Mindesturlaub

Mindesturlaub

Erholungsurlaub ist die wichtigste Form des gesetzlich geregelten Urlaubs, die dem Erhalt und der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Beschäftigten dienen soll.
Die ersten gesetzlichen Regelungen in Europa gehen auf die Jahrhundertwende zurück und begannen bei 3 bis 6 Arbeitstagen. Heute beträgt der jährliche Urlaubsanspruch - je nach Staat - zwischen 4 und 6 Wochen, davon mindestens die Hälfte ungeteilt (in manchen Ländern auch der ganze Anspruch). Auf anderen Kontinenten ist er meist viel geringer und beträgt z. B. in den USA nur halb soviel; viele Länder kennen ihn gar nicht.

Volkswirtschaft durchschnittliche tarifliche
Urlaubstage 2003
Schweden 33
Niederlande 31,5
Dänemark 30
Deutschland 29,1
Italien 28
Luxemburg 28
Österreich 25
Finnland 25
Frankreich 25
Griechenland 23
Irland 20
Schweiz 20
Japan 18
USA 12
Quelle: Frankfurter Rundschau

Inhaltsverzeichnis

Dauer des Urlaubs

Der Umfang des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers richtet sich primär nach dem Arbeitsvertrag, wobei aber Tarifverträge und vor allem die Sozialgesetzgebung Mindestansprüche festlegen, die vertraglich nicht unterschritten werden dürfen. In Österreich und der Schweiz sind weitergehende Regelungen relativ selten (siehe Kollektivvertrag). In Deutschland ist insofern § 3 Bundesurlaubsgesetz einschlägig, der "24 Werktage" vorsieht, was bei einer 5-Tage-Woche faktisch aber nur 20 Arbeitstage sind. Für jugendliche Arbeitnehmer beträgt der gesetzliche Mindesturlaub nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz je nach Alter 25-30 Werktage. Schwerbehinderte bekommen nach § 125 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.

Tatsächlich haben die meisten deutschen Arbeitnehmer heute einen Urlaubsanspruch von etwa 30 Tagen pro Jahr - das heißt etwa sechs Wochen - der durch Tarifvertrag oder einzelnen Arbeitsvertrag geregelt ist. Damit liegen sie im internationalen Vergleich, wie nebenstehende Tabelle zeigt, im oberen Mittelfeld.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben nach § 26 TVöD einen Urlaubsanspruch in folgender Höhe: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage, danach bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage, danach 30 Arbeitstage.

Für Beamte ist § 5 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes bzw. die entsprechenden Parallelvorschriften der Länder maßgeblich. Hiernach stehen dem Beamten je nach Alter und Besoldungsstufe 26-30 Urlaubstage zu. Es gilt grundsätzlich die gleiche Staffelung wie bei den Arbeitnehmern des öff. Dienstes.

Schwerbehinderte Menschen (also solche mit einer Grad der Behinderung von 50 und mehr auf dem Schwerbehindertenausweis, nicht die gleichgestellten Arbeitnehmer) erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Jahr (§ 125 SGB IX). Arbeitet der Schwerbehinderte mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche, so erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend.

Lage

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind nach § 7 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen (z. B. Betriebsferien). Unter Umständen können auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer aus sozialen Gründen Vorrang haben. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt wird; auch hier können aber wieder betriebliche Belange eine abweichende Regelung rechtfertigen.

Bei der Festlegung des Urlaubs von Beamten sind die "ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte" zu gewährleisten und Stellvertretungskosten zu vermeiden (§ 2 ErholungsurlaubsVO des Bundes bzw. Parallelvorschriften der Länder).

Eltern legen ihren Urlaub meist auf die Schulferien, um die Freizeit mit den Kindern zu verbringen, bzw. gemeinsam mit ihnen wegfahren zu können, oder auch um eine Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Bei Lehrern und einigen anderen Berufsfeldern liegt der Urlaub generell in den Schulferien. Singles und Paare ohne Kinder im Schulalter nehmen dagegen gerne auch außerhalb der Ferienzeit Urlaub, da die Reisen in der Nebensaison günstiger sind und mehr Ruhe an den Ferienorten herrscht.

Wird der Erholungsurlaub im Kalenderjahr nicht genommen, verfällt er, sofern er nicht bis zu einem bestimmten Stichtag (meist: 31. März; auch bei Arbeitnehmern des öff. Dienstes) auf das Folgejahr übertragen wird. Einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, das heißt eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, hat der Arbeitnehmer nur, wenn er seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen kann.

Rechte

Während des Urlaubs haben Arbeitnehmer nach § 11 Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt). Auf tarif- oder einzelvertraglicher Grundlage zahlen manche Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld.

Bei Beamten ergibt sich die Fortzahlung der Besoldung aus § 89 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. den Parallelvorschriften der Länder. Urlaubsgeld wurde in der Vergangenheit auf gesetzlicher Basis gewährt, für Bundesbeamte etwa durch das Urlaubsgeldgesetz. Mittlerweile haben die meisten Dienstherrn das Urlaubsgeld aber gestrichen.

Urlaub nach Krankheit

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 571/79 vom 28. Januar 1982) kann der Urlaubsanspruch auch dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres keinen einzigen Tag gearbeitet hat. Dies wird damit begründet, dass das Bundesurlaubsgesetz lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abstelle. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs (nicht eines darüber hinaus gehenden Urlaubsanspruchs) erlöschen trotz § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist[1]. Diese Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes geht zurück auf die Rechtsprechung des EuGH [2].

Geschichte

Die ersten tariflichen Urlaubsregelungen stammen aus dem Jahr 1903. Damals gelang es dem Zentralverband deutscher Brauereiarbeiter (Vorläuferorganisation der Gewerkschaft Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten), Tarifverträge mit den Stuttgarter Ringbrauereien und der Brauerei in Greiz auszuhandeln. Darin erhielten Beschäftigte nach einer mindestens einjährigen Betriebszugehörigkeit 3 Tage bezahlten Erholungsurlaub.

Urlaubsgestaltung

Eine der klassischen Formen der Gestaltung des Erholungsurlaubs ist das Unternehmen einer Reise.

Daneben gibt es aber auch vielfältige Möglichkeiten die freie Zeit zuhause zu gestalten.

Eine anderweitige Arbeitstätigkeit während des Urlaubs kann pflichtwidrig sein, wenn durch sie der Erholungszweck des Urlaubs gefährdet wird.

Quellen

  1. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07
  2. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009, Rechtssachen C‑350/06 und C‑520/06

Siehe auch

Weblinks

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