- Unveräußerliches Gut
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Als unveräußerliches Gut, auch unveräußerliche Rechte, werden in den Rechtswissenschaften jene Rechte bezeichnet, die nicht durch Vertrag oder sonstige Willensäußerung an andere übertragen werden können. Ein Vertrag über die Veräußerung eines solchen Rechts ist daher von vornherein (also ex tunc) unwirksam.
Unveräußerliche Güter können einerseits bereits durch das Gesetz geschützt sein, wenn ihre Veräußerung durch ein Gesetz im formellen Sinn verboten wird. Andererseits kann ein unveräußerliches Gut aber auch lediglich kraft Natur der Sache unveräußerlich sein. Diese Grundsätze wurden vor allem von der Rechtsprechung entwickelt und fallen bei Verträgen und sonstigen Willenserklärungen unter das Verbot der Sittenwidrigkeit.
In der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten heißt es: „... dass alle Menschen ... von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt wurden, worunter Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit sind.“ Diese Bedeutung von unveräußerlichen Rechten als Übersetzung von unalienable rights ist mit der im deutschsprachigen Raum angenommenen Begriffsbedeutung nicht deckungsgleich.
Beispiele
Unter die unveräußerlichen Güter fallen vor allem die persönliche Freiheit, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Verwandtschaftsverhältnisse sowie sämtliche Staatsbürger- und Menschenrechte.
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