- Verjährung
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Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, d.h. die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden, ausgenommen in dem Falle der Arglisteinrede, die einen Ausschluss der Verjährung bedeutet.
Geschichte
Bereits das Römische Recht kannte die Verjährung als „longi temporis praescriptio“. Offenbar schon damals bestand somit der Wunsch, nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne den Rechtsfrieden wieder herzustellen, also eventuell bestehende Ansprüche - welcher Art auch immer - als beseitigt anzusehen, um einerseits den Berechtigten anzuspornen, seine Ansprüche möglichst rasch anzumelden und durchzusetzen, weil die gegebenenfalls erforderliche Beweisbarkeit in der Regel mit fortschreitender Zeit schwierig oder gar unmöglich wird, und andererseits den Verpflichteten von einer zeitlich unbefristeten Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen zu entlasten, die womöglich gar nicht mehr ihn, sondern seine Rechtsnachfolger träfen, sofern es sich um zivilrechtliche Ansprüche handelt.
Diese Überlegungen gelten im Grundsatz auch heute noch und betreffen in erster Linie das zivilgerichtliche Verfahren.
Im Strafrecht (und, wo gesetzlich vorgesehen, im Verwaltungsstrafrecht) wird die Verjährung einerseits wohl ebenso dazu dienen, den Strafanspruch in gehöriger Zeit zu betreiben und die Strafverfolgungsorgane damit zu schleuniger Verfolgung anzuhalten, andererseits scheint - mit geringen Ausnahmen - der allgemeine Wunsch nach Bestrafung eines Täters im Lauf der Zeit abzunehmen, freilich je nach der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat in unterschiedlichem Ausmaß. Daraus erklären sich auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen.
Siehe auch
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