- Ex tunc
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Ex tunc („von Anfang an, von damals an, rückwirkend“) ist die lateinische Bezeichnung für eine Wirkung von einem früheren Zeitpunkt an. Eine Wirkung ex tunc entfaltet z. B. eine Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 142 Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Das Gegenteil ist ex nunc.
Juristen kennzeichnen mit dem Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die Vergangenheit geändert wird und deshalb rückabzuwickeln ist, soweit es bereits ausgeführt wurde.
Inhaltsverzeichnis
Beispiele
Wenn ein Vertrag wirksam angefochten wird, sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren, ebenso wie wenn ein Vertrag aus anderen Gründen von Anfang an nichtig ist, etwa weil die erforderliche Form nicht eingehalten wurde oder mindestens einer der Vertragspartner nicht rechtsfähig oder geschäftsfähig war.
Ausnahmen
Wird ein Arbeitsvertrag erfolgreich angefochten, so erfolgt die Nichtigkeit des Vertrages zwar rechtstechnisch ex tunc, er wird jedoch trotz Nichtigkeit für die Zeit bis zur Anfechtung als wirksam behandelt, wenn der Arbeitnehmer zuvor für den Arbeitgeber gearbeitet hat, d. h. er muss für die gearbeitete Zeit trotzdem entlohnt und versichert werden. Die Anfechtung einer Ehe und deren Folgen sind durch Sonderregelungen in § 1313 BGB ff. ausdrücklich abweichend geregelt.
Gesetze
Gesetze, Verordnungen oder ähnliche Vorschriften dürfen nicht rückwirkend in Kraft treten (Prinzip der verbotenen Rückwirkung). Die Problematik der echten Rückwirkung liegt dem Bundesverfassungsgericht zufolge regelmäßig darin, dass das Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts für gegenwärtige Dispositionen rückwirkend enttäuscht und damit der fundamentale Wert der Rechtssicherheit verletzt wird.[1]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ BVerfGE 72, 200
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