Datenveränderung

Datenveränderung

Datenveränderung ist in Deutschland gemäß § 303a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Jegliches rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen fremder Daten ist nach dem deutschen Strafrecht eine Datenveränderung.

Wortlaut

Der Wortlaut von § 303a StGB ist (seit der letzten Änderung zum 11. August 2007):

  • (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2 – Ausspähen von Daten) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • (2) Der Versuch ist strafbar.
  • (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Tathandlungen

Löschen ist das unwiederbringliche Unkenntlichmachen von Daten, d.h. die Daten sind nicht wiederherstellbar. Von Unterdrücken spricht man, wenn dem Berechtigten der Zugriff auf seine Daten unmöglich gemacht wurde. Unbrauchbarmachen bedeutet, dass Daten nicht mehr bestimmungsgemäß gebraucht werden können. Ein Verändern von Daten liegt vor, wenn sich ihr Informationsgehalt ändert.

Tatbestandsmerkmale

Die Norm erfasst inhaltliche Änderungen von Daten. Die Tat ist vollendet, sobald ein Einwirkungserfolg eingetreten ist. Eines Vermögensschadens bedarf es nicht.[1] Dabei muss es sich nicht um fremde Daten handeln, aber um Daten die einem fremden Nutzungsrecht unterliegen. So ist die Datenveränderung nach § 303a StGB im reinen internen Bereich nicht möglich, wenn der Handelnde aufgrund seiner Rechtsposition umfassenden Zugriff auf die veränderten Daten hatte.[2] Geschützt sind nur solcher Daten, die einem anderen zugeordnet sind. Eine strafbare Tat liegt nur dann vor, wenn sich die Handlung des Täters auf fremde Daten bezieht, an den also das unmittelbare Recht des Anderen auf Verarbeitung, Löschung oder Nutzung besteht.[3] Das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Täter selbst Verfügungsberechtigter ist oder mit Einverständnis des Verfügungsberechtigten auf die Daten einwirkt. Insofern wirkt die Nutzungserlaubnis an den Daten als tatbestandsausschließendes Einverständnis.[4]

Strafantrag

Gemäß § 303c StGB wird die Tat in den Fällen der §§ 303 bis 303b StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Wird ein Antrag gestellt, erhebt die Strafverfolgungsbehörde allerdings auch nur dann Anklage, wenn sie ein (einfaches) öffentlichen Interesse bejaht (§ 376 StPO). Andernfalls hat der Verletzte die Möglichkeit, Privatklage zu erheben (§ 374 Abs. 2 StPO).

Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik (§§ 303a, 303b StGB)

  Anzahl der Delikte (§§ 303a, 303b StGB)
in Deutschland (PKS 2004 - 2008)
2003 1.705
2004 3.130
2005 1.609
2006 1.672
2007 2.660
2008 2.207
2009 2.276

In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2008 insgesamt 2.207 Delikte von Datenveränderung bzw. Computersabotage erfasst[5]. Die Fallzahlen der letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2003 – 2008) entnommen werden.

Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.

Anhand von Statistiken (PKS, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

Kritik

In der Rechtswissenschaft wurde die Vorschrift als Straftatbestand „ohne erkennbaren Unrechtskern“ bezeichnet.[6]

In der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde gerügt, dass § 303a StGB vielfach wegen seiner erheblichen Unbestimmtheit (Art. 103 II GG) kritisiert wird. Die Unbestimmtheit bezieht sich z.B. auf die Frage, woran die Verfügungsberechtigung über Daten festzumachen ist. Gerade bei Daten in vernetzten Systemen ist dieses Problem weitgehend ungeklärt. Daraus lassen sich Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Norm herleiten. Allerdings erscheint fraglich, ob der Gesetzgeber derzeit in der Lage ist, das Problem zu lösen. In der rechtswissenschaftlichen Literatur hat sich bislang kein Lösungsansatz eindeutig durchsetzen können, und für die Rechtspraxis scheint das Problem keine große Rolle zu spielen.[7]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Mitsch, Strafrecht Besonderer Teil 2, S. 201, Springer, 2001, ISBN 3540412662
  2. Horst Speichert: Praxis des IT-Rechts, S. 313, Vieweg Friedrich + Sohn, 2004, ISBN 3528058153
  3. Kai Kochmann: Schutz des "Know-how" gegen ausspähende Produktanalysen, S. 149, Gruyter, 2009, ISBN 3899496868
  4. Mark A. Zöller: Strafrecht Besonderer Teil I, S.184, Berliner Wissenschafts-Verlag, 2007, ISBN 9783830513537
  5. http://www.bka.de/pks/pks2008/index2.html BKA Polizeiliche Kriminalstatistik 2008
  6. Eric Hilgendorf: Recht durch Unrecht? Interkulturelle Perspektiven, in: Juristische Schulung (JuS), Heft 9/2008, S. 761-767 (S.&xnbsp;766 Fn. 59).
  7. Eric Hilgendorf: Datenveränderung, S. 7, in Kurze Stellungnahme zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität für die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 21. März 2007 (PDF) abgerufen am 5. Juli 2011
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