Verfassung des Königreiches Spanien

Verfassung des Königreiches Spanien

Die aktuell gültige Verfassung des Königreichs Spanien ist am 29. Dezember 1978 in Kraft getreten, einen Tag später als ursprünglich vorgesehen, denn der 28. Dezember, der día de los santos inocentes, ist die spanische Entsprechung zum 1. April. Sie entstand in der Transition, also der Epoche des Übergangs von der Franco-Diktatur zu einem modernen demokratischen Staat in Europa. Sie folgte den bis dahin geltenden spanischen Verfassungsgesetzen, die als so genannte Franco-Verfassung bezeichnet werden, und eine Gesetzessammlung mit Verfassungscharakter darstellten. Vorgänger der Verfassungsgesetze war die Verfassung der Spanischen Republik vom 9. Dezember 1931.

Die Verfassung des Königreiches Spanien ist am 31. Oktober 1978 vom spanischen Abgeordnetenhaus und dem Senat verabschiedet und am 6. Dezember 1978 in einem Referendum vom spanischen Volk ratifiziert worden. Sieben Politiker waren zuvor als padres de las constitución mit der Ausarbeitung der neuen demokratischen Verfassung betraut worden, vier davon stammen aus dem früheren franquistischen Lager (unter ihnen sogar ein ehemaliger Minister in der Diktatur Francos, Manuel Fraga Iribarne).

König Juan Carlos I. hat die Verfassung daraufhin vom 27. Dezember 1978 unterzeichnet. Seit dem Inkrafttreten ist die Verfassung lediglich einmal geändert worden. Durch Gesetz vom 27. August 1992 wurde dabei - im Zusammenhang mit der Ratifizierung des EU-Vertrags - im Artikel 13 Absatz 2 der Verfassung ein Wort ersetzt („aktives Wahlrecht“ durch „aktives und passives Wahlrecht“).

Inhaltsverzeichnis

Gliederung

Die Spanische Verfassung gliedert sich in zwei Hauptteile, den Dogmatischen Teil mit den bürgerlichen Rechten und Pflichten und den Organischen Teil mit den Rechtsrahmen der staatlichen Organe. Für eine spanische Version der Verfassung auf Wikisource siehe am Ende dieses Artikels.

Dogmatischer Teil

Hier werden die fundamentalen Rechte und Pflichten der Spanischen Bürger und der Einwohner Spaniens festgelegt. Er besteht aus der:

  • Präambel: Der König bestätigt, dass das spanische Volk in Ausübung seiner Souveränität seinen Willen proklamiert.
  • Einleitung (Título Preliminar) - Artikel 1 bis 9: Spanien ist ein Sozialstaat und demokratischer Rechtsstaat, das Volk ist der Souverän und die Staatsform ist die parlamentarische Monarchie. Festlegung der Amtssprache, Flagge, Hauptstadt und des politischen Pluralismus.
  • Titel I: Die Fundamentalen Rechte und Pflichten - Artikel 10 bis 55
    • Kapitel I: Über die Spanier und die Ausländer - Artikel 11 bis 13
    • Kapitel II: Rechte und Freiheiten - Artikel 14 bis 52
      • Sektion I: Über die fundamentalen Rechte und die öffentlichen Freiheiten - Artikel 15 bis 29
      • Sektion II: Über die Rechte und Pflichten der Bürger - Artikel 30 bis 38
    • Kapitel III: Über die Regierungsprinzipien der Sozial- und Wirtschaftspolitik - Artikel 39 bis 52
    • Kapitel IV: Über die Garantie der Freiheiten und der fundamentalen Rechte - Artikel 53 bis 54
    • Kapitel V: Über die Aussetzung der Rechte und Freiheiten - Artikel 55

Organischer Teil

Im organischen Teil ist die staatliche Struktur und der Rahmen der staatlichen Organe, die die Staatsgewalt ausüben festgelegt.

  • Titel I: Über die Krone - Artikel 56 bis 65
  • Titel II: Über die Cortes Generales - Artikel 66 bis 96: Die Cortes Generales sind die beiden Kammern des Spanischen Parlamentes, das Oberhaus (cámara alta) Senat (Senado) und das Unterhaus (cámara baja) Abgeordnetenkongress (Congreso de los Diputados).
    • Kapitel I: Über die Kammern - Artikel 66 bis 80
    • Kapitel II: Über die Ausarbeitung der Gesetze - Artikel 81 bis 92
    • Kapitel II: Über die Internationalen Verträge - Artikel 93 bis 96
  • Titel IV: Über die Regierung und die Verwaltung - Artikel 97 bis 107
  • Titel V: Über die Beziehungen zwischen der Regierung und dem Parlament - Artikel 108 bis 116
  • Titel VI: Über die Judikative - Artikel 117 bis 127
  • Titel VII: Wirtschaft und das Finanzwesen - Artikel 128 bis 136
  • Titel VIII: Über die territoriale Gliederung des Staates - Artikel 137 bis 158
    • Kapitel I: Allgemeine Prinzipien - Artikel 137 bis 139
    • Kapitel II: Über die kommunale Verwaltung - Artikel 140 bis 142
    • Kapitel III: Über die Autonomen Gemeinschaften - Artikel 143 bis 158
  • Titel IX: Über das Verfassungsgericht - Artikel 159 bis 165
  • Titel X: Über die Verfassungsreform - Artikel 166 bis 169
  • Zusatzverordnungen - 4 Verordnungen
  • Übergangsverordnungen - 9 Verordnungen
  • Widerrufsverordnung - Einzelne Verordnung: Widerruft Vorgängerverfassungen und Vorgängergesetze mit Verfassungsrang.
  • Finale Verordnung - Einzelne Verordnung: Veröffentlichung und in Kraft treten.

Die Spanische Verfassung existiert offiziell neben der Version in der spanischen Sprache auch auf katalanisch, galicisch und valencianisch - den regionalen Amtssprachen.

Vorläufer

Bilder

Literatur

  • Francisco Balaguer Callejón: Das System der Rechtsquellen in der spanischen Verfassungsrechtsordnung. In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge / Bd. 49, 2001, S. 413-442.
  • Manuel Medina Guerrero: Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Spanien. In: Armin von Bogdandy, Pedro Cruz Villalón, Peter M. Huber (Hrsg.): Handbuch Ius Publicum Europaeum (IPE). C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2007, Bd. I, S. 625-685.
  • Mariano García Pechuán: Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Spanien. In: Armin von Bogdandy, Pedro Cruz Villalón, Peter M. Huber (Hrsg.): Handbuch Ius Publicum Europaeum (IPE). C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2008, Bd. II, S. 747-776.

Weblinks


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