Verjährungsdebatte

Verjährungsdebatte

Unter dem Begriff Verjährungsdebatte ist eine Aussprache im Deutschen Bundestag vom 10. März 1965 bekannt geworden, in deren Folge die bevorstehende Verjährung von ungesühnten Morden nationalsozialistischer Täter verhindert wurde.

Die Debatte gilt weithin als „Sternstunde des Parlaments“ und stellt einen wichtigen Schritt bei der Vergangenheitsbewältigung dar. In ihrer Wirksamkeit auf die öffentliche Meinung überragt sie sowohl die zeitlich davor liegende Bundestagsdebatte vom 4. Mai 1960 zum Thema Verjährung wie auch die beiden nachfolgenden Verjährungsdebatten vom 26. Juni 1969 und vom 29. März 1979.

Ursprünglich verjährte Mord nach dem deutschen Strafgesetzbuch nach zwanzig Jahren. Der Zeitpunkt, ab dem die Strafverfolgung nationalsozialistischer Morde theoretisch einsetzen konnte, wurde als der 8. Mai 1945 angesehen (Kapitulation der Wehrmacht. Morde in der NS-Zeit wären daher ab 1965 nicht mehr verfolgbar gewesen. Der Bundestag verschob 1965 den Zeitpunkt auf das Jahr 1949, der Gründung der Bundesrepublik.

Im Jahre 1969 war absehbar, dass mehr Zeit nötig war. So verlängerte der Bundestag die Verjährungsfrist um zehn auf dreißig Jahre. Damit stellte sich das Problem 1979 erneut, und die Verjährung für Mord wurde überhaupt aufgehoben. Zu beachten ist, dass die betreffenden Regelungen 1965, 1969 und 1979 nicht nur für nationalsozialistische Verbrechen, sondern für Morde allgemein galten bzw. gelten. Umstritten war in der Debatte von 1965 vor allem die Frage, ob man rückwirkend Fristen verändern dürfe.

Inhaltsverzeichnis

Juristische Ausgangslage

Das Strafgesetzbuch (§ 78) bestimmte in seiner von 1871 bis 1969 gültigen Fassung für die Verjährung von Verbrechen wie Mord, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht waren, eine Frist von zwanzig Jahren. Für Verbrechen mit einer Strafbewehrung von zehn Jahren galt eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren, für andere war eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorgesehen. Da durch den Stillstand der Rechtspflege im Dritten Reich NS-Täter nicht belangt wurden, begann nach allgemeiner Rechtsauffassung die Verjährungsfrist für diese Taten erst mit dem 8. Mai 1945.

Berechnungsgesetz von 1960

Da die Verjährungsfrist für alle Delikte außer Mord und Totschlag in schweren Fällen im Jahre 1960 abzulaufen drohte, brachte die SPD-Fraktion ein Berechnungsgesetz ein, das den Beginn der Verjährungsfrist auf den 16. September 1949 ansetzte. Zur Begründung wurde auf die unzureichenden Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden in der Nachkriegszeit hingewiesen. Überdies sei eine Neubewertung der im Strafgesetz von 1871 festgelegten Verjährung angesichts der nationalsozialistischen Massenverbrechen vorzunehmen.

Dieser Antrag wurde am 4. Mai 1960 ohne Aussprache dem Rechtsausschuss zugeleitet und dort abgelehnt. Ein nachgereichter Änderungsentwurf, der den Fristbeginn auf den 20. Juni 1946 terminierte, wurde am 24. Mai 1960 im Plenum diskutiert. Mitausschlaggebend war dabei die Einschätzung von Justizminister Fritz Schäffer, ein pünktliches Eintreten der Verjährung diene der „inneren Befriedung“, eine Verlängerung dagegen sei überflüssig, da „alle bedeutsamen Massenvernichtungsaktionen der Kriegszeit systematisch erfasst und weitgehend erforscht“ und nur noch wenige Nachzügler-Prozesse zu erwarten seien. Ausschlaggebend für die Ablehnung war die vorherrschende Ansicht, die rückwirkende Änderung verstieße gegen den in Art. 103 GG festgelegten Grundsatz, dass eine Person nur dann bestraft werden könne, „wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“[1] (Nulla poena sine lege). Damit waren Delikte wie Körperverletzung mit Todesfolge verjährt und es drohte zudem die Verjährung von NS-Mordtaten ab dem Jahre 1965.

Die Verjährungsdebatte vom 10. März 1965

Situation im Vorfeld der Debatte

Immer wieder hatte die DDR gezielt belastendes Material gegen hohe Beamte und Richter der Bundesrepublik veröffentlicht, um die Bundesrepublik als faschistischen Staat darzustellen. 1962 war Generalbundesanwalt Wolfgang Fränkel aufgrund des Vorwurfs zurückgetreten, in der NS-Zeit an dreißig fragwürdigen Todesurteilen mitgewirkt zu haben. Auch bei den westlichen Verbündeten nahm das internationale Ansehen der Bundesrepublik durch derartige Enthüllungen Schaden. Es wurde vermutet, man könne weitere Täter in heutiger hoher Stellung entlarven, wenn man mehr Zeit für die Strafverfolgung habe. Nicht nur in Israel wurde die bevorstehende Verjährung kritisiert. Die USA übte mit einer Demarche Druck aus, um zu verhindern, dass die bislang unaufgeklärten Massenmorde durch Verjährung ungeahndet bleiben würden. 1963 begann nach längerer Vorarbeit der erste Auschwitzprozess in Frankfurt/Main.

Die Bundesregierung rief am 20. November 1964 alle Regierungen im Ausland dazu auf, alle entdeckten Dokumente über NS-Verbrechen unverzüglich der Ludwigsburger Zentralstelle zuzuleiten. Im Ausland wurde dies von manchen als Alibifunktion für den vorhersehbaren Fall angesehen, dass einige NS-Täter erst nach der Verjährung entlarvt würden.

Innenpolitisch wurde die drohende Verjährung zu einem wichtigen Thema, das in der Presse breit behandelt wurde. Meinungsumfragen ergaben dabei, dass sich eine knappe Mehrheit für den Eintritt der Verjährung aussprach. Die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein reichten Initiativanträge ein, um die Verjährungsfrist zu verlängern. Am Vorabend der Parlamentsdebatte veröffentlichte der Spiegel unter dem Titel „Für Völkermord gibt es keine Verjährung“ ein viel beachtetes Gespräch zwischen Rudolf Augstein und Karl Jaspers.

Debatte

In der Bundesregierung unter Ludwig Erhard hatte sich mehrheitlich die Auffassung durchgesetzt, eine Verjährungsverlängerung sei verfassungsrechtlich unmöglich. Sie verzichtete daher auf Vorgaben. Dies erleichterte das Zustandekommen einer parlamentarischen Debatte, bei der die Abgeordneten frei vom Fraktionszwang sprachen. Die gegensätzlichen Standpunkte waren schwer zu überbrücken. Einigen Abgeordneten blieb die Vorstellung unerträglich, die ungesühnten Massentötungen und den Völkermord verjähren zu lassen. Andere sahen die Grundsätze eines Rechtsstaates unheilbar verletzt, wenn ein erloschener Strafanspruch rückwirkend wieder geltend gemacht würde.

Im Januar 1965 legte Ernst Benda (CDU) einen von 49 weiteren Abgeordneten seiner Partei unterzeichneten Antrag vor, durch den die Verjährungsfrist bei Mord auf 30 Jahre verlängert werden sollte. Die SPD-Fraktion brachte zwei Gesetzentwürfe ein. Nach ihrem Willen sollte die Verjährung für Mord und Völkermord gänzlich entfallen; dies sollte durch eine Änderung des Art. 103 GG rechtlich einwandfrei abgesichert werden. Benda legte daraufhin am Vortag der Bundestagssitzung einen veränderten Antrag vor, durch den die Verjährung bei Mord gänzlich aufgehoben würde. Es habe sich im Verlaufe der letzten Monate ein Meinungswandel vollzogen; es ginge nun nicht mehr um das ob, sondern nur noch um den juristisch und politisch besten Weg.

Wesentliche Argumentation

Gegen die vorliegenden Anträge sprach sich Bundesjustizminister Ewald Bucher (FDP) aus, der in seinem Beitrag nicht im Namen der Bundesregierung sprach. Er verwies auf die Beweisschwierigkeiten durch den Ablauf der Zeit; Freisprüche und überbordende Kritik an der deutschen Gerichtsbarkeit seien absehbar. Die vorzeitige Freilassung von Einsatzgruppenführern durch die Alliierten habe ohnehin das Zusammenleben mit Massenmördern unvermeidlich gemacht. Selbst eine Änderung des Artikel 103 (2) GG sei rechtlich bedenklich, wenn man dies in Verbindung mit Artikel 20 GG und Artikel 79 GG betrachte. Auch andere Redner unterstützen diese Argumentation und forderten, dass moralische Bedenken und politische Aspekte zugunsten der Rechtssicherheit und Bewahrung der Rechtsstaatlichkeit zurückstehen müssten.

Die Befürworter der Anträge führten eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 1952 und das vom Bundesverfassungsgericht bestätigte hessische Ahndungsgesetz an: Dort sei im konkreten Fall die Fristverlängerung nicht als Verstoß gegen das Prinzip nulla poena sine lege angesehen worden. Ernst Benda (CDU) konnte auf einen Appell von 76 Professoren verweisen, die verfassungsrechtliche Bedenken verneinten. Die Befürworter der Anträge erinnerten daran, dass durch rechtzeitig eingeleitete richterliche Handlung die Verjährungsfrist unterbrochen und dadurch auch jetzt schon verlängert würde; damit seien viele Bedenken und Argumente der Gegner entkräftet. Sie verwiesen daneben auf den außenpolitischen Schaden, einen Verlust an Ansehen und Glaubwürdigkeit im Ausland.

Einzelne Redebeiträge

Ernst Benda ging nicht nur ausführlich auf die juristischen Argumente ein, sondern bestimmte auch durch seinen Beitrag die weitere Richtung der Debatte. Seine Äußerung, er verspüre nicht den Druck der Weltmeinung, er folge nur dem Druck der eigenen Überzeugung und seines Gewissens, wurde wie ein Leitmotiv von vielen anderen Rednern aufgegriffen. Keinem Befürworter der Verjährung, der seine Meinung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen begründe, solle man unterstellen, er schöbe diese Argumente nur vor. Zu Gnade und Vergebung aber seien zunächst die Opfer legitimiert, den anderen bliebe das Erkennen der Schuld (Sitzungsbericht, Seite 8525).

Benda erhielt von allen Seiten des Hauses Beifall und wurde von Martin Hirsch (SPD) als „Sprecher der jungen deutschen Generation“ (8526) gelobt. Der Redebeitrag von Rainer Barzel (CDU) trübte jedoch die angestrebte und von vielen Rednern beschworene Einmütigkeit. Seine Seitenhiebe auf die DDR gipfelten in dem Ausspruch, […]„ dass Hitler tot ist und Ulbricht lebt“. (8531) Zum Widerspruch führte sein auf Adolf Hitler gemünzter Satz: „Dieser Mann trägt große Schuld auch vor dem deutschen Volk und gerade vor denen, deren vaterländische Gesinnung und deren Idealismus er missbrauchte.“ (8530)

In dieselbe Richtung wiesen Barzels Bemerkungen über fehlende Schuld bei „politischem Irrtum“ (8530) und sein Bekenntnis „zur Ehre der deutschen Soldaten (8530)“. Nicht nur von Barzel wurde wiederholt beteuert, dass es hier nicht um eine neue Entnazifizierung gehe, die in der Mehrheit des Wahlvolkes deutlich abgelehnt wurde.

Gerhard Jahn (SPD) stellte die rhetorische Frage: „Soll das ungeheuerliche Ausmaß an Verbrechen […] einfach nur mit juristischen Erwägungen beantwortet werden oder sind wir aufgefordert, […] eine politisch-moralische Entscheidung zu treffen?“ (8537) Jahn wandte sich dann gegen Barzels Formulierungen, wurde dabei mehrfach durch Zwischenrufe unterbrochen und musste sich später von Benda vorhalten lassen, er habe eine parteipolitische Diskussion entfachen wollen (8537).

Thomas Dehler (FDP) hielt unbeirrt an seiner Überzeugung fest, dass eine rechtsstaatlich einwandfreie Lösung selbst durch Grundgesetzänderung nicht erreichbar sei. Er bekannte aber: „Am Ende sind wir uns doch der Schuld bewusst, jeder von uns, der damals Verantwortung getragen hat.“ […] „Jeder von uns, der damals Verantwortung getragen hat, hat das Empfinden, dass er zuwenig für das Recht gekämpft hat, dass er zuwenig Mut zur Wahrheit gehabt hat, nicht stark genug war für die Macht des Bösen.“ (8541)

Max Güde (CDU/CSU) beklagte, dass einige schwerbelastete Massenmörder, die von den alliierten Gerichten verurteilt und dann begnadigt worden seien, frei herumliefen: „Diese doppelte Intervention der Alliierten in den deutschen Rechtsraum hat die Dinge verwirrt bis auf die heutigen Tage.“ (8567) Falls die Verjährung aufgehoben werde, solle eine Lockerung des Verfolgungszwanges folgen, damit nur noch extreme Mordtaten vor Gericht kommen.

Dittrich (CSU) teilte mit, die Meinungsbildung in der CSU-Landesgruppe sei noch nicht abgeschlossen. Er wies auf einen Vorschlag des Altbundeskanzlers Konrad Adenauer hin, den Beginn der Verjährungsfrist später anzusetzen. Dieser Vorschlag wurde nicht weiter diskutiert, aber kurz darauf im Rechtsausschuss als mehrheitsfähiger Kompromiss aufgegriffen.

Zum Höhepunkt wurde der Auftritt von Adolf Arndt (SPD), der vordem als Rechtspolitischer Sprecher im Jahre 1960 als einziger gegen den Vorschlag seiner eigenen Fraktion gestimmt hatte, da er eine Veränderung der Verjährungsfrist ohne eine Grundgesetzänderung nicht für Rechtens hielt. Arndt verneinte eine Kollektivschuld, sprach aber von einer moralischen und einer historischen Schuld. Arndt belegte an Beispielen, dass die Morde in Pflegeanstalten und die Untaten im Osten den „Normalbürgern“ schon im Dritten Reich bekannt waren, und fuhr fort: „Das Wesentliche wurde gewusst. Ich habe den jungen Menschen sagen müssen: Wenn eure leibliche Mutter auf dem Sterbebett liegt und schwört bei Gott […], dass sie nicht gewusst hat, dann sage ich euch: Die Mutter bringt's nur nicht über die Lippen, weil es zu fürchterlich ist, das gewusst zu haben oder wissen zu können, aber nicht wissen zu wollen. Ich weiß mich mit in der Schuld. Denn sehen Sie, ich bin nicht auf die Straße gegangen und habe geschrien, als ich sah, dass die Juden aus unserer Mitte lastkraftwagenweise abtransportiert wurden. Ich habe mir nicht den gelben Stern umgemacht und gesagt: Ich auch! Ich kann nicht sagen, dass ich genug getan hätte. […] Man kann doch nicht sagen: Ich war noch nicht geboren, dieses Erbe geht mich gar nichts an. […] Es geht darum, dass wir dem Gebirge an Schuld und Unheil, das hinter uns liegt, nicht den Rücken kehren.“(8552/8553).

Ergebnis

Nach Beratung im Rechtsausschuss wurde am 23. März 1965 mehrheitlich ein „Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen“ beschlossen. Dadurch wurde der Beginn der Verjährungsfrist auf den 31. Dezember 1949 festgelegt. Alle Abgeordneten der SPD und 180 der 217 CDU-Abgeordneten votierten für diesen Kompromiss. Die Abgeordneten der FDP stimmten fast geschlossen für die Beibehaltung der Verjährung. Bundesjustizminister Ewald Bucher (FDP) trat am 26. März 1965 zurück. Die strafrechtliche Ahndung für Mord war damit bis zum Ende des Jahres 1969 möglich. Zwar war eine endgültige Verjährung abgewehrt worden, doch war zugleich absehbar, dass das Problem vier Jahre später erneut zur Entscheidung anstehen würde.

Es wurde in der Debatte unzweideutig ausgesprochen, dass es sich bei den Massentötungen nicht um Exzesse bei Kriegshandlungen, sondern um überlegte und sorgfältig geplante Mordaktionen eines Terror-Staates handle. Es wurden persönliche moralische Schuldbekenntnisse ausgesprochen und eine unverjährbare historische Schuld hervorgehoben, die als Erbe bleibe.

Die Verjährungsdebatte von 1965 wird auch im Jahre 2005 noch von namhaften Politologen wie Peter Reichel als Sternstunde des Parlaments eingeschätzt. Dieser Bewertung entgegen steht die zeitgenössische Analyse der Debatte durch Karl Jaspers.

Die Verjährungsdebatte vom 26. Juni 1969

Im Frühjahr 1969 brachten das Bundesland Hamburg und kurz darauf die Bundesregierung einen vom Bundesjustizminister Horst Ehmke (SPD) ausgearbeiteten Gesetzentwurf ein, die beide auf die vollständige Abschaffung der Verjährung für Mord und Völkermord abzielten.

Die Gegner des Entwurfs verwiesen darauf, dass die Glaubwürdigkeit des Parlaments schwer beschädigt würde, wenn man schon vier Jahre später die grundsätzlichen rechtlichen Überlegungen umstoße. Die Befürworter betonten die historische Verantwortung, die im Sinne der Opfer eine weitere Ahndung von Mord und Völkermord erfordere.

Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschloss der Bundestag am 26. Juni 1969 ein abgeändertes Strafrechtsänderungsgesetz, das die Verjährung für Mord auf 30 Jahre heraufsetzte.

Der Historiker Norbert Frei stellt das Abstimmungsverhalten der CDU und FDP in einen Zusammenhang mit der „geplanten Amnestie oder Gesetzgebungspanne“ vom Mai 1968, durch die Beihilfe zum Mord für „Schreibtischtäter“ bereits 1960 verjährte. Erst als dies im Mai 1969 in einem Urteil des Bundesgerichtshofs entsprechend ausgelegt und die Straffreiheit von NS-Juristen gesichert war, seien die Christdemokraten zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist bereit gewesen.[2] Der „größte Mordprozess der Nachkriegszeit“, das Verfahren gegen das Personal des Reichssicherheitshauptamtes, musste wegen der „kalten Verjährung“ von 1968/69 kurz vor der Eröffnung eingestellt werden.

Die Verjährungsdebatte vom 29. März 1979

Zum vierten Mal musste sich das Parlament 1979 mit der Frage befassen, wie die strafrechtliche Vergangenheitsbewältigung mit althergebrachten Gesetzesvorschriften zur Verjährung in Einklang zu bringen sei. Als neues Argument wurde die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Unverjährbarkeit von Mord und Völkermord herangezogen. Auch der Ausstrahlung der vierteiligen Fernsehserie Holocaust, die den Völkermord ins Bewusstsein der Öffentlichkeit rückte, wird eine Wirkung auf die Beschlussfassung des Bundestages zugesprochen.[3]

Der Rechtsausschuss des Bundestages konnte sich nicht auf eine Beschlussempfehlung verständigen. Am 3. Juli 1979 beschloss der Deutsche Bundestag mit 255 zu 222 Stimmen, die Verjährung für Mord und Völkermord gänzlich aufzuheben.

Quellen und Belegstellen

  • A) Verhandlungen des Deutschen Bundestages. 3. Wahlperiode. Stenografische Berichte Band 46: 117. Sitzung vom 24. Mai 1960 (S. 6680 ff)
  • B) Verhandlungen des Deutschen Bundestages. 4. Wahlperiode. Stenografische Berichte Band 57: 170. Sitzung vom 10. März 1965 (S. 8516–8571)
  • C) Verhandlungen des Deutschen Bundestages. 5. Wahlperiode. Stenografische Berichte Band 70: 243. Sitzung vom 26. Juni 1969 (S. 13554–13563)
  • D) Verhandlungen des Deutschen Bundestages. 8. Wahlperiode. Stenografische Berichte Band 109: 145. Sitzung vom 29. März 1979 (S. 11561–11650)
  1. Siehe Satz 2 des Artikels bei DeJure.org
  2. Norbert Frei: Karrieren im Zwielicht… Frankfurt/M 2001, ISBN 3-593-36790-4, S. 228/29
  3. Frank Bösch: Film, NS-Vergangenheit und Geschichtswissenschaft. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 54 (2007), S. 2

Literatur

  • Tôviyyā Friedman: The struggle for the cancellation of the statute of limitation for the Nazi criminals in Germany, Haifa 1997.
  • Karl Jaspers: Die Schuldfrage. Für Völkermord gibt es keine Verjährung. Piper Verlag. München 1979. ISBN 3-492-00491-1 (enthält die Vorlesungsreihe von 1946, das Spiegelgespräch von 1965 und die Darstellung und Wertung der Verjährungsdebatte von 1965.)
  • Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur von 1945 bis heute. Beck'sche Reihe 1416, München 2001 ISBN 3-406-45956-0 (S. 182–198.)
  • Anica Sambale: Die Verjährungsdiskussion im Deutschen Bundestag. Ein Beitrag zur juristischen Vergangenheitsbewältigung. (Strafrecht in Praxis und Forschung Band 9 /Diss. Halle/S.). Hamburg 2002. ISBN 3-8300-0601-2
  • Rolf Vogel (Hrsg.): Ein Weg aus der Vergangenheit. Eine Dokumentation zur Verjährungsfrage und zu den NS-Prozessen mit Presse-Erklärungen und Interviews. Ullstein Tb 3692, Frankfurt/M 1969.
  • Annette Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Paderborn u. a. 2002. ISBN 3-506-79724-7 (S. 197–235, Hintergrund-Material)

"Karl Jaspers: "Wohin treibt die Bundesrepublik? Tatsachen, Gefahren, Chancen, Verlag R. Piper & Co., München 1966" (enthält Spiegel-Interview, Analyse der Parlamentsdebatten und im dritten Teil "Aspekte der Bundesrepublik). Letzter wichtigster dritter Teil wurde nach Jaspers notwendig,"weil das entstandene Bild kein Vertrauen zur gegenwärtigen Politik gab" (Vorwort).

R.H.Pasche, Gümligen bei Bern, Schweiz

Weblinks


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