Verjährung (Deutschland)

Verjährung (Deutschland)

Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das heißt, die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden.

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

Die Verjährungsvorschriften des BGB§ 194 ff. BGB) wurden durch das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert. So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002. Überleitungsvorschriften enthält Art. 229 § 6 EGBGB.

Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung, das nicht ins BGB übernommen worden ist, aber in bestimmten landesrechtlichen Regelungen gilt, hat völlig andere Bedeutung. Es hat rechtsbegründenden Charakter.

Verjährungsfristen

Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Wichtige Fälle davon abweichender Fristen (sowohl von der Länge der Verjährungsfrist als auch vom Beginn derselben):

  • Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB.
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.
  • Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei allen übrigen Fällen (insbesondere bei beweglichen Sachen) (§ 438 BGB).
  • Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB); im übrigen in drei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
  • Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651g Abs. 2 BGB).
  • Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten; die Frist beginnt für den Vermieter ab Übergabe der Mietsache, für den Mieter ab Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).
  • Bei gewerblichen Transportverträgen nach §§ 407 ff. HGB verjähren Ansprüche in einem Jahr (§ 439 Abs. 1 S. 1 HGB). Sofern vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Schuldners vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist abweichend davon 3 Jahre (§ 439 Abs. 1 S. 2 HGB). Für den Umzugsvertrag, den Vertrag über multimodalen Verkehr (Multimodalvertrag, § 452 HGB), den Speditionsvertrag und den Lagervertrag gelten diese Fristen ebenfalls.

Verjährungsbeginn

Regelmäßig beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des (Kalender-) Jahres in dem:

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (sogenannte „subjektive Verjährung“).

(Sie sind also bis 31.Dezember des jeweiligen Jahres 24:00 Uhr unverjährt und ab 1. Januar des Folgejahres 00:00 Uhr verjährt.) Diese Frist wird als Ultimoverjährung bezeichnet. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach altem Recht für Ansprüche nach den §§ 196, 197 BGB a. F. Diese Ultimoverjährung wurde bei der Schuldrechtsreform unter anderem von der Anwaltschaft gefordert.

  • Beispiel: Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers aus Januar 2008 verjährt am 31. Dezember 2011. (Häufig gelten aber auch noch viel kürzere Ausschlussfristen.)

Abweichender Verjährungsbeginn

  • Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).
  • Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB).
  • Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, also nicht mit Vertragsschluss (§ 438 Abs. 2 BGB).
  • Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche im Regelfall mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).
  • Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651g Abs. 2 BGB).
  • Beim Mietvertrag beginnt die oben genannte kurze Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann, wenn er die Mietsache zurück erhält, für solche des Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).
  • Besonderheiten gelten nach dem →Grundsatz der Schadenseinheit für den Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen.
  • Beim gewerblichen Transportvertrag (und den anderen ähnlichen Verträgen) beginnt die Verjährung der Ansprüche mit Ablieferung des Gutes oder dem vereinbarten Ablieferungstermin (§ 439 Abs. 2 HGB).

Ablauf und Ende

Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:

Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter (§ 209 BGB).

Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB) sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB).

Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch

  • Anerkenntnis des Anspruchs, als solches gilt Abschlagszahlung, Zinszahlung unter anderem
  • Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.

Absolute Verjährung: „Auf jeden Fall“, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem schadensauslösenden Ereignis.

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).

Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

Vereinbarungen über die Verjährung

Vereinbarungen über die Verjährungsfrist (Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen) sind grundsätzlich zulässig.

Bei Haftung wegen Vorsatzes kann nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft abgekürzt werden. Unstatthaft ist es ferner, eine längere Verjährungsfrist als von 30 Jahren zu vereinbaren (§ 202 Abs. 2 BGB).

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen Verkürzungsverbote für bestimmte Verjährungsfristen beim Kauf- und Werkvertrag (§ 309 Nr. 8b ff. BGB.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) kann jedoch weiterhin vereinbart werden. Danach gelten kürzere Verjährungsfristen (§ 13 Nr. 4 VOB/B).

Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen durch den Unternehmer bis auf ein Jahr statthaft (§ 475 Abs. 2 BGB).

Wirkungen der Verjährung

Der Schuldner bekommt ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB). Einrede bedeutet, dass die Verjährung nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss.

Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs. Er bleibt bestehen und stellt einen Rechtsgrund für die erbrachte Leistung dar, die darum nicht rechtsgrundlos im Sinne der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ist und somit auch bei Unkenntnis der Verjährung nicht zurückgefordert werden kann (§ 214 Abs. 2 BGB).

Mit einem verjährten Anspruch kann aufgerechnet werden, wenn die sogenannte Aufrechnungslage schon bestand, als der Anspruch noch nicht verjährt war (§ 215 BGB). Jedoch ist immer zu beachten, ob der Anspruch aus anderen Gründen, zum Beispiel aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Aufrechnungsverbotes, nicht aufgerechnet werden darf.

Von Verjährungsfristen zu unterscheiden sind Ausschlussfristen, die teilweise in gesetzlichen Vorschriften zu finden sind (Beispiel: Anfechtungsfrist wegen Täuschung oder Drohung, § 124 BGB), häufig aber vertraglich vereinbart werden und insbesondere im Arbeitsrecht eine große Bedeutung haben. Häufig sind solche Ausschlussfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche (aber auch für sonstige Rechte, auch Gestaltungsrechte) in Tarifverträgen zu finden und werden dort auch „Verfallfristen“ genannt, beispielsweise innerhalb des öffentlichen Dienstes 6 Monate, geregelt im BAT/TVöD. Während der Ablauf einer Verjährungsfrist nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, also nur auf die entsprechende Einrede zu beachten ist, endet bei Ablauf einer Ausschlussfrist das Recht selbst und ist (im Prozess vom Richter) von Amts wegen zu beachten.

Ausschluss- und Verjährungsfristen können zusammentreffen, so muss etwa beim Reisevertrag der Reisende seinen Anspruch wegen Reisemangels einen Monat nach Reiseende geltend machen (Ausschlussfrist), der Anspruch selbst verjährt in zwei Jahren (§ 651g BGB).

Von der Verjährung zu unterscheiden ist auch die dieser ähnliche Verwirkung.

Strafrecht

Das Strafrecht (einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht) kennt zwei Typen der Verjährung:

Die Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB) schließt die Ahndung einer Tat nach der im Gesetz geregelten Zeitdauer aus. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch eröffnet, muss es eingestellt werden. Die Verjährungsfrist von Mord und Völkermord wurde 1965 in der Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestages diskutiert, 1969 verlängert und endgültig 1979 aufgehoben. Im Übrigen bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung des Delikts. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat.

Die Vollstreckungsverjährung (§ 79 StGB) tritt ein, wenn eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Sicherungsverwahrung und die lebenslange Freiheitsstrafe verjähren nicht. Die sonstigen Verjährungsfristen bestimmen sich nach der verhängten Strafe. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung bzw. des Urteils.

Mord und Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen) unterliegen weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Laufende Verfahren werden bei Tod des Täters lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt (umgangssprachlich: vorläufig eingestellt).

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Laut § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Wenn in den ersten drei Monaten ein Bußgeldbescheid ergangen ist, egal ob an den Täter selber oder an den Fahrzeughalter, verlängert sich die Frist entsprechend. Die dreimonatige Verjährungsfrist gilt nur, wenn die Behörde in diesem Zeitraum gar keinen Bußgeldbescheid abgesendet hat. Hierbei ist der Empfang des Bußgeldbescheides nicht entscheidend, es geht vielmehr darum, dass die Behörde in diesem Fall tätig geworden ist.

Öffentliches Recht

Ein Anspruch aus einem Verwaltungsakt unterliegt ebenfalls der Verjährung. Seine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre nach der Unanfechtbarkeit (§ 53 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wird durch den Verwaltungsakt ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gewährt, so gilt die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach §§ 194 ff. sinngemäß.

Steuerrecht

Hierbei unterscheidet man nach der deutschen Abgabenordnung zwischen Festsetzungsverjährung (siehe Überschrift vor § 169 AO) und Zahlungsverjährung (§ 228 AO).

Siehe auch

Weblinks

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