Verfassung des Königreichs Bayern
- Verfassung des Königreichs Bayern
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Die Verfassung des Königreichs Bayern von 1818 war bis zum Ende des Königreiches 1918 gültig.
Am 26. Mai 1818 erließ König Maximilian I. Joseph von Bayern eine aus Unserm freyen Entschlusse euch gegebene neue Verfassung, die im Gegensatz zur Bayerischen Konstitution vom 1. Mai 1808 die Frage einer Volksvertretung moderner regelte, sich sonst aber an sie in vielen Punkten anlehnte. Sie sah eine Gliederung in zwei Kammern vor. In der ersten Kammer, der Kammer der Reichsräte, saßen Vertreter der Geistlichkeit und des Adels sowie weitere vom König ernannte Personen. Die zweite Kammer wurde nach einem indirekten Zensuswahlrecht besetzt. Gegenüber modernen Verfassungen fehlte aber noch die volle Gewaltenteilung und ein allgemeines und direktes Wahlrecht. Der seinerzeit vergleichsweise fortschrittliche Grundrechtekatalog sah aber immerhin den gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, Sicherheit und Freiheit der Person, das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das Recht auf den gesetzlichen Richter, Gewissens- und eingeschränkt auch Pressefreiheit, Lastengleichheit sowie die Auswanderungsfreiheit vor. Titel VII § 21 der Verfassung gewährte ein Petitionsrecht.
Zur Errichtung eines Staatsgerichtshofs kam es am 30. März 1850. Obwohl dieses Gericht anfangs auf Ministeranklagen beschränkt war, stellte es doch einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Institutionalisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Bayern dar.
Mit dem Beitritt zum Deutschen Reich 1871 waren umfangreiche Änderungen notwendig, so zur Umsetzung der Reichsjustizgesetze nach 1877.
Mit der Revolution 1918 folgte den kurzlebigen Staatsgrundgesetzen vom 4. Januar und 17. März 1919 die Bamberger Verfassung von 1919, die den Übergang vom Königreich zur Republik, zum Freistaat Bayern, abschloss.
Literatur
- Alfons Wenzel: Bayerische Verfassungsurkunden. Stamsried, 3. Auflage, 2000.
- Karl A. von Drechsel: Die Reichsräte der Krone Bayern, München 1954 (Volksgenealogische Beiträge aus Bayern, Franken und Schwaben 1 = Beilage zu Der Familienforscher in Bayern, Franken und Schwaben) S. 89-109
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