichnete Forderungen aufgenommen, daneben jedoch auch die Übernahme „aller Aktiva" vereinbart und Markenrechte und verschiedene Einrichtungsgegenstände aus dem Vermögen der GmbH nicht im Unternehmenskaufvertrag ausdrücklich aufgenommen. Anders als bei Grundstückskaufverträgen und Abtretungen der Gesellschafteranteile nach § 15 Abs. 4 GmbHG konnte in diesem Fall die fehlende notarielle Form nicht durch den Vollzug des Kaufvertrages geheilt werden. Fehlt es an diesen vertraglichen Voraussetzungen, ist der Unternehmenskaufvertrag wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig.

Handelt es sich um ein börsennotiertes Unternehmen, sind die Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) einzuhalten. Zudem sind regelmäßig kartellrechtliche Fragen zu prüfen, insbesondere ob der Unternehmenskauf einer Anmelde- und Anzeigepflicht beim Bundeskartellamt unterliegt (Fusionskontrolle).

Literatur

  • Ralf Ek / Philipp von Hoyenberg: Unternehmenskauf und -verkauf, Verlag C.H. Beck (Beck Rechtsberater im dtv), 1. Aufl. 2007, ISBN 3-406-54707-9
  • Gerhard Picot (Hg.): Unternehmenskauf und Restrukturierung - Handbuch zum Wirtschaftsrecht, 3.Auflage, C.H.Beck Verlag, München 2004, ISBN 3-4065-1464-2
  • Holzapfel / Pöllath "Unternehmenskauf in Recht und Praxis" 14. Auflage 2010. Buch. XXIII, 571 S. Gebunden RWS Verlag ISBN 978-3-8145-7435-6

Belege

  1. Ek/v.Hoyenberg, Unternehmenskauf, 1. Aufl. 2007, S. 2.
  2. Picot, in: Picot (Hg.) Unternehmenskauf und Restrukturierung, 3. Aufl. 2004, S. 23 ff. (mit Ablaufplan); Ek/v.Hoyenberg, Unternehmenskauf und -verkauf, S. 15 ff. (Ablauf im Überblick)
  3. Hierzu und zum Folgenden vgl. Hölters, in: Hölters (Hg.), Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, 6. Aufl. 2005, Teil I; Ek/v. Hoyenberg, Unternehmenskauf und -verkauf, S. 41 ff.
  4. Rozijn, NZG 2001, 494 ff. (insbesondere Fußnoten 43 f.)
  5. Rozijn, aaO.
  6. Picot, in: Picot, Unternehmenskauf und Restrukturierung, 2. Aufl., 1998, Teil I Rdn. 11 ff.
  7. OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2010, Az.: I-19 U 145/09
  8. RG vom 12. November 1908 in RGZ 69, 416, 420 f; BGH vom 30. Oktober 1990, Az: IX ZR 9/90
  9. Ralf Bergjan, Die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf den Unternehmenskauf, 2002, S. 96 ff.
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