Kammer der Abgeordneten (Bayern)

Kammer der Abgeordneten (Bayern)

Die Kammer der Abgeordneten war von 1819 bis 1919 die zweite Kammer der bayerischen Ständeversammlung (des Landtags des Königreichs Bayern) und damit Vorläufer des heutigen Bayerischen Landtages.

Geschichte

Nach der Gründung des deutschen Bundes kam es in den meisten Staaten Deutschlands zu ersten Verfassungen. § 13 der Deutschen Bundesakte verpflichtet die Staaten in diesen Verfassungen die Einrichtung von Landtagen vorzusehen. Die Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, die die seit 1808 geltende Konstitution ablöste, setzte diese Vorgabe (wie in den anderen Ländern) dahingehend um, dass eine bikamerale „Ständeversammlung“ eingerichtet wurde. Die Ständeversammlung bestand aus

In der Kammer der Reichsräte waren die königlichen Prinzen, die obersten staatlichen und kirchlichen Amtsinhaber, die Oberhäupter der mediatisierten, früher reichsunmittelbaren Familien vertreten. Diese hatten im Rahmen des Reichsdeputationshauptschlusses ihre Souveränität verloren und sollten so politisch entschädigt werden. Weitere Mitglieder wurden vom König ernannt.

Die Wahl in die Kammer der Abgeordneten erfolgte getrennt nach Wählergruppen. Die Kammer setzte sich folgendermaßen zusammen:

  • Die adeligen Grundbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit (ein Achtel der Abgeordneten)
  • die Geistlichen (ebenfalls ein weiteres Achtel)
  • die Städte und Märkte (ein Viertel)
  • die übrigen Grundbesitzer - unabhängig davon, ob sie adelig waren oder nicht (die Hälfte)

Die Wahl erfolgte teils direkt (bei den ersten beiden Gruppen), teils indirekt durch Wahlmänner. Am 4. Februar 1819 wurde die Ständeversammlung in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern mit einer Thronrede von König Maximilian I. Joseph eröffnet.

Voraussetzung für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts war Grundbesitz. Die Wahl war daher keine gleiche Wahl. Gegenüber den Landständen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation hatten die Abgeordneten an Freiheit gewonnen. Sie waren dem Gemeinwohl bzw. ihrem Gewissen verpflichtet und nicht mehr an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler gebunden. Die Rechte des Parlamentes waren jedoch verglichen mit heutigen Parlamenten gering. Die Ständeversammlung hatte kein Gesetzesinitiativrecht und konnte nur die königlichen Gesetzesvorlagen und Steuerforderungen lediglich annehmen oder ablehnen. Beide Kammern der Ständeversammlung waren dabei gleichberechtigt. Sie konnten jedoch zu den königlichen Ministern und ihrer Tätigkeit Stellung beziehen und die Steuerbewilligung mit Bedingungen verknüpfen.

Das Wahlrecht wurde mehrmals geändert. 1881 wurde die geheime und 1906 die direkte Wahl der Abgeordneten eingeführt.

Auch die Kompetenzen des Parlamentes wurden sukzessive erweitert. Jedoch blieb die Regierungsbildung bis zur Novemberrevolution alleinige Aufgabe des Königs ohne dass das Parlament Einfluss auf die Ernennung hätte. Allerdings wurde 1912 mit Georg von Hertling erstmals ein Vertreter der Mehrheitsfraktion, des Zentrums, zum Ministerpräsidenten berufen.

Siehe auch


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