Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung

Urlaub ist die Zeit, die ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer, Beamter oder auch Selbstständiger von seinem Arbeitsplatz berechtigt fernbleibt, obwohl nach Tages- und Wochenzeit eigentlich Arbeitsleistungen zu erbringen wären. Die beiden erstgenannten Personengruppen benötigen hierfür die Genehmigung ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn; dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge. Oft wird „Urlaub“ fälschlich mit Erholungsurlaub gleichgesetzt, der aber nur eine bestimmte Art von Urlaub darstellt.

Der Begriff Urlaub leitet sich vom alt- bzw. mittelhochdeutschen Wort für „erlauben“ her. So fragten im Hochmittelalter Ritter ihren Lehnsherren um urloup, also „Urlaub“, um in eine Schlacht zu ziehen.

Inhaltsverzeichnis

Arbeitnehmer

Die Anfänge des bezahlten Jahresurlaubs liegen im Kaiserreich[1]. Heute kennt das Arbeitsrecht folgende Urlaubsformen:

  • Erholungsurlaub dient vor allem der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. In Deutschland regelt ihn das Bundesurlaubsgesetz - für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Schwerbehinderte, Jugendliche) gelten teils Sonderregelungen. Tarifverträge oder Arbeitsverträge enthalten oft Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger als die gesetzliche Mindesturlaubsregelung sind (es gilt das Günstigkeitsprinzip).
  • Erziehungsurlaub können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nehmen, um sich der Erziehung und Betreuung eigener oder fremder Kinder zu widmen. Er ist in Deutschland im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt und wird dort seit 2004 als Elternzeit bezeichnet.
  • Mutterschaftsurlaub heißen in nichtamtlicher Diktion die in Mutterschutzgesetzen enthaltenen Beschäftigungsverbote für Frauen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung.
  • Bildungsurlaub dient der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers. In Deutschland ist er landesrechtlich geregelt.
  • Als Sonderurlaub bezeichnet man schließlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung aus besonderen in seiner Person liegenden Gründen. Rechtsgrundlage sind in Deutschland insbesondere § 616 BGB sowie Tarifverträge.
  • In Österreich gibt es Pflegeurlaub, um Familienmitglieder oder nahe Verwandte im Krankheitsfall zu betreuen.

Beamte

Für Beamte bestehen vergleichbare Vorschriften. Im Bereich des Bundes sind dies insbesondere § 89, § 80 Bundesbeamtengesetz sowie die Erholungsurlaubs-, die Elternzeit-, die Mutterschutz- sowie die Sonderurlaubsverordnung. Letztere regelt auch − analog zu den Bildungsurlaubsgesetzen für die Arbeitnehmer − die Freistellung zum Zwecke der Fortbildung. Für Beamte der Länder und Gemeinden gibt es (inhaltlich meist identische) Regelungen auf Landesebene.

Selbstständige

Selbstständige schließlich können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft zu wenig oder gar keinen Urlaub.

Einzelnachweise

  1. Tagesspiegel-Beilage der Freien Universität Berlin vom 9. Juli 2005

Siehe auch

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