- Vereinigung von Gläubigen
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Unter einer Vereinigung von Gläubigen (consociatio christifidelium) versteht das Kanonische Recht gemäß Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 die Möglichkeit der Katholische Kirche, verschiedene Arten von Vereinigungen innerhalb der Kirche ausdrücklich konstitutiv anzuerkennen und einen entsprechenden rechtlichen Gründungsakt zu setzen.
Es handelt sich um eine Personenvereinigung von katholischen Christen, mit gemeinsam ausgerichteter Zielsetzung. Die Statuten dieser Vereinigungen müssen durch den Ortsordinarius (Ordinarius Loci) geprüft und anerkannt(!) werden. Nähere Ausführungen über die Errichtung finden sich in den Canones 215 f. und den Canones 298-329 im CIC/1983. Auf Grund der besonderen Verhältnisse zwischen dem Heiligen Stuhl und diversen Staaten (Konkordate) spricht man daher bei den Bestimmungen des Canon 215 CIC/1983 auch vom Koalitionsrecht der katholischen Laien.
Pia Unio
Vor Novellierung des CIC im Jahr 1983 war das Rechtskonstrukt der Pia Unio (lat.: fromme Vereinigung) einer der rechtlichen Vorgänger der heutigen Vereinigung von Gläubigen. Im Rahmen der Novellierung von 1983 wurden alle Möglichkeiten, die das Kanonische Recht für die Organisation von Laien vorsieht umfassend reformiert und vereinfacht.
Die Pia Unio ist allerdings in ihrem rechtlichen Charakter wesentlich diffiziler, aber auch privilegierter. So konnte beispielsweise gemäß Can 708 CIC/1917 eine Pia Unio für den diözesanen Bereich durch den Ortsordinarius (Ordinarius Loci) alleine errichtet werden, genauso wie eine Pia Unio des nationalen Bereichs durch einen entsprechenden Errichtungsbeschluss der Bischofskonferenz.
Alle Errichtungen einer Pia Unio, die bis zur Novellierung des CIC im Jahr 1983 erfolgt sind, haben weiterhin Rechtsgültigkeit. Das Kirchenrecht sieht nicht vor, dass ältere Rechtsformen an ihre zeitgemäße Entsprechung angepasst werden müssen. Alte Gründungen existieren somit als Pia Unio fort und behalten ihre Privilegien, die im CIC/1917 festgelegt sind.
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