Unvollkommene Verbindlichkeit

Unvollkommene Verbindlichkeit

Naturalobligationen sind unvollkommene Verbindlichkeiten. Sie können freiwillig erfüllt werden, doch können sie nicht eingeklagt werden. Ein Beispiel sind Spiel- und Wettschulden, nach deutschem Recht gemäß § 762 BGB, sowie Ehemäklerverträge gemäß § 656 BGB, auf die grundsätzlich kein Anspruch auf Bezahlung besteht. Ein weiteres Beispiel sind nicht getilgte Verbindlichkeiten nach einer Restschuldbefreiung, die das Verbraucher-Insolvenzverfahren abschließt. Wurde die Verbindlichkeit jedoch freiwillig beglichen, kann sie nicht wieder gemäß § 812 ff. BGB zurückgefordert werden. Selbes gilt in Österreich, geregelt in den §§ 1271 und 1432 des ABGB.

Im Volksmund kommt die Naturalobligation in der Redewendung „Wettschulden sind Ehrenschulden“ zum Ausdruck.

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