- Wirtschaftsprüfer
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Wirtschaftsprüfer (häufig abgekürzt: WP) ist ein Beruf und ein öffentliches Amt. Zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gehören u. a. die Prüfung der ordnungsmäßigen Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses.
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage in Deutschland
Berufsbild
Folgende Aufgaben bestimmen das Berufsbild vorrangig (vgl. § 2 WPO):
- Prüfungstätigkeit: Wirtschaftsprüfer führen betriebswirtschaftliche Prüfungen durch (§ 2 Abs. 1 WPO). Maßgeblich prägt dabei die Vorbehaltsaufgabe, die durch Gesetz vorgeschriebene Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen bzw. zu versagen. Dies umfasst auch Prüfungen von nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, wie zum Beispiel Sonderprüfungen nach dem Aktiengesetz. Auch freiwillige Jahresabschlussprüfungen sind Wirtschaftsprüfern und (bei bis zu mittelgroßen Kapitalgesellschaften) vereidigten Buchprüfern vorbehalten.
Aufgrund seiner besonderen Befähigung werden dem Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen übertragen, wie etwa Due-Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen.
- Steuerberatung: Zu den beruflichen Vorbehaltsaufgaben zählt die unbeschränkte (geschäftsmäßige) Hilfeleistung in Steuersachen, also die Steuerberatung. Sie umfasst auch das Recht der Vertretung der Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten.
- Gutachter/Sachverständigentätigkeit: Ebenfalls zum Berufsbild gehört die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, zu der zum Beispiel die Unternehmensbewertung zählt.
- Unternehmensberatung: Die Beratung in unternehmerischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers.
- Rechtsberatung: In Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befasst ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und die er ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigen kann, ist der Wirtschaftsprüfer auch zur Rechtsbesorgung/-beratung befugt.
Berufspflichten
Aufgrund der besonderen Verantwortung, die der Wirtschaftsprüfer durch seine Aufgaben übernimmt, sind bei der Ausübung seiner Tätigkeit u.a. die folgenden Berufspflichten zu erfüllen (vgl. §§ 43, 43a 49 WPO).
- Unabhängigkeit: Der Wirtschaftsprüfer muss unabhängig, d.h. frei von Bindungen sein, die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinflussen oder beeinträchtigen könnten.
- Unbefangenheit: Die Funktion der Abschlussprüfung verlangt, dass der Wirtschaftsprüfer bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten ist - und zwar gleichgültig, ob sie persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sind.
- Unparteilichkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat sich bei der Prüfungstätigkeit und der Erstattung von Gutachten unparteiisch zu verhalten.
- Verschwiegenheit: Die Pflicht zur Verschwiegenheit bildet die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Alle dem Wirtschaftsprüfer bei seiner Berufstätigkeit anvertrauten Tatsachen und Umstände dürfen nicht unbefugt offenbart werden.
- Gewissenhaftigkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Aufträge sind ordnungsgemäß zu bearbeiten. Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind deren fachliche und persönliche Eignung zu prüfen. Mitarbeiter sind über Berufspflichten zu unterrichten (insbesondere Verschwiegenheit), für ihre angemessene praktische und theoretische Aus- und Fortbildung ist zu sorgen.
- Eigenverantwortung: Der Wirtschaftsprüfer ist gehalten, seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, sich selbst ein Urteil zu bilden und seine Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser Berufsgrundsatz kann heute bei den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht mehr von einzelnen angestellten Wirtschaftsprüfern eingehalten werden, er wird daher von der jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insgesamt eingehalten.
- Berufswürdiges Verhalten: Der Wirtschaftsprüfer hat sich sowohl innerhalb als auch außerhalb seiner Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert.
Zulassungsverfahren
Für die Zulassung als Wirtschaftsprüfer ist ein entsprechendes Staatsexamen notwendig. Zum Examen wird zugelassen, wer
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ausnahmsweise eine langjährige Tätigkeit für einen Wirtschaftsprüfer o.ä. (§ 8, § 8a WPO) und
- mindestens drei Jahre Prüfungstätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WPO)
nachweisen kann. Neben dem Examen werden einige persönliche Anforderungen gestellt (§ 16 WPO), insbesondere
- der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
- das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- geordnete Vermögensverhältnisse,
- gesundheitliche Eignung,
- berufspflichtkonformes Verhalten.
Das Zulassungsverfahren wird von der Wirtschaftsprüferkammer bundeseinheitlich durchgeführt. Mit erfolgreichem Abschluss des Examens ist der Kandidat befugt, sich als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellen zu lassen. Die Eidesformel ist in der WPO vorgegeben. Erst mit Bestellung darf die Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer/-in geführt werden. Bei der Erfüllung der Vorbehaltsaufgaben gilt die Siegelpflicht.
Die Prüfung gilt als sehr anspruchsvolles Berufsexamen. Die Inhalte des Wirtschaftsprüfungsexamens sind in § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) festgelegt. Die Prüfungsgebiete sind
- A. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
- B. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
- C. Wirtschaftsrecht,
- D. Steuerrecht.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird an zwei Prüfungsterminen pro Jahr (erstes und zweites Halbjahr) angeboten. Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sind sieben Aufsichtsarbeiten (eine im Fach Wirtschaftsrecht und je zwei in den übrigen Prüfungsgebieten) über jeweils vier bis sechs Stunden zu bearbeiten. Das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnittes berechtigt zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung. Je nach Endnote kann die Prüfungskommission eine Ergänzungsprüfung in ein oder zwei Prüfungsgebieten anordnen. Eine Ergänzungsprüfung erfordert die erneute Teilnahme am schriftlichen und mündlichen Teil eines Prüfungstermins (meist im Folgejahr) in den betreffenden Prüfungsgebieten. Die gesamte Prüfung (bei Nichterreichen des erforderlichen Notendurchschnittes für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, bei Durchfallen durch die mündliche Prüfung oder bei Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung) kann zweimal wiederholt werden.
Eine Verkürzung der Prüfung ist für Steuerberater möglich. Diese können sich ihr Steuerberaterexamen als Prüfung im Prüfungsgebiet Steuerrecht nach (§ 13 WPO) anrechnen lassen. Für Volljuristen oder Volks- und Betriebswirte besteht diese Möglichkeit nicht; sie müssen die sogenannte Vollprüfung ablegen.
Eine Ausnahme stellt der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs im Sinne des (§ 8a WPO) dar. Erfolgreiche Absolventen eines solchen "als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannten Studiengangs" erhalten drei der insgesamt sieben Prüfungsleistungen im WP-Examen anerkannt bzw. erlassen. Zurzeit akkreditiert[1] sind unter anderem die Masterstudiengänge Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Hochschule Osnabrück/ Fachhochschule Münster, der Mannheim Master of Accounting & Taxation der Mannheim Business School, der Masterstudiengang Audit & Tax der Hochschule Fresenius in Köln und der Masterstudiengang Auditing and Taxation der Hochschule Pforzheim. Daneben erlaubt (§ 13b WPO) eine Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen einer Hochschulausbildung, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung in Inhalt, Form und Umfang mit den in (§ 4 WPO) aufgeführten Anforderungen im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird.
Um eine gewisse Transparenz hinsichtlich des umfangreichen Examensstoffes zu schaffen hat der IDW/WPK-Arbeitskreis Reform des Wirtschaftsprüfungsexamens in einer Veröffentlichung eine inhaltliche Konkretisierung der Prüfungsgebiete vorgenommen. Diese ist als Empfehlung für alle am Wirtschaftsprüferexamen und an der Wirtschaftsprüferausbildung Beteiligten zu verstehen.[2]
Aufgrund des hohen qualitativen und quantitativen Umfangs der Prüfung sind die Durchfallquoten hoch. 2008 haben 36,0 % bzw. 21,2 % bei den beiden Prüfungsterminen die Vollprüfung ohne Ergänzungsprüfung bestanden. Bei Bewerbern mit bestandenem Steuerberaterexamen haben 48,8 % bzw. 47,4 % die Prüfung ohne Ergänzungsprüfung bestanden.[3]
Leitende Angestellte
Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte nach § 45 S. 2 WPO.
Nach § 45 S. 2 WPO gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Entsprechende Regelungen, dass auch angestellte Steuerberater, angestellte Rechtsanwälte oder angestellte Ärzte automatisch als leitende Angestellte gelten, gibt es nicht.
Der Status des leitenden Angestellten bei angestellten Wirtschaftsprüfern bedeutet, dass für den angestellten Wirtschaftsprüfer diverse Arbeitnehmerrechte (wie z.B. das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, aktive und passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen) nicht mehr gelten.
Angestellte Wirtschaftsprüfer sind damit unabhängig von den allgemeinen Kriterien nach § 5 Abs. 3 BetrVG leitende Angestellte.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ http://www.wpk.de/examen/8a-studiengaenge.asp
- ↑ http://www.wpk.de/pdf/IDW-WPK_Konkretisierung_Pruefungsgebiete_Paragraf_4_WiPrPruefV.pdf
- ↑ http://www.wpk.de/examen/ergebnisse.asp
Weblinks
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