Verfügungsberechtigung

Verfügungsberechtigung

Eine Bankvollmacht ist eine Vollmacht, die Bankkunden an Personen ihres Vertrauens erteilen können, damit diese Bankgeschäfte im Namen des Kunden vornehmen.

Inhaltsverzeichnis

Unterscheidung von Vollmachten

Es wird unterschieden zwischen

  • gewöhnlichen Vollmachten (gelten zu Lebzeiten des Kontoinhabers und, soweit nichts anderes vereinbart, auch über den Tod oder die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers hinaus (im deutschen Recht nach § 672 i.V.m. § 168 BGB); im schweizerischen Recht gelten sie über den Tod oder die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers hinaus nur, falls dies in der Vollmacht ausdrücklich vorgesehen ist)
  • Vollmacht nur für den Todesfall (postmortale Vollmacht)

Erteilung und Erlöschen der Vollmacht

Die Bankvollmacht wird typischerweise auf einem Vordruck der Bank begründet. Gesetzlich verbindlich sind jedoch auch die nicht auf solchen Vordrucken (z.B. per Brief oder gar formlos), erklärten Vollmachten, jedoch ergeben sich in solchen Fällen mitunter Beweisprobleme (Echtheit der Unterschrift, usw.). Das Bestellen einer Kredit- oder Maestro-Karte (ec-Karte) für Dritte steht einer Vollmacht gleich.

Die Vollmacht ist durch (aus Beweisgründen vorzugsweise schriftliche) Erklärung gegenüber der Bank oder dem Bevollmächtigten jederzeit widerrufbar.

Wichtig ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen (BGB, HGB, OR, AGB usw.) auch für die Banken verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Kunden sind, zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, zwar zulässig. Häufig sind solche in den vorgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken vorgesehen. Im Einzelfall ist jedoch immer zu prüfen, inwiefern solche AGB, die ja einseitig von den Banken aufgesetzt und vom Kunden erfahrungsgemäß nicht vollumfänglich zur Kenntnis genommen bzw. in ihrer Tragweite verstanden werden, für den Bankkunden verbindlich sind.

Vollmacht und Todesfall

Die Vollmacht erlischt gemäß deutschem Recht nicht mit dem Todesfall (§ 672 i.V.m. § 168 BGB). Ist ein Erlöschen mit dem Tode gewünscht, so ist eine entsprechende Ergänzung in der Vollmachtsurkunde vorzunehmen.

Genau umgekehrt ist das Erlöschen der Vollmacht im schweizerischen Recht geregelt. Nach schweizerischem Recht erlischt die Vollmacht im Todesfall, bei Handlungsunfähigkeit oder Verschollenheit des Vollmachtgebers, soweit der Vollmachtgeber nichts Gegenteiliges angeordnet hat (OR 35 Abs. 3).

Häufig verwendet wird auch die Vollmacht nur für den Todesfall (sog. postmortale Vollmacht). Diese ermöglicht dem Bevollmächtigten Bankgeschäfte z.B. zur Abwicklung des Erbes. Nach schweizerischem Recht sind solche Vollmachten höchstens für kurze Zeit nach dem Tode des Vollmachtgebers gültig und befähigen, sobald der Bevollmächtigte vom Tode des Vollmachtgebers Kenntnis hat, nicht zu mehr als dringlichen Verwaltungshandlungen. Im übrigen geht die Handlungsbefugnis nach schweizerischem Recht in jedem Falle auf die Erben über, es sei denn, der Erblasser habe einen Willensvollstrecker eingesetzt. Das Gesagte gilt auch für die Banken, also auch bei Vorliegen anderslautender Bankvollmachten.

Eigentümer des Kontos ist nach dem Tod der(die) Erbe(n). Die Bankvollmacht ist kein Testament und berührt die Rechte der Erben daher nicht (z.B.: Urteil BayObLG vom 19. April 2000). Die Erben können die Vollmacht als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers jederzeit widerrufen. Nach schweizerischem Recht bedarf es keines Widerrufes der Vollmacht durch die Erben. Hingegen tun die Erben gut daran, den Bevollmächtigten und die Bank vom Ableben des Vollmachtgebers in Kenntnis zu setzen und eine allfällige Vollmachtsurkunde zurückzufordern, da sie andernfalls gutgläubigen Dritten gegenüber, mit denen der Bevollmächtigte (sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis des Todes des Vollmachtgebers) noch namens des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte tätigte, für den Schaden verantwortlich sind (OR 36 Abs. 2).

Umfang der Vollmacht

Der Umfang der Bankvollmacht wird durch die Bankformulare meist eingeschränkt. Nicht möglich sind meist:

  • Die Auflösung von Konten
  • Kreditaufnahmen (der Bevollmächtigte darf aber grundsätzlich auch über eingeräumte Kredite verfügen)
  • Die Erteilung von Untervollmachten oder
  • Hoch spekulative Geschäfte

Bankenüblich ist eine Beschränkung durch den Kunden auf

  • einzelne Konten (und nicht die ganze Geschäftsbeziehung mit der Bank)
  • Verfügung nur durch zwei Bevollmächtigte

Bei Vollmachten mit gemeinschaftlicher Verfügung wird oft zwischen "A-Vollmachten" und "B-Vollmachten" unterschieden. Während A-Bevollmächtigte mit jedem beliebigen anderen Bevollmächtigten verfügen können, kann der B-Bevollmächtigte dies nur mit einem A-Bevollmächtigten tun.

Weitere rechtliche Aspekte

  • Bevollmächtigte unterliegen der Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abgabenordnung (AO). Sie müssen sich mit einem amtlichen Lichtbilddokument z.B. Personalausweis oder Pass legitimieren.
  • Die Namen der Bevollmächtigten werden im Rahmen des Kontenabrufverfahrens an Behörden weitergegeben.
  • Gemäß § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WphG) ist es vorgeschrieben Börsenumsätze von Bevollmächtigten unter deren Kennummer und nicht dem des Kontoinhabers zu melden.
  • Auch gelten die Anforderungen des § 31 WphG auch für Bevollmächtigte. Die Bank muss vor Ausführung eines Wertpapiergeschäftes die Erfahrungen und Kenntnisse des Bevollmächtigten erfragen (WphG-Bogen) und mit dem Risiko der vorgesehenen Geschäfte vergleichen.

Ob Vorsorgevollmachten eine Bankvollmacht überflüssig machen, ist strittig. Das deutsche Bundesjustizministerium (BMJ) empfiehlt daher, bei Vorsorgevollmachten, die Innenvollmachten sind, stets die Bankvollmacht als Außenvollmacht separat zu erklären.

Literatur

  • Siegfried Platz: Die Vorsorgevollmacht in der Bank- und Sparkassenpraxis; Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart, 2005, ISBN 978-3-09-304994-1

Weblinks

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